21.07.2021

Broox Media-Gründer Fabian Chisté ließ sich Bart wachsen, um älter zu wirken

Fabian Chisté verspürte bereits mit 14 den Wunsch selbstständig zu werden. Sein Verlangen führte ihn zum Onlinemarketing, "Daytrading" und Fehler, die sein Konto ins Minus brachten. Doch der Junggründer ließ sich davon nicht abbringen, ließ seinen Bart sprießen und führt heute ein erfolgreiches Unternehmen, dass die Millionen-Umsatzmarke überschreiten wird.
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Chisté, Broox Media, Invictus, Onlinemarketing, Online-marketing
(c) Broox Media - Jungunternehmer Fabian Chisté wussten mit 14 bereits von seinem zukünftigen Unternehmertum.

Fabian Chisté hatte in der Schule nicht viele Freunde. Was nach einer Vereinsamung klingt und damals wohl von einer gewissen Traurigkeit umspiegelt war, hatte für den heute 19-Jährigen allerdings auch positive Folgen. „Ich hatte genug Zeit und mich gefragt, was mache ich neben der Schule“, erinnert sich der Broox Media-Gründer.

Bereits mit jungen 14 Jahren fuhr der Wunsch in Chisté ein, selbstständig zu werden. Er sah zufällig eine Online-Werbung von einem deutschen Marketing-Spezialisten, der ihn und andere Zuseher dazu aufforderte, sein Coaching zu kaufen und reich zu werden.

Marketing-Tipps vom 14-jährigen?

„Ich wusste natürlich, dass ich nicht reich werde, dachte mir aber, der muss eine Stange Geld verdienen“, sagt Chisté. Zwei Jahre lang werkelte und schustere der Teenager an seinem Plan ein eigenes Coaching zu entwerfen. Heraus kamen automatisierte Prozesse, wie man online Geld verdienen kann. „Allerdings habe ich meine Idee nie veröffentlicht, denn mir war bald klar, dass das nicht funktioniert. Wer möchte schon von einem 14-Jährigen Marketing-Tipps? Und ich sagte zu mir, wenn du ernstes ‚Business‘ machen willst, dann lass das.“

Chisté hörte auf sich, gab seine erste Idee auf, hatte sich aber in den zwei Jahren sehr viel Know how in den Bereichen Marketing und Finanz aufgebaut. Er begann mit „daytrading“, handelte sich relativ rasch von seinen ersparten 500 Euro auf 3.500 Euro hoch, machte dabei aber einen entscheidenden Fehler, der ihn auf seinem Weg etwas zurückwarf.

(c) Broox Media – Fabian Chisté, vom Minus am Konto zum Unternehmer.

Chisté handelte während dem Unterricht am Smartphone, was sich auch negativ auf seine Noten ausgewirkt hat. „Der große Fehler jedoch war, dass ich kein Demo-Konto verwendet, sondern mein ganzes Erspartes genutzt habe. Damals war ich bei einem ‚Brooker‘, bei dem man ins Minus gehen konnte. Und ich habe übersehen, dass ein ‚Trade‘ offen war. Am Ende stand ich mit einer hohen fünfstelligen Minussumme da“, erzählt der Junggründer.

Minus als Antrieb für Chisté

Dieser Vorfall hatte aber nicht den Effekt, den jungen Mann zu entmutigen, sondern gab ihm jenen Antrieb, der ihn heute zum Unternehmer gemacht hat. Er wusste nun ganz genau, dass er selbstständig werden und nicht für jemand Anderen arbeiten wollen würde.

„Ich musste richtig ‚Gas‘ geben, es zu schaffen. Und hatte doppelten Druck, um auch das Minus auszugleichen. Ich arbeitete, besuchte Workshops und Seminare, füllte mein Bücherregal mit Sachbüchern und habe mit kleinen Projekten Geld verdient“, sagt er. „Nach einem Jahr und dem Aufbau einer Expertise in die ‚Trading-Thematik‘ habe ich mein Minus ausgebessert und stand wieder bei Null am Anfang.“

Dieser Anfang war aber ein anderer, als der mit knackigen 14 Jahren. Chisté verfügte zu diesem Zeitpunkt über den Willen sich ein sicheres Standbein aufzubauen; und über Wissen. Ein Wissen, das vielen Unternehmen fehlt, um in der Onlinewelt zu skalieren und Geschäftsmodelle an aktuelle Gegebenheiten anzupassen, wie er heute weiß.

