14.01.2022

brutkasten „Innovator of the Year“ 2021: Das sind die Sieger:innen

Die Votings zum brutkasten "Innovator of the Year" 2021 in drei Kategorien sind abgeschlossen. And the winners are...
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brutkasten "Innnovator of the Year" 2021: Die Sieger:innen stehen fest

Seit Dezember liefen die drei Votings zum brutkasten „Innovator of the Year“ in den Kategorien „Startup & Spinoff“, „Startup-Ökosystem“ und „Corporate Innovation“. Der brutkasten will damit die besten unternehmerisch getriebenen Köpfe des Landes, die Ökosystem-Player:innen, die die nötigen Rahmenbedingungen schaffen und die Role Models für eine innovative Unternehmenskultur auszeichnen.

In den Votings blieb es bis zuletzt spannend mit zahlreichen Verschiebungen in den vergangenen Tagen. In einem Voting gab es sogar in den letzten 24 Stunden vor dem Ende noch einen Wechsel an der Spitze. Doch nun stehen die Sieger:innen und Platzierten fest. Über die Erstplatzierten könnt ihr schon bald im großen brutkasten-Interview mehr erfahren. Dazu kommen als Preise brutkasten PRO Jahresabos, Pakete unserer brutkasten Jobplattform und eine Auswahl an Startup-Produkten von unserem Partner 42things.


And the winners are…

Kategorie „Startup & Spinoff“

  1. Platz: Christian Trummer | Bitpanda
  2. Platz: Laura Warnier | GoStudent
  3. Platz: Daniela Inführ | Agrobiogel

Alle Nominierten der Kategorie:

https://brutkasten.com/voting-brutkasten-innovator-of-the-year-2021-kategorie-startup-spinoff

Kategorie „Startup-Ökosystem“

  1. Platz: Clemens Wasner | EnliteAI
  2. Platz: Nino Groß & Stefan Stücklschweiger | Fifteen Seconds Festival
  3. Platz: Gerhard Hirczi und Gabriele Tatzberger | Wirtschaftsagentur Wien

Alle Nominierten der Kategorie:

https://brutkasten.com/voting-brutkasten-innovator-of-the-year-2021-kategorie-startup-oekosystem

Kategorie „Corporate Innovation“

  1. Platz: Peter Schindlecker | ÖBB
  2. Platz: Christian Wolf | RBI
  3. Platz: Ralf Kunzmann | Erste Private Capital

Alle Nominierten der Kategorie:

https://brutkasten.com/voting-brutkasten-innovator-of-the-year-2021-kategorie-corporate-innovation

Die Sieger:innen beim brutkasten „Innovator of the Year“

Das sind die Erstplatzierten in den drei Kategorien des brutkasten „Innovator of the Year“ 2021:

1. Platz „Startup & Spinoff“: Christian Trummer | Co-Founder & CTO Bitpanda

Christian Trummer | (c) BItpanda

Gleich mehrere Innovationen gab es 2021 bei Bitpanda: Im Februar wurde die Visa-Debitcard präsentiert, die Zahlungen mit allen Assets im eigenen Bitpanda-Portfolio ermöglicht. Seit April kann auf der Handelsplattform des Wiener Unicorns nicht mehr nur in Krypto-Assets und Edelmetalle, sondern auch in Aktien und ETFs investiert werden. Im Juni ist dann mit der „White Label“-Lösung der Einstieg ins B2B-Geschäft erfolgt: Mit dem Produkt können Banken und Fintechs, mittels Programmierschnittstelle die auf der Bitpanda-Handelsplattform verfügbaren digitalen Assets im Erscheinungsbild der eigenen Marke an die eigenen Kund:innen anbieten. Bitpanda-Cofounder Christian Trummer zeichnet sich als Chief Technology Officer (CTO) für die technische Umsetzung der Innovationen verantwortlich.

