01.07.2016

BTP Nährboden: DOs and DON’Ts bei der Startup-Gründung

Powered by Brandl & Talos Die Idee ist vielversprechend, das Team motiviert und der Prototyp funktioniert. Einer Startup-Gründung steht also nichts im Wege. Wäre da nicht die Krux mit den juristischen Rahmenbedingungen. Hier die DOs and DONT's für eine erfolgreiche Gründung.
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Die Wirtschaftsanwälte von Brandl & Talos weisen auf die DOs and DON'Ts bei der Startup-Gründung hin. fotomek - fotolia.com
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Wenn ein vielversprechender Business Plan vorliegt, der erste Prototyp entwickelt wurde und die ersten Kunden- und Lieferantenkontakte anstehen, stellt sich für Startups die „Gründungsfrage“: Welche Rechtsform passt für das Unternehmen am besten? Wie wird die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern geregelt? Eine rechtlich solide Basis ist vor allem für spätere Konfliktsituationen viel wert.

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Zusammenarbeit der Gründer

Gründen bedeutet Zusammenarbeit. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus oder fehlt Know-How in bestimmten Bereichen, ist die Aufnahme von Mitgesellschaftern notwendig. Aller Enthusiasmus in Ehren, bei der Startup-Gründung ist Weitblick gefragt. Eine genaue vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gründern kann bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten für klare Verhältnisse sorgen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags spielt hier eine zentrale Rolle.


DOs

  • Auseinandersetzen mit den vertraglichen Gestaltungsspielräumen um passende Lösungen für das Startup und seine Gründer zu finden
  • Aufnahme von Konkurrenz- und Wettbewerbsverboten
  • Vereinbaren einer Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) der Geschäftsanteile und von Vorkaufsrechten zwischen den Gesellschaftern, um die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschaftskreises nicht zu verlieren

DON’Ts

  • Begnügen mit im Internet verfügbaren „Vertragsmustern“, die nicht auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten sind
  • Nichtregelung wichtiger Punkte im Vertrauen auf Handschlagsqualitäten

Leistungsbeziehung zwischen Gründer und Startup

Markus Arzt von Brandl & Talos.
Markus Arzt von Brandl & Talos.

Ist das Startup gegründet, sollten auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Startup und den Gründern formalisiert werden. In aller Regel agieren Gründer als Geschäftsführer des Startups. Häufig vermieten sie erforderliche Geschäftsräumlichkeiten an die Gesellschaft oder bringen Wirtschaftsgüter ein. Beim Abschluss dieser Vertragsbeziehungen ist darauf zu achten, dass die Konditionen zwischen den Gründern und dem Startup fremd- bzw marktüblich sind. Genießen Gründer einen unzulässigen Vorteil von der Gesellschaft, kann dies gegen das Kapitalerhaltungsrecht verstoßen. Dieser Verstoß hat die persönliche Haftung der Gründer zur Folge.


DOs

  • Genaue und fremd- bzw. marktübliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und dem Startup (etwa Arbeits- bzw. Geschäftsführerverträge, Mietverträge oder Kaufverträge)

DON’Ts

  • Keine formalisierte vertragliche Regelung
  • Vereinbaren günstiger Konditionen für die Gründer bei Abschluss von Verträgen mit dem Startup

Übertragen von IP/IT-Rechten

Immaterialgüterreche (IP/IT-Rechte) sind oft die wertvollsten Assets eines Startups. Sämtliche Erfindungen, Designs, Marken und sonstige Immaterialgüterrechte des Startups sollten deswegen entsprechend geschützt werden. Alle für das Startup entwickelten IP/IT-Rechte sollten auf das Unternehmen übertragen werden. Egal ob sie von Gründern oder Mitarbeitern erfunden wurden. So kann für die Mitgesellschafter und potentielle Investoren sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch tatsächlich über die wesentlichen Rechte für den Geschäftsbetrieb verfügt.


DOs

  • Anmeldung und Registrierung sämtlicher relevanter IP/IT-Rechte auf das Startup
  • Übertragen aller für das Startup relevanten (gegenwärtigen und künftigen) IP/IT-Rechte von den Gründern und Mitarbeitern auf das Startup (etwa durch Vereinbaren entsprechender Klauseln in den Dienstverträgen)

DON’Ts

  • Persönliche Anmeldung und Registrierung von IP/IT-Rechten auf die Gründer bzw. Mitarbeiter des Startups
  • Verzicht auf die Registrierung von für das Startup wesentlichen Immaterialgüterrechten, um Kosten zu sparen 

Gewerberecht

Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.
Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.

Das Gewerberecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Geschäftstätigkeit begonnen und ausgeübt werden darf. Verstöße können empfindliche Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen (etwa die behördliche Schließung des Betriebs) nach sich ziehen. Bei der Gründung eines Unternehmens – insbesondere bei reglementierten Gewerben – ist es empfehlenswert frühzeitig mit der Gewerbebehörde in Kontakt zu treten. Auf diese Weise kann rechtzeitig abgeklärt werden, welche Dokumente (Befähigungsnachweise etc) erforderlich sind, ohne dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verzögert wird. In der Regel besichtigt die Gewerbebehörde die Betriebsanlage, bevor sie die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung ausstellt.


