14.07.2021

Branson und sein Flug ins All bloß ein „Rich Man’s Race“?

Nicht Elon Musk und auch nicht Jeff Bezos haben es geschafft, sondern Richard Branson war der erste dieser Dreier-Riege, der ins All geflogen ist. Während ein Teil der Welt mit dem Milliardär mitjubelt, werfen Experten der Raumfahrt einen nüchternen Blick darauf und finden auch kritische Untertöne dabei.
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(c) ESA - War der Flug von Richard Branson der Startschuss für den Weltraum-Tourismus?

Der britische Unternehmer Richard Branson flog am Sonntag medienwirksam in der VSS Unity ins All – exakt 80 Kilometer hoch, was der NASA-Definition nach den Beginn des Weltraums darstellt. Nach wenigen Minuten trat das Raumschiff zurück in die Erdatmosphäre ein und landete auf dem kommerziellen Weltraumbahnhof „Spaceport America“. Danach sprach der Milliardär von einer neu beginnenden Ära: „Wir stehen an der Spitze einer neuen Industrie, die entschlossen ist, Pionierarbeit für Raumfahrzeuge des einundzwanzigsten Jahrhunderts zu leisten, die den Weltraum für alle öffnen – und die Welt zum Guten verändern wird“, sagte er in einem Statement.

Martin Mössler, Managing Director Science Park Graz und General Manager ESA BIC Austria, Frank Salzgeber, Head of Innovation der ESA und Julian Rothenbuchner, Co-Founder & Technical Manager bei Tumbleweed verwenden nach diesem Ereignis nicht derart heroische Worte wie der gebürtige Londoner, ordnen diese Aktion realistisch und teilweise kritisch ein, sehen aber auch großes Potential bezüglich Datensammlung und der „Earth Near Economy“.

„Wichtiger Mosaikstein“, aber…

„Insgesamt war der Flug von Richard Branson wirklich ein schöner Schritt für Menschen, die sich beruflich oder emotional mit Raumfahrt beschäftigen. Der Flug stellt einen wichtigen Mosaikstein für die Exploration und den Entdeckergeist der Menschheit dar, weil wir damit die Trägheit und Schwerkraft-Bezogenheit unseres Planeten wieder ein Stück hinter uns lassen“, meint Mössler. Damit öffnet der Weltraum-Experte eine Ebene der Branson-Aktion, die vielleicht noch als die „unschuldigste“ gesehen werden kann. Der Traum der menschlichen Existenz im All ohne Agenda und Profitorientierung.

(c) Christian Jungwirth – Martin Mössler: „Bransons Flug war auch ein großes Marketing-Manöver.“

Allerdings habe es sich laut Mössler natürlich auch um ein großes Marketing-Manöver gehandelt, das deutlich mache, wie sich Raumfahrt für eine kommerzielle Marke wie Virgin wirtschaftlich rechnet. „Zugleich hat es aber auch gezeigt, wie komplex Raumfahrt ist, denn mit 17 Jahren Vorbereitungszeit hat nicht einmal Richard Branson selbst gerechnet“, sagt er.

Womit aber zu rechnen war, ist die eine Frage, die sich aktuell wie ein kleiner Virus um den Globus ausbreitet und lautet: Wann ist der Weltraum für Touristen bereit?

„Tourismus ist nur ein Element der ‚Earth Near Economy‘, sagt Frank Salzgeber dazu. „Ob Rakete, Hotel, Verpflegung, Telekommunikation oder auch nur ein Aufzug auf dem Mond, dort wo gearbeitet wird und wo man einen weiteren Schritt geht, will man auch hin.“ Der ESA-Innovation-Chef sieht vor allem in diesen Bereichen großes Potential für Startups; diejenigen, die für eine kurze Zeit die Schwerkraft der Erde verlassen möchten, vertröstet er auf die nächsten Jahre.

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(c) ESA – Frank Salzgeber erwartet einen Preisabsenkung für All-Flüge in den nächsten Jahren.

Jahre bis zur „Ersten Klasse“

„Die jetzt aufgerufenen 250.000 US-Dollar sind sehr viel Geld. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass in ein paar Jahren der Trip ins All auch zum Preis eines ‚First Class‘-Tickets zu haben ist. Allerdings hoffe ich, dass das alles mit grünem Wasserstoff ermöglicht wird, denn wir wollen die Umwelt nicht weiter belasten“, sagt er.

