07.06.2021

Bundeswettbewerbsbehörde verhängt Millionenstrafe gegen Facebook

Im Zuge allgemeiner Markt- und Medienbeobachtung erlangte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) Kenntnis über den Zusammenschluss zwischen den beiden US-ansässigen Unternehmen Facebook und GIPHY, vom Mai 2020. Die BWB leitete daraufhin Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot ein, da der Zusammenschluss in Österreich nicht angemeldet wurde.
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Facebook, neuer Name, Google
(c) Facebook - Facebook CEO Mark Zuckerberg mit neuen Plänen für Facebook.

Am vierten Juni 2021 stellte die Bundeswettbewerbsbehörde beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 9,6 Millionen Euro wegen des Verstoßes gegen das Durchführungsverbot im Zusammenschluss Facebook und GIPHY. Der Antrag basiert auf einem “Settlement” mit Facebook. Der US-Gigant hat vollumfänglich mit der BWB kooperiert und umfangreiche Unterlagen sowie “Waiver of Confidentiality” hinsichtlich des Austauschs mit anderen Behörden zur Verfügung gestellt.

Kauf von GIPHY hätte angemeldet werden müssen

Die Ermittlungen der Bundeswettbewerbsbehörde haben ergeben, dass der Erwerb von GIPHY durch Facebook in Österreich angemeldet hätte werden müssen, da er die Kriterien der Transaktionswertschwelle erfüllt. Diese Schwelle gilt insbesondere für Zusammenschlüsse, deren wirtschaftliche bzw. wettbewerbliche Bedeutung nicht primär durch die Umsätze der beteiligten Unternehmen widergespiegelt wird, sondern sich in einem hohen Transaktionswert von zumindest 200 Millionen Euro zeigt.

Bundeswettbewerbsbehörde: “GIPHY in Österreich erheblich tätig”

Im Zusammenschluss zwischen beider Unternehmen konzentrierte sich die Prüfung der Bundeswettbewerbsbehörde vor allem auf die Frage der erheblichen Inlandstätigkeit von GIPHY, welche eine Voraussetzung der Transaktionswertschwelle ist. Die BWB kam zum Ergebnis, dass die Online-Datenbank Suchmaschine in Österreich in “erheblichem Umfang” tätig ist: “Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles ist nicht nur auf die unmittelbare Nutzung über die GIPHY-eigene Webseite und App abzustellen, sondern auch auf die Nutzer von anderen Diensten, Webseiten und Apps von Drittanbietern, welche GIPHY mittels Programmierschnittstellen integrieren (z.B. Facebook, Signal, Snapchat)”, heißt es laut Aussendung.

Freigabe erforderlich

Das konkrete Problem war, dass der Zusammenschluss zwischen Facebook und GIPHY vor der Durchführung nicht angemeldet worden ist, wodurch ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot erfolgte. Unternehmen sind verpflichtet, Zusammenschlussvorhaben, welche die Anmeldeschwellen erfüllen, bei der Bundeswettbewerbsbehörde vorher anzumelden und mit ihrer Durchführung zu warten, bis sie freigegeben sind.

Diese Anmeldepflicht soll der BWB die Möglichkeit geben, einen Zusammenschluss vor seiner Durchführung wettbewerbsrechtlich zu prüfen. Der Verstoß gegen das Durchführungsverbot stellt einen Verstoß gegen das Kartellgesetz dar, der mit Geldbußen in der Höhe von bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes belangt werden kann.

Facebook akzeptiert Vorwürfe der Bundeswettbewerbsbehörde

Während des Ermittlungsverfahrens kooperierte Facebook allerdings umfassend mit der Bundeswettbewerbsbehörde und stellte ihr umfangreiche Unterlagen zur Verfügung. Die US-Firma akzeptierte zudem die von der BWB erhobenen Vorwürfe und trat mit dem Ersuchen um eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“) an sie heran.

Der Vorteil eines Settlements ermöglicht betroffenen Unternehmen eine rasche und ressourcenschonende Beendigung des Verfahrens. Eine Kooperation kann mit einer Geldbußenreduktion in der Höhe von bis zu 20 Prozent berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage basierend hat die BWB am vierten Juni die Verhängung einer Strafzahlung in Höhe von 9,6 Millionen Euro beim Kartellgericht beantragt. Facebook hat die Angemessenheit der Geldbuße anerkannt. Der Zusammenschluss wird daher in Kürze bei der BWB angemeldet werden, sodass eine inhaltliche Prüfung der Fusion vorgenommen werden kann.

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Der KastlGreissler in Tulbing im Tullnerfeld
Der KastlGreissler in Tulbing im Tullnerfeld | Foto: KastlGreissler

Der Alpenländische Kreditorenverband (akv) gab bekannt, dass über KastlGreissler ein Konkursverfahren beim Landesgericht Krems an der Donau eröffnet wurde. Als Ursache wurde laut akv ein zu langsames Wachstum genannt und dass zu wenig Franchiseverträge abgeschlossen wurden. Vor allem sei es 2022 durch steigende Energiekosten zu einem Umsatzeinbruch gekommen.

Das 2020 gegründete Nahversorgungskonzept mit Nachhaltigkeits-Fokus KastlGreissler hatte den bis 2023 den ehemaligen “2 Minuten 2 Millionen”-Investor Martin Rohla an Board und kündigte 2021 die Expansion auf den deutschen Markt an. (brutkasten berichtete). Laut eigenen Angaben lief das Konzept von KastlGreissler unter dem Namen KistenKrämern an vier Standorten in Deutschland.

Das Versorgungskonzept war, dass in den sogenannten “Kastln” auf 15 Quadratmetern Fläche rund 450 unterschiedliche Produkte untergebracht werden. Mindestens 50 Prozent der Waren müssen dabei aus höchstens 30 Kilometer Entfernung kommen. Nach Angaben des Startups lag der reale Anteil an manchen Standorten sogar bei 70 bis 80 Prozent.

Standorte bleiben erhalten

Laut eigener Aussage hat die Insolvenz der KastlGreissler GmbH jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die einzelnen KastlGreissler Standorte. Sie bleiben weiterhin bestehen. Am Ende war jedoch das Wachstum des Franchising nicht ausreichend schnell.

“Das Expansionstempo war deutlich unter Plan und somit nicht mehr kostendeckend. Daher kann sie ihre vielfältigen Beratungs- und Dienstleistungen für die KastlGreissler:innen nicht mehr anbieten”, so Lena Harml, Kommunikation & Franchinse-Betreuung KastlGreissler.

Offen bleibt die Frage bezüglich der Verwendung des Markennamens, diese wird das eröffnete Insolvenzverfahren entscheiden.

Keine Fortführung geplant

Nach Angaben des akv sind vom Insolvenzverfahren 26 Standorte in Österreich und zehn Franchisenehmer betroffen. Eine Fortführung des Unternehmens ist keine geplant.

Laut Firmenbuchauszug hielt Martin Rohla mit seiner Goodshares Beteiligungs- und Beratungs GmbH rund 38 Prozent Anteil am Unternehmen, bis er im August 2023 ausstieg. Im Anschluss daran hielt Geschäftsführer Christoph Mayer mit seiner Gutta GmbH mit 75 Prozent den Großteil der Anteile. Die Alpex Beteiligungs GmbH hielt weitere 19 Prozent und Gerald Gross die verbleibenden knappen sechs Prozent.

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