03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
/artikel/covid-gesetzesmassnahmen
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1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

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Wenn sich Anfang Juli Investor:innen aus 33 Nationen in Kitzbühel versammeln, dann nicht für Pitch-Marathons, sondern für Gespräche am Berg: Das World Venture Forum (WVF) ging heuer von 6. bis 11. Juli in seine zwölfte Ausgabe – unter dem Motto „Vectors of Change“. Den heutigen Namen trägt die Veranstaltung seit vier Jahren, davor lief sie als Venture Week. Das Format ist bewusst klein gehalten: Rund 200 Teilnehmer:innen, die laut Veranstalter ein Kapital von mehr als 40 Milliarden Euro repräsentieren, verteilen sich über eine Woche auf Themen-Chalets zu Web3, Family Offices, Corporate Innovation und Impact. Dazu kommen ein Golfturnier, eine Trekking-Tour auf die Streif und die Gala im K3 KitzKongress samt Award-Verleihung. Am Donnerstag und Freitag verschmilzt das Programm traditionell mit dem Business Angel Summit, dem Jahrestreffen der österreichischen Angel-Szene.

Hinter dem Event steht Berthold Baurek-Karlic, Gründer und CEO von Venionaire Capital, der das Forum vor zwölf Jahren mit ins Leben gerufen hat. brutkasten traf ihn vor Ort zum Gespräch – über die Anfänge als Golfrunde, die Philosophie hinter dem Format, die neu eingetragene gemeinnützige Stiftung und die Frage, warum Österreich seiner Ansicht nach zehn Jahre in der Standortdebatte verloren hat.


brutkasten: Das World Venture Forum geht mittlerweile in die zwölfte Ausgabe. Wie ist das Ganze entstanden – und wie hängt es mit dem Business Angel Summit zusammen?

Berthold Baurek-Karlic: Vor zwölf Jahren gab es hier in Kitzbühel eine kleine Golfrunde – gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Standortagentur Tirol. Wir haben gesagt: Wir bringen informell lokale und ein, zwei internationale Investoren zusammen und reden darüber, wie wir mehr Kapital mobilisieren und international mehr Augen auf unseren Heimatmarkt und die EU bringen. Das Feedback war sehr gut, es gab Folgeveranstaltungen. Dann hat sich herauskristallisiert, dass es Bedarf an einem Jahrestreffen der Business Angels gibt – stark auf Österreich fokussiert, mit Bayern und Südtirol als Umfeld. Daraus wurde der Business Angel Summit, den wir bis heute in Partnerschaft und Freundschaft begleiten. Wir selbst haben daraus eine europäische Venture Week in Kitzbühel entwickelt – das heutige World Venture Forum. Es beginnt bereits am Montag; am Donnerstag und Freitag verschmilzt das Programm dann mit dem Summit, unserem Partnerevent.

Was ist die DNA des Forums?

Wir machen ein Event von Investoren für Investoren. Unser Versprechen ist: Hier sitzt du am Tisch und nicht am Menü. Du gehst nicht in einen Raum, wo auf einen Investor zehn Startups kommen, die Geld wollen. Stattdessen hast du eine entspannte Atmosphäre über mehrere Tage, in der du Vertrauen aufbauen kannst, um international zu co-investieren. Kitzbühel ist dafür wunderbar geeignet: Wir machen den Content am Berg – dort kann keiner weglaufen, und es gibt wenig Ablenkung. Im zwölften Jahr haben wir 33 Nationen versammelt und repräsentiertes Kapital von weit über 40 Milliarden. Gleichzeitig sind wir bewusst klein geblieben, knapp über 200 Teilnehmer – Qualität ist wichtiger als Quantität.

Berthold Baurek-Karlic bei der Eröffnung des Gala Dinners am Mittwoch | (c) World Venture Forum

Seit dem Vorjahr gibt es auch eine Stiftung.

Ja, die World Venture Forum Stiftung, eine gemeinnützige Stiftung nach Bundesstiftungsrecht. Es war unglaublich schwierig, sie zu bekommen – zwei Jahre und zehn Monate. Sie kann nicht wieder aufgelöst werden, sie hat den Anspruch, ewig zu bestehen. Wir mussten aber lernen, dass sie ein Jahr eingetragen sein muss, bis die Spendenabsetzbarkeit greift. Das letzte Jahr war deshalb in Wahrheit die Hölle. Heuer konnten wir mit unserer Charity Auction erstmals Kapital einsammeln – knapp 60.000 Euro. Dazu haben wir mittlerweile Chapter Presidents in 19 Ländern, die das ganze Jahr die lokale mit der internationalen Community vernetzen. Die Stiftung lebt nach einem einfachen Prinzip: Innovation in Isolation ist eine Illusion.

Im Fokus der Stiftung steht Bildung. Was heißt das konkret?

Es geht um Innovations- und Entrepreneurship-Empowerment. Einerseits Capacity Building: Investoren die Skills zu geben, um lokal einen guten Job zu machen und internationale Standards einzuhalten. Andererseits haben wir mit der Hochschule Fresenius ein Programm entwickelt, das Scaleup-Gründern die Werkzeuge gibt, international zu raisen. Am Anfang hast du Friends, Family, Fools und lokale Angels – aber irgendwann brauchst du internationale Investoren, die dir neue Märkte aufmachen. Dort helfen wir.

Der Vorstand der World Venture Forum Stiftung: Alexander Rapatz und Berthold Baurek-Karlic | (c) World Venture Forum

Es sind auch Startups vor Ort. Welche Regeln gelten für sie?

Die Oberregel ist: Hier wird nichts verkauft. Es sind ausschließlich Scaleups vor Ort, in der Regel im Windschatten eines Sponsors – und jeder Founder, der hier ist, hat selbst schon investiert. Ein gutes Beispiel ist Florian Wimmer von Blockpit, der seit Jahren auch als Business Angel aktiv ist. Am Ende soll es keine Verkaufsveranstaltung sein. Die Leute sollen nach Hause gehen und sagen: Ich habe etwas gelernt.

Beim Business Angel Summit wurde viel über die politischen Rahmenbedingungen in Österreich diskutiert. Ist das auch hier Thema?

Wir haben ganz bewusst Martin Ohneberg als Festredner eingeladen und ich bin sehr glücklich über seine Rede. Er hat zu hundert Prozent recht: Wir labern viel zu viel und tun viel zu wenig. Politischer Diskurs ist wichtig, aber wenn wir zehn Jahre über einen Dachfonds diskutieren, haben wir zehn Jahre verloren. Ursprünglich wurde an einem Fund of Funds mit fünf bis zehn Milliarden gearbeitet – heute reden wir über einen Scaleup-Fonds mit 500 Millionen. Wir haben also weniger und zehn Jahre verloren. Am Panel kam die Frage, ob der Staat nicht mehr Geld in Fonds stecken sollte. Die Antwort eines deutschen Scaleup-Gründers war treffend: Viel gescheiter wäre, der Staat würde die Produkte kaufen, die in Europa entstehen – Umsatz ist besser als Eigenkapital.

Disclaimer: brutkasten ist Medienpartner des World Venture Forum

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AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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