Aufbau von A bis Z

Älter und schlauer arbeitete der junge Mann kostenlos mehrere Monate für drei Firmen aus verschiedenen Bereichen und unterstütze sie in Sachen Marketing und Kundengewinnung. Er eignete sich dabei ein neues „learning“ an, nämlich dass sein Konzept auch branchenübergreifend funktioniere. Ohne sich oder seinen damaligen Partnern etwas auszuzahlen, bereite er Broox Media ein halbes Jahr vor. „Ich musste alles von A bis Z aufbauen“, sagt er. Seine Geschäftspartner allerdings hielten nicht durch, verloren den Glauben an das Projekt und verließen das Unternehmen. Was sich aber nicht als Problem herausstellte, denn bald tauchten die ersten kleinen Kunden auf.

„Wir sind dann mit ihnen groß geworden, haben uns auf andere Bereiche ausgeweitet und sind dabei neue Leute zu akquirieren sowie ein zweites Büro aufzumachen“, so Chisté. Einen Punkt seiner Erfolgsformel sieht der junge Mann darin, das sich sein Unternehmen mit ihm mitentwickelt hat. Angefangen mit Onlinemarketing, wandelte sich seine Firma im Laufe der Zeit zu einem „Full Service“-Anbieter, die seiner Aussage nach, kostengünstiger ist, als die Konkurrenz. „Wir bieten Quantität und Qualität, weil wir von Beginn an auf automatisierte Prozesse gesetzt haben. Viele Agenturen brauchen dafür noch Mitarbeiter“, erklärt er.

Chisté und Gusenbauer als „digital Natives“

Chistés Erfahrung, die ihn und sein Unternehmen heute erfolgreich macht, kommt nicht allein aus Büchern. Er war bereits zu Schulzeiten ein Influencer mit einem Instagram-Account (45.000 Follower), den er verkauft hat. Auch Geschäftspartner Noah Gusenbauer, verwandt mit der ehemaligen Olympiateilnehmerin Ilona Gusenbauer, fiel bereits medial durch Video-Aktionen auf. Beide Jungunternehmer arbeiten heute neben Broox Media auch an einem neuen Projekt, dem Finanz-Management-Unternehmen Invictus. Diese Kombination eines „digital native“-Wesens sowie Know how im Marketing und im Finanzbereich war der Schlüssel zum Erfolg, hatte aber auch seine „Hürden“.

Die Jugend und damit einhergehend sein jugendliches Aussehen erwies sich bei Chisté als kleine Sorge, die er aber geschickt zu umgehen versuchte. „Ich habe mich am Anfang länger nicht rasiert“, erzählt er lächelnd. „Und Leute haben mich tatsächlich älter geschätzt, als ich war. Als sie mein wahres Alter bemerkt haben, gab es einen kleinen ‚Wow-Effekt‘. Das Know how war ja da. Heute ist der Bart egal, weil alles größer geworden ist und ich auch weiß, wie ich mit Kunden reden muss. Zudem wollen unsere Auftraggeber ja junge Leute wie mich als Zielgruppe erwischen.“

Arbeit an Firmen-Identität

Chistés Geschäftsmodell hat in der Coronakrise keinen Schaden davon getragen, eher das Gegenteil. Aktuell zählt man 26 Kunden, hat im Vorjahr den Umsatz vervierfacht und rechnet heuer damit, die Million-Umsatzgrenze zu knacken. Daneben legt man den Fokus auf die Überarbeitung der „Corporate Identity“ – Webseite, Social Media-Kanäle – und hat mit Herbst noch etwas vor, zu dem sich der Gründer aber leicht verschwiegen gibt.

„Mit Broox Media und Invictus haben wir gemerkt, dass sich für die Finanzbranchen etwas kombinieren lässt“, sagt er. „Wir arbeiten mit sehr großen Firmen daran, eine Fusion dieser beiden Unternehmen zu vollbringen und daraus ein Startup zu gründen. Eine Online-Plattform fürs Finanzmanagement, sowohl für Betriebe und Privatkunden, die alles in dem Bereich auf den Kopf stellen wird.“ Ab September soll es losgehen.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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