1. Platz „Startup-Ökosystem“: Clemens Wasner | Founder EnliteAI und AI Austria

Clemens Wasner ist CEO von Enlite AI und diskutiert im Podium zum Thema
Clemens Wasner CEO & Founder EnliteAI | (c) EnliteAi

Kaum eine andere Person der heimischen AI-Community ist öffentlich so präsent wie Clemens Wasner, Gründungsmitglied von AI Austria und CEO von EnliteAI. Mit seiner Umtriebigkeit sorgt er dafür, dass das Thema Künstliche Intelligenz auch politisch auf der Agenda bleibt. Bereits im Frühjahr war er zum Vizepräsidenten des neugegründeten europäischen AI-Verbands Adra ernannt worden. Daneben ist Wasner auch federführend beim European AI Forum beteiligt – das bisher hauptsächlich Events veranstaltet hat, nun aber zum europäischen AI-Dachverband ausgebaut werden soll. Mit den jährlichen erscheinenden AI-Landscapes liefert Enlite.AI außerdem einen umfassenden und in der Community breit rezipierten Überblick zur Entwicklung des heimischen Ökosystems.

1. Platz „Corporate Innovation“: Peter Schindlecker | Head of Open Innovation ÖBB

Peter Schindlecker, ÖBB © Valerie Voithofer
Peter Schindlecker, ÖBB © Valerie Voithofer

Peter Schindlecker ist Head of Open Innovation bei den ÖBB und verantwortet als solcher ein Projekt, das für Corporates ungewöhnlich ist: “Community Creates Mobility” ist eine wachsende Community, in der die ÖBB als ein Player auftritt, sich aber nie in den Vordergrund spielt. Entstehen soll ein offener Austausch zwischen allen Menschen, Organisationen, Startups und Unternehmen, die sich Gedanken darüber machen, wie die Zukunft der Mobilität aussehen soll. Dazu gibt es immer wieder Treffen oder virtuelle Events, bei denen es meist Impuls-Vorträge oder Podiumsdiskussionen gibt – im Zentrum steht aber der Austausch und so hat sich bereits so manches innovatives (Forschungs-)Projekt aus Community Creates Mobility ergeben. Die ÖBB schenken der Community kommendes Jahr sogar einen physischen Space, der in dem Gebäude unterkommen wird, das die ÖBB gerade nahe des Wiener Pratersterns entwickeln.

Die Zweitplatzierten beim brutkasten „Innovator of the Year“

Das sind die Zweitplatzierten in den drei Kategorien des brutkasten „Innovator of the Year“ 2021:

2. Platz „Startup & Spinoff“: Laura Warnier | CGO GoStudent

Laura Warnier | (c) GoStudent

Der Erfolg von Österreichs zweitem Unicorn GoStudent hat mehrere Mütter und Väter. Eine entscheidende Rolle spielt Chief Growth Officer (CGO) Laura Warnier. 2018 stieg sie als zweite Vollzeit-Angestellte des Unternehmens ein und baute als Chief Marketing Officer (CMO) den Marketing- und Sales-Prozess und ein Team von mehr als 250 Personen auf. Inzwischen ist sie als CGO hauptverantwortlich für die internationale Expansion des Scaleups.

2. Platz „Startup-Ökosystem“: Nino Groß & Stefan Stücklschweiger | Fifteen Seconds Festival

Nino Groß (Partner & Director Communications) & Stefan Stücklschweiger (Co-Founder & CEO) (v.l.) | (c) Fifteen Seconds Festival

Ein internationales Startup-Festival in Zeiten der Pandemie zu veranstalten, erfordert nicht nur Mut, sondern auch ein entsprechendes Sicherheitskonzept. Den Veranstalter:innen des Fifteen Seconds Festival in Graz ist dies heuer erfolgreich gelungen. Mit einem innovativen Hybrid-Konzept ist das zweitägige Festival vom 30. September bis 1. Oktober über die Bühne gegangen. Erstmalig hat das Festival an gleich mehreren Event-Locations in der Grazer Innenstadt stattgefunden, um die Besucherströme besser aufzuteilen und größere Menschenansammlungen zu vermeiden. Zudem haben die Veranstalter:innen unter Federführung von Nino Groß und Stefan Stücklschweiger ihre digitalen Content-Formate erweitert und bieten neben dem Fifteen Seconds Festival nun auch die Fifteen Seconds Show an. Für 2022 stehen die Zeichen auf Internationalisierung. Erstmalig soll im September 2022 das Festival auch in Istanbul stattfinden.

