04.09.2018

Conda AG macht ihre Aktien über die Blockchain übertragbar

Die Wiener Crowdinvesting-Plattform Conda setzt einen weiteren Schritt in ihrer Blockchain-Strategie. Mit der Möglichkeit, Aktien der Conda AG über die Ethereum-Blockchain zu übertragen, will man auch ein Modell für ein neues Crowdinvesting-Konzept erproben.
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Conda AG: Aktie als Token auf der Ethereum-Blockchain
(c) Conda: Die Founder Daniel Horak und Paul Pöltner

Vorab die Zukunftvision: Man habe „die Basis geschaffen, um Unternehmensanteile der Crowd anzubieten, die dann Aktionäre der Gesellschaft werden, was ein großer Schritt im Crowdinvesting und in der Umsetzung von Securities Token ist“, wird Paul Pöltner, Co-Founder der Conda AG, in einer Aussendung zitiert. Bislang arbeitet Conda vorwiegend mit Nachrangdarlehen. Wer über die Plattform investiert, vergibt ein Darlehen – also Fremdkapital – und bekommt dieses später, zu am Anfang vereinbarten Konditionen, zurückgezahlt (sofern das Unternehmen nicht davor insolvent wird).

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Crowdinvesting mit Eigenkapital

Nicht nur die erhöhte Insolvenzgefahr auf Unternehmensseite (wer Fremdkapital aufnimmt, wird eher zahlungsunfähig) spricht für die Aufnahme von Eigenkapital. Auf Anlegerseite ist zweitere Variante zwar mit größerem Risiko verbunden – es besteht bei Erfolg aber auch die Chance auf deutlich höhere Rendite. Rechtlich ist der breit angelegte Verkauf derartig kleiner Anteile nur als Aktiengesellschaft sinnvoll und auch dann – für (kleine) nicht börsengelistete Unternehmen – sehr umständlich.

Token repräsentiert Aktie

Conda will diese Problemlage jetzt über die Blockchain vereinfachen. „Jeder Token repräsentiert eine Stückaktie. Bei Übertragung eines Tokens von einem Aktionär auf eine andere Person kommt es zum (nicht mehr manipulierbaren) Eintrag in der Blockchain; auf dieser Basis erfolgt dann die Eintragung im Aktienbuch der Gesellschaft. Der Transfer eines Tokens ist daher mit der (herkömmlichen) Übertragung einer Aktie gleichgesetzt“, heißt es in der Aussendung. Genutzt wird dabei die Ethereum-Blockchain.

⇒ Mehr Infos zum Thema

Selbstversuch: Conda AG mit „erster digitalisierter Aktie“

Die Crowdinvesting-Plattform startet dabei mit einem Selbstversuch. In einem ersten Schritt wurde die Aktie der Conda AG tokenisiert. „Es handelt sich um die erste Digitalisierung von Aktien einer österreichischen Aktiengesellschaft“, verkündet man stolz. Unterstützt wurde das Wiener Unternehmen dabei von der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälten unter der Federführung von Thomas Kulnigg. Und Conda merkt an: „Aus rechtlicher Sicht war die Transaktion deshalb herausfordernd, da bisher die Frage der Zulässigkeit der Segmentierung von Namensaktien in Form von Token weder in der Fachliteratur, noch höchstgerichtlich thematisiert oder geklärt wurde. Weiters fehlen Richtlinien zu den Fragen der rechtlichen Implementierung der ‚Digitalisierung‘ von Aktien“.

Weiter warten auf ICO

Ob es sich dabei um einen erwähnten „Securities Token“ handelt, darf übrigens hinterfragt werden. Schließlich steht der Token ja nur stellvertretend für eine „klassische“ Aktie. Rechtlich dürfte hier noch einiges abzuklären sein. Und mit der Ausgabe des Tokens CRWD in Form eines ICOs hat dieser Schritt übrigens nur am Rande zu tun. Der Token Sale wurde laut Unternehmens-Page inzwischen auf Dezember verlegt – er war ursprünglich für das erste Quartal diesen Jahres geplant gewesen und wurde seitdem mehrmals verschoben.

⇒ Zur Page von Conda

Archiv: Video-Interview mit Conda-Co-Founder Daniel Horak u.a. zum geplanten ICO

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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