30.05.2016

Business Casting-Shows: Chance oder nur Show?

Gastkommentar. Der Trend zu Casting-Shows ist nicht mehr neu und in manchen Bereichen sogar schon abgeflaut. Denn wer will zum 200. Mal sehen, wie ein sarkastischer Juror eine gesangstalentbefreite Möchtegern-Sängerin runterputzt? Auch bei den Feelgood-Stories überkommt einen das starke Gefühl eines Déjà-vus.
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(c) PULS4 2 Minuten 2 Millionen: Das Label Kukla wurde bei der Fernseh-Show präsentiert.
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Der Trend zu Casting-Shows ist nicht mehr neu und in manchen Bereichen sogar schon abgeflaut. Denn wer will zum 200. Mal sehen, wie ein sarkastischer Juror eine von einem Gesangstalent weit entfernte Möchtegern-Sängerin runterputzt? Auch bei den „Feelgood“-Stories überkommt einen das starke Gefühl eines Déjà-vu.

Startup-TV-Show

Zu den neueren und unverbrauchten Casting-Trends gehört aber, dass man Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen einlädt, damit diese vor potentiellen Investoren und natürlich Fernsehpublikum, ihre Projekte vorstellen können. In der Startup-Branche ist viel zu holen, es gibt viele tolle Leute und sie ist die Gegenwart und die Zukunft – warum sollte das Fernsehen daher hier zurückstehen?

Bringt es einem kleinen und neuen Startup aber etwas, an einer Business Casting-Show, wie ¨2Minuten-2Millionen¨ teilzunehmen? Für die Großen, die schon einen Namen haben, ist klar: es bringt viel Publicity und eventuell ein Millioneninvestment. Die Finanzierungen in Millionenhöhe sind aber selten und auch nicht repräsentativ für eine solche Show. Vielmehr gibt es zumeist nur kleine Summen oder – sogar noch öfter – gar nichts, ganz abgesehen von harten Worten und dem Rat, dass man doch noch einmal zurück auf Anfang gehen solle.

Warum sollte man sich öffentlich kritisieren lassen als Startup-Unternehmer? Da hätte man ja gleich Sänger werden können…

Kritik vor breitem Publikum?

Warum also sollte man sich die öffentlich kritisieren lassen als Startup-Unternehmer? Da hätte man ja gleich Sänger werden können… Die Antwort: Weil es einem die einmalige Gelegenheit gibt, sich und seine Firma vor bekannten Investoren und vor einem großen Publikum vorzustellen. Und auch das finanzielle Kleinvieh macht Mist- und kann der Anfang von etwas ganz Großem sein.

Und wenn man sich bloßstellt? Nun, dann war die Idee vielleicht doch nicht so gut und durchführbar, wie sie auf den ersten Blick schien. Man lernt auch etwas ganz Wichtiges: Aufstehen! Diese Eigenschaft ist ohnehin eine der wichtigsten als Unternehmer.

Stefanie Kukla hat es geschafft

Stefanie Kukla, die Gründerin von ¨Madame Kukla¨ war in ¨2Minuten – 2 Millionen¨ und sie bekam ein Investment über €25.000. In einem Open House der Jungunternehmer des ÖGV am 31.5. erzählt sie Sandra Baierl vom Kurier, wie sie die Show erlebt hat, was sie ihr gebracht hat und, ob sie es wieder machen würde.

Natürlich auch, ob sie anderen Gründerinnen und Gründern raten würde, so einen Schritt zu gehen. Ebenso wird Daniel Zech von Seven Ventures Frage und Antwort stehen.

Wer dabei sein will, ist herzlich eingeladen, die Teilnahme ist kostenlos! Zur Anmeldung geht es hier

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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