26.09.2019

Kooperation statt Disruption: Heimische Startups sind gerne Zulieferer

Eine Studie der Wiener Corporate Startup Collaboration-Agentur Match-Maker Ventures und der Unternehmensberatung Arthur D. Little zeigt: Österreichische Corporates und Startups können im internationalen Vergleich sehr gut miteinander.
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Corporate Startup Collaboration - Fünf Fragen
(c) fotolia.com - ra2 studio

„Den Markt aufmischen“ ist ein besonders beliebtes Ziel bei Startups. Das kann bedeuten: Ein gänzlich neues und innovatives Produkt soll die vorhandenen Optionen in den Schatten stellen und in Folge obsolet machen. Das passende Buzzword dazu: Disruption. Doch es ist in Österreich leise geworden um den einstmaligen Lieblingsbegriff der Startup-Szene. Selten nehmen Entrepreneure sich hierzulande noch Google, Amazon und Facebook zum Vorbild, zumindest wenn sie die erste Konsolidierung schon hinter sich haben.

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Corporate Startup Collaboration nicht mehr nur Image-Maßnahme

Sie entscheiden sich inzwischen sehr gerne für die andere Variante des „Markt Aufmischens“: die etablierten Player als Zulieferer unterstützen. Dass die Kooperation mit Startups für Corporates inzwischen nicht mehr nur eine nette Image-Maßnahme ist, sondern tatsächlich beiden Seiten Vorteile bringt, zeigt nun auch eine Studie der Wiener Corporate Startup Collaboration-Agentur Match-Maker Ventures und der Unternehmensberatung Arthur D. Little. 43 österreichische Corporates (von gesamt 340 in der Studie) und 27 heimische Startups (von gesamt 203) wurden zu ihren Collaboration-Aktivitäten befragt.

Hohe Umsatz-Erwartungen bei Startups

Dabei zeigt sich: Fast die Hälfte der befragten heimischen Startups hat bereits Erfahrung mit Collaboration-Projekten. Und die Erwartungen, dass sich diese auch tatsächlich in Umsätzen niederschlagen sind mit 60 Prozent im internationalen Vergleich (54 Prozent) relativ hoch. Auch der Weg der Startups zu den Projekten ist hierzulande mit überschaubarem Aufwand verbunden. So hatten die befragten Startups bei Kooperations-Anfragen an Corporates im Durchschnitt eine Conversion Rate von 20 Prozent (international: 22 Prozent). Das heißt, jede fünfte Corporate-Ansprache führte auch tatsächlich zu einem Vertrag.

Viele Corporates sehen sich als „extrem erfahren“

Umgekehrt haben Startups – und Collaboration-Projekte mit diesen – inzwischen eine veritable Bedeutung für heimische Corporates. 21 Prozent der befragten Etablierten aus Österreich geben an, „fast immer“ mit Startups zu kooperieren (international: 15 Prozent). Ganze 37 Prozent (international: 28 Prozent) sehen sich dabei als „sehr“ oder „extrem erfahren“. Zudem ist fast die Hälfte der befragten heimischen Corporates „sehr“ bzw. „extrem“ zufrieden mit ihren Collaboration-Projekten. Über alle befragten Corporates hinweg (international) stehen laut Studie zwölf Prozent sämtlicher Umsätze in Zusammenhang mit Startup-Collaboration-Projekten.

Die vollständige Studie wird kommende Woche veröffentlicht.

⇒ Zur Page von Match-Maker Ventures

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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