03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
/artikel/covid-gesetzesmassnahmen
SDG-Award
(c) AdobeStock

1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

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Der Startup-Hub Tabakfabrik in Linz © Tabakfabrik Linz Peter Hofstaetter

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Jung, zufrieden und KI-affin

Ein Blick auf die Ergebnisse des Austrian Startup Monitor 2025 zeigt: Mit seinen 442 Startup-Gründungen seit 2015 liegt Oberösterreich mit 12 Prozent aller Gründungen österreichweit zwar weit hinter dem dominanten Hub Wien (46,5 Prozent), aber nahezu gleichauf mit der zweitplatzierten Steiermark (12,4 Prozent). Während das Bundesland beim Anteil an Scaleups (9,1 Prozent) oder Spinoffs (15,9 Prozent) an sämtlichen Gründungen und noch mehr beim Gründerinnen-Anteil (7,4 Prozent) nicht an die heimischen Spitzenreiter herankommt, stechen drei Statistiken positiv hervor:

  • 37% – Oberösterreich hat laut Austrian Startup Monitor 2025 mit 37 Prozent der Gründer:innen, die bei der erstmaligen Gründung unter 25 Jahre alt waren, eine im Vergleich (Österreich-Schnitt: 25,6 Prozent) sehr junge Founder-Community.
  • 74% – 74 Prozent der oberösterreichischen Startups nennen KI als für sie wichtigste Schlüsseltechnologie — auch das ist ein Spitzenwert innerhalb Österreichs, knapp vor Wien (72,7 Prozent).
  • 7,2 Punkte – Kein anderes Bundesland kommt in der Frage nach dem Standort auf eine so hohe Weiterempfehlungsrate: Auf einer Skala von 0 bis 10 liegt Oberösterreich mit durchschnittlich 7,2 Punkten österreichweit auf Platz eins und deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt von 6,2.

Startups und Scaleups: Die Aushängeschilder

Oberösterreich brachte schon eine ganze Reihe großer Startups und Scaleups hervor. Bei manchen liegt der Exit mittlerweile lange zurück, etwa bei Dynatrace oder Runtastic, bei anderen wie Agilox ein paar Jahre, bei Tractive ist er erst kürzlich (in Rekordhöhe) erfolgt. Wieder andere, etwa der von Analysten milliardenbewertete Spezialist für Sicherheitslösungen Loxone oder das Spacetech Peak Technology, sind der Scaleup-Phase bereits entwachsen und haben sich endgültig als große Player am Weltmarkt etabliert. Es gibt aber auch einige aktive „heiße Eisen“ — rechts vier herausragende Beispiele.

Storyblok

Die Storyblok-Founders Alexander Feiglstorfer und Dominik Angerer. © Storyblok

Mit mehreren Mega-Investments, zuletzt einer 80-Millionen-US-Dollar-Runde im Jahr 2024, steht Storyblok aus Linz auf der exklusiven Liste der heimischen „Soonicorns“ und ist damit das Scaleup-Aushängeschild Oberösterreichs. Mit seinem Headless-CMS kann das Scaleup Referenzen wie Netflix, Tesla und Adidas vorweisen.

neoom

Zu den herausstechenden Scaleups Oberösterreichs zählt auch das auf Energielösungen spezialisierte Unternehmen neoom aus Freistadt. Auf sich aufmerksam machte es mit mehreren achtstelligen Investmentrunden, darunter eine 25-Millionen-Euro-Series-B-Runde 2023. Der Außenumsatz ist laut Unternehmensangaben indes neunstellig.

Walter Kreisel ©neoom

hello again

Entstanden im Runtastic-Umfeld ist hello again aus Leonding längst selbst eine Größe. Das Scaleup ist Marktführer im DACH-Raum bei Kundenbindungs-Apps und erreicht über diese mehr als 16 Millionen Endnutzer:innen. Unter den mehr als 1.000 Unternehmenskunden sind etwa Deichmann, Müller und Klipp.

Franz Tretter © hello again

Blockpit

Und noch einmal Linz: Blockpit hat mit seinem Steuer-Tool erfolgreich eine Nische im gigantischen Krypto-Markt besetzt, die vor allem in der EU von Bedeutung ist. Das Linzer Scaleup ist in seinem Bereich Marktführer im DACH-Raum und hat seine Lösung bei Playern wie Bitpanda und Bybit EU integriert.

Florian Wimmer © Blockpit

Vielseitiges Ökosystem

Wer in Oberösterreich ein Startup gründet, kann neben den bundesweiten Angeboten auf eine ganze Reihe von landesspezifischen Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen.