DOs

  • Frühzeitiges Abklären, welche Gewerbeberechtigungen bzw. Betriebsanlagengenehmigungen für die Geschäftstätigkeit des Startups nötig sind
  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde, um Verzögerungen bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden

DON’Ts

  • Keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Umfeld, in dem das Startup tätig werden soll

Beziehungen zu Kunden und Lieferanten

Das Knüpfen von Beziehungen zu Kunden und Lieferanten ist für Startups wesentlich, um erfolgreich wachsen zu können. Um diese Beziehungen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen und Streitigkeiten vorzubeugen, sollte auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden.


DOs

  • Detaillierte Regeln für die Abwicklung der Leistungsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten
  • Aufnahme von Verschwiegenheitspflichten zum Schutz Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Startups
  • AGB sollten im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Startups ausgearbeitet und laufend auf ihre Gesetzeskonformität (insbesondere im Hinblick auf den Konsumentenschutz) geprüft werden

DON’Ts

  • Verwenden von Standard-AGB aus dem Internet, ohne sie an die eigenen Bedürfnisse anzupassen

BTP Nährboden ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch und Markus Arzt sind Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos.


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Das Wiener KI-Startup xchannels.ai setzt seinen internationalen Expansionskurs fort. Wie das Unternehmen am Donnerstag bekannt gab, geht es eine strategische Partnerschaft mit der im Silicon Valley ansässigen Marketingagentur GrowthMasters.io ein. Für das von Isabell Claus und Ashley Zvaniashvili geführte Startup ist die Kooperation der nächste Schritt seiner internationalen Wachstumsstrategie. „Die Präsenz im Silicon Valley ist für uns keine symbolische Geste, sondern essentieller Teil unserer Strategie“, sagt Ashley Zvaniashvili, Co-Geschäftsführerin von xchannels.ai.

Im Mittelpunkt der Partnerschaft steht der Wissenstransfer zwischen dem Silicon Valley und Europa. Xchannels.ai will die lokale Marktkenntnis und das Netzwerk von GrowthMasters.io nutzen, um neue Entwicklungen rund um KI, digitales Marketing und AI Visibility direkt im US-Markt aufzugreifen. AI Visibility bezeichnet die Sichtbarkeit von Unternehmen in KI-gestützten Such- und Antwortsystemen wie ChatGPT.

„Im Silicon Valley entstehen nahezu alle Trends, die später weltweit Marketingstrategien und digitale Geschäftsmodelle bestimmen. Europäische Unternehmen – insbesondere KMU – haben häufig erst mit starker Verzögerung Zugang zu diesem Wissen“, sagt Co-Geschäftsführerin Isabell Claus. Die gewonnenen Erkenntnisse aus den USA will xchannels.ai in konkrete Marketinglösungen übersetzen, die die europäischen Kunden nutzen können.

US-Marketingagentur mit österreichischen Wurzeln

Mit GrowthMasters.io holt sich xchannels.ai einen Partner an Bord, der bereits seit mehreren Jahren im US-amerikanischen Marketingmarkt tätig ist. Die Agentur wurde von der Oberösterreicherin Eva Reder gegründet und ist auf LinkedIn-Content, digitales Marketing und bezahlte Werbekampagnen spezialisiert.

Der Kontakt zwischen den beiden Unternehmen entstand durch ein anderes österreichisches Startup. GrowthMasters.io sei auf der Suche nach einer technischen Lösung gewesen, wie sie xchannels.ai anbietet, erklärt Claus. Die Zusammenarbeit soll dabei in beide Richtungen funktionieren: Während GrowthMasters.io seine Erfahrung und sein Netzwerk im US-Markt einbringt, stellt xchannels.ai seine KI-basierte Marketingplattform zur Verfügung. Diese unterstützt Unternehmen dabei, Marketinginhalte automatisiert zu erstellen und über verschiedene digitale Kanäle zu verbreiten. GrowthMasters.io will die Plattform künftig auch für seine eigenen Kunden in den USA einsetzen.

Erste US-Kunden über GrowthMasters.io erwartet

Die Partnerschaft markiert laut Claus erst den Beginn der US-Expansion. Das Startup, dass in Kürze erste Bestandskunden von GrowthMasters.io auch die Plattform von xchannels.ai nutzen werden.

Darüber hinaus plant das Unternehmen noch vor Jahresende eine Reise in die USA, um potenzielle Geschäftspartner zu treffen, die eigene Plattform vorzustellen und sein Netzwerk weiter auszubauen. Neben dem Silicon Valley steht dabei auch New York im Fokus. Vor allem die dort stark vertretene Kreativ- und Werbeindustrie mache den Standort für xchannels.ai interessant.

Von acht auf zehn internationale Märkte

Auch in Europa setzt xchannels.ai seinen Wachstumskurs fort. Bereits im August war das Startup nach eigenen Angaben mit rund 50 Unternehmenskunden in acht Ländern aktiv. Mittlerweile zählt das Unternehmen laut Claus 86 Kunden und zehn Mitarbeitende. Die Zahl der internationalen Märkte ist auf zehn gestiegen, zuletzt kamen Lettland und Italien hinzu.

Beim internationalen Wachstum setzt xchannels.ai weiterhin auf strategische Partnerschaften. Unter anderem arbeitet das Startup bereits mit der Deutschen Telekom zusammen. Die nun geschlossene Kooperation mit GrowthMasters.io soll diesen Ansatz auf den amerikanischen Markt ausweiten.

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