02.04.2020

Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

Zahlungserleichterungen, die Unternehmen nun in der Coronakrise gewährt werden (Stundung und Ratenzahlung von Steuern), können im Worst-Case zum Risiko einer Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz führen, warnen die Experten von Ecovis, und erklären, worauf zu achten ist.
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Ecovis: Gefahr einer Geschäftsführerhaftung bei Corona-Zahlungserleichterung
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Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus (siehe BMF 24.3.2020, 2020-0.190.277) werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen – Stundung oder Ratenzahlungen von Steuern – eingeräumt werden. Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.

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Corona-Zahlungserleichterung: Das sind die Möglichkeiten

In diesem Zusammenhang kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30.9.2020 bzw eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 zu gewähren.

Weiters kann der Steuerpflichtige mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Abgesehen davon kann der Steuerpflichtige – bei nicht fristgerechter Beantragung einer Stundung oder Ratenzahlung – auch die „Stornierung“ eines in Folge dessen festgesetzten Säumniszuschlages beantragen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist der jeweilige Antrag zu gewähren.

Wichtig: Die Höhe der Abgaben (Steuern und SV-Beträge) sind den Behörden weiterhin zeitgerecht zu melden – unabhängig von der Stundung!

Geschäftsführerhaftung bei späterer Insolvenz

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können für Abgaben der Gesellschaft insoweit zur Haftung herangezogen werden, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Insbesondere bei einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kommt es zur Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungen seitens der Finanzverwaltung.

Nachdem Unternehmen durch die Coronakrise mitunter auch in wirtschaftliche Turbulenzen kommen können, sind hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Corona-Zahlungserleichterung (zB. Stundung) die folgenden Aspekte der Geschäftsführerhaftung bei einer schuldhaften Pflichtverletzung für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu beachten (nur bei Ausfall des Abgabenschuldners selbst kann es zur Geschäftsführerhaftung kommen):

  • für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.

Achtung daher insbesondere bei der Stundung von Lohnsteuern, wenn die Nettogehälter voll ausbezahlt werden!

  • bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft)

Praxistipp: Die Vermeidung einer Geschäftsführerhaftung durch den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ist in der Praxis nur schwer möglich.

  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Die beiden CEOs von ParityQC: Wolfgang Lechner und Magdalena Hauser. | © Günther Egger

In der öffentlichen Wahrnehmung ist Quantencomputing nach wie vor eine Zukunftstechnologie. In der Breite ist diese definitiv noch nicht angekommen. Entsprechend sind auch viele Startups in dem Feld noch die klassische Wette auf die Zukunft, wie sie im Hightech-Bereich üblich ist: massive Forschungsausgaben und noch keine Umsätze. Dass es aber nicht so sein muss, beweist das Innsbrucker Quanten-Scaleup ParityQC.

Dieses legte nun seinen Jahresabschluss für 2025 vor. Als GmbH und „kleine Kapitalgesellschaft“ gelten dabei eingeschränkte Berichtspflichten – so muss etwa die Gewinn- und Verlustrechnung nicht veröffentlicht werden. Aus dem Bericht lässt sich der Gewinn aber (im Gegensatz zum Umsatz) genau ableiten.

1,46 Millionen Euro Gewinn mit nur 27 Mitarbeiter:innen

ParityQC stand demnach 2025 bei einem Bilanzgewinn von knapp über drei Millionen Euro. Abzüglich des Gewinnvortrags ergibt sich ein Jahresüberschuss von etwa 1,46 Millionen Euro – und das mit 27 Mitarbeiter:innen. Bereits im Jahr 2024 hatte das Scaleup einen Gewinn von rund 1,36 Millionen Euro zu Buche stehen.

Die Umsätze lassen sich dagegen – wie erwähnt – nicht aus dem Bericht ableiten. Bekannt ist, dass ParityQC an mehreren Großaufträgen im Quantenbereich beteiligt ist. Brutkasten berichtete zuletzt Ende Juni über einen 35-Millionen-Euro-Deal mit der deutschen Cyberagentur, der Innovationsabteilung des deutschen Verteidigungsministeriums.

Fast 14 Millionen Euro liquide Mittel

Neben den Gewinnen sind auch die liquiden Mittel, die aus dem Bericht hervorgehen, beachtlich. Diese betrugen mit Abschluss 2025 fast 14 Millionen Euro und damit fast 93 Prozent der Bilanzsumme von rund 15 Millionen Euro. Mit rund 12,6 Millionen Euro Eigenkapital kommt ParityQC zudem auf eine Eigenkapitalquote von 83,7 Prozent. Und schließlich: Kapitalrücklagen von 9,49 Millionen Euro, die schon 2024 zu Buche standen, blieben unangetastet.

Eine logische Ableitung aus all den Zahlen: Das Kapital aus der großen (nicht konkret bezifferten) Finanzierungsrunde 2024 – brutkasten berichtete – wurde kaum bis gar nicht gebraucht. Auch das ist für Scaleups im Hightech-Bereich alles andere als üblich.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

  • Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
  • Für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
  • Bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

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  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
  • Für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
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  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

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  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
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  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

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  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
  • Für Abfuhrabgaben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugssteuern) kann die Geschäftsführerhaftung seitens der Finanzverwaltung unabhängig von einer Gläubigergleichbehandlung eingefordert werden.
  • Bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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Corona-Zahlungserleichterung kann später zu Geschäftsführerhaftung führen

  • Aufgrund der Information des Finanzministeriums (BMF) zu den Sonderregelungen betreffend Coronavirus werden Steuerpflichtigen unter anderem auch gewisse Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.
  • Sofern eine derartige Corona-Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wird, kann sich unter Umständen jedoch auch eine Geschäftsführerhaftung ergeben.
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  • Bei anderen Abgaben (zB. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) ist zur Vermeidung einer denkbaren Geschäftsführerhaftung die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen (= Gleichbehandlung der Entrichtung von Abgabenschulden im Verhältnis zu sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
  • Auch die Nichtbezahlung von SV-Beiträgen kann zur Geschäftsführerhaftungen führen.

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