Viele davon, etwa der Tech-Inkubator tech2b, der Co-Working-Anbieter Tech Harbor, der auch umfassende Werkstattflächen bereitstellt, und der Kreativwirtschafts-Spezialist creative region, haben gemeinsam mit den oberösterreichischen Unis und FHs, der Wirtschaftskammer und weiteren Playern eine zentrale Anlaufstelle geschaffen: hub’ert. Dort können Startups die passende Unterstützung bzw. die passenden Unterstützungen für ihr Business finden.

Oberösterreichische Startups profitieren nicht nur von der Fülle an einzelnen Angeboten, sondern auch von der Vernetzung zwischen diesen. Dabei spielt — wie sollte es anders sein? — auch die Industrie eine entscheidende Rolle, zum Beispiel über Pier4 von tech2b, das Startups mit etablierten Unternehmen vernetzt. Und wer etwa im MedTech-Inkubator von tech2b ist, findet damit bereits Anschluss an den Medizintechnik-Cluster Oberösterreich.

Teil dieses Ökosystems, wenn auch nicht Teil von hub’ert, ist auch die Startrampe der Sparkasse Oberösterreich mit Sitz in der Linzer Tabakfabrik. Sie bietet unter anderem einen Accelerator, Workspace und Beratung bei Businessplänen und Finanzierung.

Finanzierung

Wer in Oberösterreich Kapital für sein Startup braucht, wird sowohl bei öffentlichen als auch privaten Geldgebern fündig. Mit Business Upper Austria hat auch Oberösterreich eine landeseigene Förderstelle; und mit dem OÖ Gründerfonds und dem Landes-VC OÖ HightechFonds zwei weitere Finanzierungsvehikel.

Auf privater Seite sind es vor allem erfolgreiche Gründer:innen, die über ihre Vehikel als Investor:innen agieren. Heraus stechen hier die Runtastic-Gründer mit ihrer gemeinsamen Investmentgesellschaft 8eyes, aber etwa auch Tractive-Gründer Michael Hurnaus, der schon vor seinem Rekord-Exit (siehe Abschnitt zu Exits) als Business Angel agierte. Mit startup300 nahm zudem das bislang wohl ambitionierteste heimische Angel-Netzwerk seinen Ausgang in Linz, zog sich aber bereits vor einigen Jahren schrittweise wieder zurück.

Auch Österreichs nach Assets under Management größter Private-Equity-Investor hat seinen Sitz in Oberösterreich: die Invest AG der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich. Sie hat ein breites Portfolio unterschiedlicher Unternehmen, wobei Startup-Finanzierungen in den vergangenen Jahren eine immer größere Rolle spielen.

Der monumentale Knotenpunkt

Was hub’ert auf der organisatorischen Ebene ist, ist die Tabakfabrik Linz auf der physischen: Nicht alle, aber viele Fäden des oberösterreichischen Startup-Ökosystems laufen in der ehemaligen Fabrik zusammen — wo sonst in der Industriestadt? Auf den nicht weniger als 80.000 Quadratmetern Nutzfläche haben nicht nur zahlreiche Ökosystem-Player, sondern auch eine große Zahl an Startups ihren Sitz. Auch das einstmals denkbar ambitionierte Projekt startup300 wählte die Tabakfabrik als Hauptquartier — und betreibt hier heute unter anderem noch den Co-Working-Bereich factory300.

© Tabakfabrik Linz Peter Hofstätter

Spinoff-Schmieden und Österreichs jüngste Uni

Mit der IT:U (Interdisciplinary Transformation University Austria) hat Österreichs jüngste öffentliche Universität ihren Sitz in Linz. Neben einem neuen inhaltlichen Fokus auf digitaler Transformation und neuen Wegen in der Lehre setzt die IT:U von Beginn an auch auf eine Spinoff-Strategie. Dabei kann sie in Oberösterreich durchaus auf ein starkes Ökosystem aufbauen: Sowohl die Johannes Kepler Universität Linz (JKU) als auch die FH Oberösterreich können jeweils eine ganze Reihe erfolgreicher Spin-offs vorweisen. Außerdem setzen beide stark auf die Zusammenarbeit mit Industrie und Wirtschaft. Besonders deutlich wird das im Softwarepark Hagenberg: Dort betreibt die JKU Forschungsinstitute und die FH OÖ ihren IT-Lehr-Standort und den Coworking- und Inkubationsspace Bytewerk. Dabei werden Synergien mit dem außeruniversitären Comet-Zentrum Software Competence Center Hagenberg und mehreren Konzernen und großen Playern am Standort gelebt.