2. Platz „Corporate Innovation“ Christian Wolf | Raiffeisen Bank International

Christian Wolf, Raiffeisen Bank International AG © RBI
Christian Wolf, Raiffeisen Bank International AG © RBI

Dass die mehrschienige Innovationsstrategie der Raiffeisenbank International (RBI) aufgeht bewies zuletzt die Exit-Erfolgsgeschichte des Wiener RegTech-Startups kompany. Dieses war als Sieger des ersten Durchgangangs des RBI-FinTech-Accelerators Elevator Lab – übrigens der größte seiner Art in Mitteleuropa – seit Jahren Kooperationspartner. Und der Corporate VC der RBI, Elevator Ventures, war am Unternehmen beteiligt und stieg nun mit hohem Multiple wieder aus. Auch im Blockchain-Bereich zeigte die RBI mit der Blockchain Night auf, dass sie technologisch vorne mit dabei ist. Hauptverantwortung über die Startup- und Blockchain-Aktivitäten sowie den Bereich Open API hat Christian Wolf. Er sorgt dafür, dass die drei Innovations-Sektoren Synergien optimal nutzen.

Die Drittplatzierten beim brutkasten „Innovator of the Year“

Das sind die Drittplatzierten in den drei Kategorien des brutkasten „Innovator of the Year“ 2021:

3. Platz „Startup & Spinoff“: Daniela Inführ | R&D AgroBiogel

Daniela Inführ | (c) Falling Walls Lab

Das Klima ändert sich – zunehmende Niederschläge einerseits und verheerende Dürreperioden andererseits lassen den Boden zunehmend unfruchtbar werden. Daniela Inführ, Absolventin des Studiengangs Biotechnische Verfahren der FH Wiener Neustadt, präsentierte 2021 die Lösung – ein Biohydrogel, das Pflanzen vor Trockenheit schützt und 40 Prozent des Bewässerungswassers einspart. Das Gel vermag dürre Böden fruchtbarer zu machen, fördert die zirkuläre Bioökonomie und verringert den Einsatz von schädlichen Agrochemikalien. Mit dieser bahnbrechenden Technologie gewann Inführ den diesjährigen Falling-Walls-Österreichbewerb und zählte somit zu den Finalist:innen für das große Finale in Berlin. Bereits 2022 soll das Gel in Serienproduktion gehen.

3. Platz „Startup-Ökosystem“: Gerhard Hirczi und Gabriele Tatzberger | Wirtschaftsagentur Wien

Gabriele Tatzberger (Startup Services) & Gerhard Hirczi (Geschäftsführer) | (c) Wirtschaftsagentur Wien

Rund 25.000 Teilnehmer:innen aus 60 Ländern zählte die zweiwöchigen Startup-Veranstaltung ViennaUP’21, die heuer vom 27. April bis 12. Mai erstmals online über die Bühne gegangen ist. Als Initiator ist es der Wirtschaftsagentur Wien unter Federführung von Gerhard Hirczi (Geschäftsführer) und Gabriele Tatzberger (Startup Services) gelungen, rund 100-Online-Veranstaltungen unter einer Dachmarke zu vereinen. Trotz coronabedingter Einschränkungen konnte so das Festival online stattfinden und Wien sich als internationaler Startup-Hub präsentieren. Doch nicht nur das: 2021 hat die Wirtschaftsagentur Wien eine Kooperation mit Dealroom eingefädelt. Wien hat nun eine eigene Landing-Page in einer der wichtigsten Startup-Datenbanken der Welt, die internationalen Investor:innen als Entscheidungsgrundlage dient. Zudem unterstützt die Standortagentur das lokale Startup-Ökosystem mit einem neuartigen Gründungsstipendium, das Gründer:innen bis zu 25.000 Euro bereitstellt.

3. Platz „Corporate Innovation“: Ralf Kunzmann | Erste Private Capital

Ralf Kunzmann leitet die Erste Private Capital © Erste Group
Ralf Kunzmann leitet die Erste Private Capital © Erste Group

Ralf Kunzmann war in der Startup-Szene in Österreich lange als das Gesicht des aws Gründerfonds bekannt, den er mitaufgebaut hat. Nach acht Jahren hat er die Austria Wirtschaftsservice nun verlassen und wechselte zur Erste Group. Dort leitet er mit der Erste Private Capital einen neuen Private-Equity-Arm, der mit einem Fondsvolumen von 100 Millionen Euro unter anderem für Anschlussfinanzierungen für schnell wachsende Scaleups sorgen will. Während Österreich bei Frühphasen-Finanzierungen vergleichsweise gut aufgestellt ist, fehlt es in der Growth Stage und Later Stage häufig an entsprechendem Kapital aus Österreich.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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