04.11.2022

Brunner: „Wir können es uns nicht leisten, nicht zu helfen“

Im brutkasten-Interview äußert sich Finanzminister Magnus Brunner zur Treffsicherheit von Hilfsleistung, zu Maßnahmen für Startups und zur Übergewinn-Steuer.
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Magnus Brunner
Finanzminister Magnus Brunner | (c) BMF/Wenzel

„Wir sind zumindest wirtschaftlich gut durch die Pandemie gekommen. Wir haben 2022 Wachstumszahlen, die mit mehr als vier Prozent weit über dem europäischen Schnitt liegen. Aber natürlich sind die Aussichten für nächstes Jahr mit einem Wachstum von etwa 0,3 Prozent wesentlich bescheidener“, sagt Finanzminister Magnus Brunner im Interview mit dem brutkasten beim Darwin’s Circle. Mit einer Rezession rechne auf Basis der Prognosen nicht – im Gegensatz zu anderen Ländern wie etwa Deutschland.

Magnus Brunner im brutkasten-Video-Talk beim Darwin’s Circle:

Brunner: „Müssen auch nächstes Jahr natürlich einiges an Geld in die Hand nehmen“

Das sei die Ausgangsposition für das kürzlich präsentierte Budget. „Wir haben versucht, auf der einen Seite die Krisenbewältigung entsprechend abzubilden. Dafür müssen wir auch nächstes Jahr natürlich einiges an Geld in die Hand nehmen. Wir wollen aber trotzdem auch Zukunftsthemen und strukturelle Themen angehen“, so Brunner. Schwerpunkten seien etwa Sicherheit – „nicht nur die militärische, sondern auch die soziale Sicherheit und die Versorgungssicherheit“ – oder die Transformation der Wirtschaft und der Industrie.

Jedenfalls kämen schwierige Zeiten auf Österreich zu, meint der Finanzminister. Angesprochen auf die Stimmungslage in der Wirtschaft, sagt er: „Es kommt auf die Branche an. Aber die Stimmung war schon besser, das muss man ehrlicherweise sagen“. Es sei viel Unsicherheit da. Man wisse nicht genau, wie sich etwa die Energiepreise entwickeln. Brunner betont: „Was wir als Staat tun können, haben wir versucht zu tun“.

„Beim Klimabonus lässt sich über die Treffsicherheit diskutieren“

Auf die Frage, wie treffsicher die aktuellen Hilfen durch den Staat sind, sagt der Minister: „Auch das ist unterschiedlich, das muss man ehrlich sagen. Wir haben natürlich versucht, treffsicher zu sein“. In der ersten Phase sei das mit einem 28 Milliarden Euro-Paket aus seiner Sicht bei Gruppen wie Familien oder Mindestsicherungs-Bezieher:innen gut gelungen. Bei Maßnahmen, mit denen man „in die Breite gegangen“ sei, wie dem Klimabonus, lasse sich aber über die Treffsicherheit diskutieren, meint Brunner. Man habe den Zugang gewählt, weil die Teuerung auch bereits im Mittelstand angekommen sei. Auch hätten Geschwindigkeit und Administrierbarkeit bei der Wahl der Maßnahmen eine Rolle gespielt.

Und wie sieht es mit Unterstützungen für Unternehmen aus? Die nun auf den Weg gebrachte Strompreis-Kompensation und das Erneuerbare Wärme-Gesetz seien eine Unterstützung vor allem für große Unternehmen bzw. die Industrie, meint Brunner. Auch den Energiekostenzuschuss für Unternehmen führt der Minister ins Treffen.

Brunner mit der Startup-Szene „sozusagen im ständigen Austausch“

Auf Rückfrage, ob es auch für kleine Unternehmen wie Startups spezielle Unterstützungen geben werde, meint Brunner „unbedingt“ und nennt dann unter anderem die „Abschaffung“ der kalten Progression und die Senkung der Körperschaftssteuer. Aber: „Dort ist natürlich auch noch Luft nach oben“, räumt Brunner ein. Man sei mit der Startup-Szene „sozusagen im ständigen Austausch“. Es gebe zwar Forderungskataloge mit 12 bis 15 Punkten aber man müsse herausfinden, welche die fünf wichtigsten sind. „Wir werden versuchen, in den nächsten Monaten noch einiges an Unterstützungsmaßnahmen und Erleichterungen für die Startups auf den Weg zu bringen“, so Brunner.

Mitarbeiterbeteiligung und Behaltefrist: Grüne müssen noch überzeugt werden

Für die bereits ausgearbeitete steuerliche Erleichterung der Mitarbeiterbeteiligung kämpfe man etwa „ständig“. Doch es brauche Mehrheiten im Parlament dafür. Das selbe gelte auch für die Behaltefrist bei der Kapitalertragssteuer, die fertig „am Tisch“ liege, aber man müsse den Koalitionspartner [Anm. die Grünen] noch überzeugen.

Übergewinn-Steuer „so umsetzen, dass die Unternehmen nicht zu sehr belastet werden“

Und sind all die umgesetzten und geplanten Maßnahmen überhaupt leistbar für Österreich? „Wir müssen es uns leisten. Wir können es uns nicht leisten, nicht zu helfen in der momentanen Situation“, meint Brunner. Aber man müsse mittelfristig „wieder zu nachhaltigen Budget-Pfaden zurückkehren“. Zur Besteuerung von Krisengewinnern mittels „Übergewinn-Steuer“ äußert sich der Minister aber kritisch. Die EU-Verordnung dazu wolle man so umsetzen, „dass die Unternehmen nicht zu sehr belastet werden“, um deren Investitionsfähigkeit in der Energiewende zu wahren.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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