KI-Forschung von Weltrang

Wer die oberösterreichische Universitätslandschaft durch die Innovationsbrille betrachtet, kommt an KI-Koryphäe Sepp Hochreiter nicht vorbei. Der gebürtige Bayer gilt mit seiner Arbeit über Long Short-Term Memory (LSTM) als einer der globalen Wegbereiter der modernen KI. Bereits seit 2006 lehrt er an der JKU und leitet dort das Institut für Machine Learning. Bei der Lehre belässt Hochreiter es aber nicht: Mit dem Spinoff NXAI arbeitet er an der nächsten KI-Grundlage „xLSTM“ (Extended Long Short-Term Memory). Die ist wiederum Basis für spezialisierte KI-Modelle, die die globalen Größen in der jeweiligen Nische übertreffen. Der Schwerpunkt ist dabei — auch hier zeigt sich das oberösterreichische Ökosystem — Industrial AI. In diesem Feld bewegt sich auch das NXAI-Spinout Emmi AI, das mit seinem Exit an den französischen KI-Riesen Mistral dieses Jahr für Aufsehen sorgte.

Doch auch abseits der JKU entstehen in Oberösterreich KI-Startups, etwa das Linzer Unternehmen Straion, das dieses Jahr eine Seed-Finanzierungsrunde im Millionenbereich abschloss. Die Plattform des Startups stellt sicher, dass KI-generierter Code interne Standards, Sicherheitsanforderungen und Architekturvorgaben von Unternehmen einhält und damit „enterprise-ready“ ist.

Katrin Freihofner, Straion

Das Exit-Bundesland

Der oben erwähnte Verkauf von Emmi AI an Mistral um kolportierte mehr als 300 Millionen Euro war spektakulär — ist aber bei Weitem nicht der einzige große oberösterreichische Startup-Exit. Ebenfalls dieses Jahr gelang dem Paschinger Haustier-Tracking-Scaleup Tractive mit dem Verkauf an die italienische Bending Spoons um kolportierte 900 Millionen US-Dollar der vermutlich größte Übernahmedeal der heimischen Startup-Geschichte. Mehr als ein Jahrzehnt zuvor hatte der Exit von Runtastic an Adidas um 220 Millionen Euro maßgeblich zum ersten großen Startup-Hype in Österreich beigetragen. Die vier Runtastic-Gründer — Florian Gschwandtner, René Giretzlehner, Christian Kaar und Alfred Luger — wurden danach nicht nur über ihre Beteiligungsgesellschaft 8eyes selbst zu wichtigen Ökosystem-Playern: Tractive etwa wurde von Gschwandtner mitgegründet; bei Scaleups wie hello again waren die vier Gründer von Beginn an als Investoren an Bord.

  • 300 Mio. € – Verkauf von Emmi AI an Mistral
  • 900 Mio. $ – Verkauf von Tractive an Bending Spoons
  • 220 Mio. € – Exit von Runtastic an Adidas

Alte, neue und große Player

Als Industrie-Bundesland beheimatet Oberösterreich bekanntlich Größen wie voestalpine, Miba, KTM, FACC, Lenzing, Greiner oder Engel — um nur ein paar zu nennen. Einige davon sind längst ins Ausland verkauft, haben aber nach wie vor ihren Sitz in Oberösterreich. Hinzu kommen internationale Riesen wie BMW und Siemens, die im Bundesland konzernweit wichtige Standorte betreiben.

Doch auch Tech-Größen sind in Oberösterreich zu finden. In der Schnittmenge zwischen Industrie- und Tech-Unternehmen befindet sich Keba, das mit seinen Lösungen für industrielle Automatisierung zu den globalen Playern im Feld zählt und dabei massiv auf KI setzt — mehr dazu in der Coverstory mit Keba-CEO Christoph Knogler. So wie Keba stammt ebenfalls aus Linz das international erfolgreichste IT-Unternehmen mit Wurzeln in Österreich: Dynatrace. Seinen formellen Sitz hat der Observability-Weltmarktführer, bei dem Co-Founder Bernd Greifeneder nach wie vor CTO ist, zwar schon lange in den USA; der weltweit größte Standort ist jedoch in der Stahlstadt und wurde erst dieses Jahr mit einem neuen Campus erheblich ausgebaut.

Über Industrie und IT hinaus hat Oberösterreich noch ein drittes Aushängeschild: die Ars Electronica. Was 1979 als Festival an der Schnittstelle von Kunst, Technologie und Gesellschaft begann, ist heute eine vierteilige Institution aus Festival, Prix, dem Museum Ars Electronica Center und dem Futurelab. Letzteres ist für das Innovationsökosystem das relevanteste Element: Das Labor entwickelt gemeinsam mit Unternehmen Prototypen und Zukunftskonzepte und schlägt damit die Brücke zurück zur Industrie. Linz trägt seit 2014 den Unesco-Titel „City of Media Arts“.

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AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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