24.11.2021

C4 und Rockets wollen Wachstumsfirmen auf neue Art an die Börse bringen

Die Wiener Investment-Boutique C4 und die Crowdinvesting-Gruppe Rockets Holding aus Graz haben in Kooperation ein neues Konzept für kleine Initial Public Offerings (IPO) an der Wiener Börse entwickelt. Der Ansatz kombiniert eine Platzierung bei institutionellen Investoren mit einem Angebot für Kleinanleger. Der erste Börsengang soll Mitte kommenden Jahres erfolgen.
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C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-Geschäftsführer Wolfgang Deutschmann
C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-Geschäftsführer Wolfgang Deutschmann. Fotos: C4/Deutschmann

Die Wiener Investment-Boutique C4 und die Crowdinvesting-Gruppe Rockets Holding mit Sitz in Graz wollen im kommenden Jahr Frühphasen-Wachstumsunternehmen an die Wiener Börse bringen. Dazu haben die beiden Unternehmen ein Konzept entwickelt, das neben einem Angebot an institutionellen Investoren auch eine Platzierung bei privaten Anlegern vorsieht. Zu den ersten Börsengängen im Rahmen der Kooperation könnte es im zweiten oder dritten Quartal 2022 kommen, sagten C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-CEO Wolfgang Deutschmann gegenüber dem brutkasten. Es gebe mehrere Unternehmen, die dafür in Frage kämen. Die Börsengänge sind für die Segmente Direct Market und Direct Market Plus geplant.

Angesprochen werden sollen mit der Möglichkeit österreichische Unternehmen, die zwischen 10 oder 20 Mio. Euro an Kapital aufnehmen wollen. C4 gestaltet dabei die institutionelle Platzierung, die sich beispielsweise an Pensionsfonds, Versicherungen oder Vermögensverwaltern richtet. Die Umsetzung der Retail-Tranche wiederum, für die Volumen im Bereich von 1-2 Mio. Euro vorgesehen sind, erfolgt über die Software-Plattform der Rockets-Gruppe. Rockets ist außerdem für die Aufbereitung der Emissionsseite zuständig: „Es ist eines unserer Assets, dass wir 35.000 Anleger auf unserer Plattform haben, die davon profitieren, dass sie in Aktienemissionen investieren können, bei denen wir Emissionspartner sind“, erläutert Deutschmann.

„Das Beste aus beiden Welten vereint“

Durch die Kooperation werde „das Beste aus beiden Welt vereint“, sagt C4-Geschäftsführer Hannes Voit. „Damit werden Streubesitz-Aktionäre geschaffen, womit ein Handel in der Aktie begründet wird“, führt er weiter aus. Unternehmen bekämen dadurch eine erstmals eine entsprechende Liquidität in der Aktie und damit verbunden auch eine Kursbildung. Außerdem schaffe ein Börsengang zusätzliche Öffentlichkeitswirkung und damit eine größere Sichtbarkeit.

Das Team von C4 hat nach eigenen Angaben über 20 Börsengänge und diverse Kapitalerhöhungen an den Börsen in Wien und Frankfurt begleitet. Die Rockets Holding wiederum gehört mit ihren Plattformen Green Rocket, Home Rocket und Lion Rocket zu den führenden Crowdinvesting-Anbietern in Österreich. Seit 2019 hat sie auch Emissionen mit Aktiengesellschaften durchgeführt.

„Die Innovation dabei ist, dass wir zwei Dinge, die bereits funktionieren, sinnvoll kombinieren und damit kleinere Aktiengesellschaften an die Börse bringen“, erläutert Rockets-Gründer Deutschmann – einerseits die Rockets-Software, mit der Streubesitz geschaffen werden kann, andererseits die C4-Expertise hinsichtlich Vorbereitung und Strukturierung eines Börsengangs mit institutioneller Platzierung.

Unternehmen im Bereich von 15 bis 60 Millionen Jahresumsatz als mögliche Kandidaten

Die Kooperationsvereinbarung wurde bereits Anfang 2020 abgeschlossen – aufgrund der Coronakrise war das Umfeld für Börsengänge zunächst aber ungünstig. Mittlerweile gibt es allerdings mehrere konkrete Kandidaten. Firmen, die für das Modell in Frage kommen, beschreibt C4-Geschäftsführer Voit folgendermaßen: „Vereinfacht dargestellt sind das Unternehmen in der Größenordnung von 15 bis 60 Millionen Euro Umsatz, die teilweise auch Wachstumsraten von 30, 40 oder 50 Prozent erreichen“. Dabei könne es sowohl um Scale-ups als auch um KMUs oder Mittelständer gehen – jedenfalls aber handle es sich meist um technologieaffine Unternehmen.

Bei den ersten Börsengängen soll aber jedenfalls „nicht ausschließlich der Exit-Kanal im Vordergrund stehen, es ist vielmehr ein Finanzierungsthema“, sagt Voit. Der Zweck sei vor allem, dass die Gesellschaft Eigenkapital erhalte.

2022 günstiges Umfeld für Börsengänge

Doch auch für Anlegerinnen und Anleger sieht der C4-Gründer Vorteile: Ein liquider Kapitalmarkt, bei dem auch Retail-Investoren die Möglichkeit haben, aus zahlreichen Angeboten an Neu-Emissionen oder Kapitalerhöhungen zu wählen, sei „seit nahezu 30 Jahren nicht mehr gegeben“, hält Voit weiter fest. Aufgrund der enormen Liquidität im Markt sei die Voraussetzung für Aktien-Emissionen an der Wiener Börse aber „selten so gut wie im kommenden Jahr“, da sich die EU-Länder für einen längeren Zeitraum keine Zinserhöhungen leisten könnten, führt der C4-Geschäftsführer aus.

Mit dem neuen Modell könnten klassische Crowdinvestoren nun erstmals Aktien aus einer Kapitalerhöhung eines IPO an der Wiener Börse kaufen, aber vor allem auch verkaufen, sagt Voit weiter.

Auch für Unternehmen sei es ansonsten gar nicht so einfach, eine solches Angebot für Privatanleger umzusetzen: „Wir bieten kleineren Wachstumsunternehmen mit Platzierungen von 10 bis 20 Mio. Euro Emissionsvolumen das gleiche Setting wie es sonst nur für Emissionen im Bereich von 400 bis 500 Mio. Euro möglich ist. Denn erst ab 200 Mio. aufwärts werfen die großen Banken ihren Retail-Apparat an“, erläutert er. Darunter würden sie kleinere Tickets nur institutionell platzieren.

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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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