20.10.2017

Cointed ICO: Schwere Vorwürfe von ehemaligem Geschäftspartner

Im ICO-Forum und seitens des Krypto-ATM-Herstellers General Bytes gibt es schwere Vorwürfe gegenüber dem Krypto-Startup Cointed. Das Unternehmen mit Wurzeln in Kufstein nahm bereits dazu Stellung.
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Heute startete der ICO (Initial Coin Offering) des Krypto-Startups Cointed – der Brutkasten berichtete im Vorfeld. Cointed hatte 2014 in Kufstein/Tirol gestartet. Der Token Sale wird aber vom nunmehrigen Mutterunternehmen, der Cointed Ltd. in Hong Kong durchgeführt. Die österreichische Cointed GmbH., die nach wie vor im Besitz der Cointed-Krypto-ATMs in Europa und der Mining-Rigs in Österreich und Schweden ist, ist formell ein Tochterunternehmen. Bei der Mutter in Hong Kong sind die vier österreichischen Gründer als „Assistant Manager“ angegeben, über denen ein General Manager und ein Regional Manager stehen.

+++ Cointed: Krypto-Startup will sich mit ICO 140 Mio US-Dollar holen +++

Betrugsvorwürfe im Community-Forum

Diese Firmenstruktur und einige Angaben des Startups, die im ICO-Whitepaper gemacht wurden, führten nun zu Vorwürfen innerhalb der Krypto-Community, es handle sich bei Cointed ICO um Betrug. Diese schlagen sich auch in der bisherigen Bilanz des ICO nieder: Gerade einmal 80 Ether, rund 24.000 US-Dollar ergibt die Online-Abfrage für den ICO nach 12 Stunden. Konkret hatte das Startup etwa eine Entwicklungs-Kooperation mit dem weltweit bekanntesten Grafikkartenproduzenten Nvidia angegeben, behauptet im Forum zum ICO aber, über diese nicht sprechen zu dürfen und nun zu „versuchen, eine Art Beweis dafür“ zu erbringen.

Falsche Zahlen?

Im Forum werden auch die von Cointed angegebenen Umsatzzahlen für die vergangenen zwei Jahre, etwa 25 Millionen im Jahr 2016, angezweifelt. Tatsächlich sind diese Zahlen, zumindest für das österreichische Unternehmen, anhand öffentlich einsehbarer Quellen nicht nachvollziehbar. Auch die Anzahl der betriebenen Krypto-ATMS, die im Whitepaper mit „über 100“ angegeben ist, wird angezweifelt. Von Cointed selber werden auf der Homepage deutlich weniger gelistet.

Ehemaliger Geschäftspartner bringt massive Vorwürfe

Schwere Vorwürfe kommen auch vom weltweit größten Produzenten für Bitcoin ATMs, General Bytes aus Prag, einem langjährigen Geschäftspartner. So habe Cointed die Automaten des Unternehmens gegenüber Kunden für selbstproduzierte Geräte ausgegeben. Cointed verspreche, illustriert mit Bildern von General Bytes-Geräten, seinen Kunden Features, die diese Geräte gar nicht haben. Zudem würde das Startup, trotz einer Klausel im Vertrag, die das verbiete, an eigenen ATMs arbeiten. „We preceive your ICO as scam activity“ heißt es in einem offenen Brief an Cointed sehr deutlich.

Beschwichtigung und Gegenangriff

Das Startup mit Tiroler Wurzeln versucht indessen im Forum zu beschwichtigen und die Vorwürfe der Community zu beantworten. So gab es bereits eine ausführliche Stellungnahme zum Angriff von General Bytes und Antworten auf diverse kritische User-Fragen. Cointed fährt dabei einen Gegenangriff: Man entwickle tatsächlich einen eigenen Krypto-ATM, da vorhandene Produkte nicht befriedigend seien. General Bytes komme scheinbar nicht damit zurecht, nun Konkurrenz zu bekommen. Man habe vertragliche Vereinbarungen mit dem tschechischen Unternehmen sogar übererfüllt, indem man etwa keine Automaten in Ländern aufgestellt habe, die von General Bytes nicht gewünscht waren. Kritischen Usern begegnet man im ICO-Forum betont freundlich und verspricht, die gewünschten Informationen und Beweise, soweit möglich zu erbringen.

Update 1

+++ Statement von Cointed mit Stellungnahme +++

Update 2

+++Livestream Interview zu den Vorwürfen+++

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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