Auch Julian Rothenbuchner sieht im Weltraum einen aufkommenden Markt, besonders abseits des Weltraumtourismus: „Hier bieten sich einzigartige Chancen, wertvolle Daten zu sammeln und zu verarbeiten, neue Möglichkeiten zu erschließen und eine ganz neue Industrie aufzubauen. Weltraumtourismus ist somit sicherlich eine hochspannende Geschäftschance, nicht nur für die Flüge selbst, sondern auch für ’supporting industries'“, so der Tumbleweed-Co-Founder. „Es gibt allerdings auch ein riesiges Portfolio an anderen Chancen, wo die Entwicklungszeit bis zur Marktreife deutlich kürzer ist, als die 17 Jahre, die Branson gebraucht hat.“

(c) Tumbleweed – Julian Rothenbuchner: „Der Flug ist eine Chance für die Wissenschaft.“

Der junge Gründer vergleicht in diesem Sinne die Reise der „Virgin Galactic“ in den Weltraum mit einem Flug in den Urlaub: „Der ganze Spaß dauert insgesamt nur einige wenige Stunden, und man ist bis zu vier Minuten schwerelos. Um das All wirklich länger zu genießen, muss man derzeit noch deutlich mehr bezahlen. Die NASA etwa braucht heutzutage noch bis zu 80 Millionen Euro pro Astronaut im Weltall.“

Mössler indes ist trotz der aktuell hohen Kosten und dem Umstand, dass sich nur reiche Personen das All-Erlebnis gönnen können, davon überzeugt, dass „Space-Tourism“ für alle zugänglich wird. Fest stehe, dass die Preise aufgrund konkurrierender Anbieter fallen werden.

„Die Frage allerdings wird sein, ob wir, nachdem bereits 50.000 Menschen in den Weltraum geflogen sind, noch immer so ein großes Interesse an den drei bis vier Minuten Schwerelosigkeit haben werden. Schwerelosigkeit lässt sich auch im Wasser simulieren. Wir sollten Schwerelosigkeit nicht nur auf unseren Körper beziehen, da es sich dabei auch um einen Geisteszustand handeln kann. Micro Gravity ist ein Geisteszustand, wo wir die gedachten Grenzen des Machbaren versuchen zu verschieben. Dabei handelt es sich um eine rein gedankliche Angelegenheit und braucht keine technische Hinterlegung. Die wahren Schwerelosigkeitszustände resultieren aus der Umsetzung unserer Träume, Ziele und Visionen und brauchen keinen Raumfahrtanbieter“, so sein Einwurf, den aber sein Kollege Salzgeber mit der Arbeit der US-Space-Firma Axiom Space ausführt und in eine Richtung bringt, von der viele Erdbewohner träumen.

„Habitable Moduls“

Der Fokus von Axiom auf die Raumfahrt geht über den Flug von Passagieren hinaus. Das Unternehmen arbeitet an bewohnbaren Modulen, die sowohl an die ISS angeschlossen, als auch im Orbit eigenständig betrieben werden können. „Jeder baut Raketen, aber niemand hat ein Ziel gebaut, zu dem man fliegen kann“, erzählte CO-Founder Kam Ghaffarian vor wenigen Monaten der Plattform CNBC. „Viele Unternehmen bauen Fahrten ins All, aber wohin sollen sie gehen, vor allem, wenn die Internationale Raumstation in Rente geht?“

Branson öffnete Chance für Wissenschaft

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Bransons Flug natürlich eine signifikante technische Errungenschaft darstellt, wie auch Rothenbuchner betont, allerdings sei die Komplexität des Unterfangens deutlich geringer als orbitale Raumfahrt, wie sie etwa „SpaceX“ betreibe. „Daher bedeutet dieses Event vor allem einen Schritt vorwärts für den Weltraumtourismus. Allerdings gibt es auch Chancen für die Wissenschaft: vielen Experimenten reichen ein paar Minuten Schwerelosigkeit, und jetzt haben Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen die Chance, bei den Experimenten physisch dabei zu sein“, sagt er.

Mössler verortet das Projekt des britischen Milliardärs als eine „Branding-Maschinerie“, die aber in der Raumfahrt nicht gänzlich neu ist. Er nennt General Motors als Beispiel, die einst Astronauten mit Chevrolet Corvettes ausgestattet haben. „Allerdings waren diese Marketing- und Merchandise-Aspekte eher Sekundär-Themen. Heutzutage ist hingegen das ganze System eine Marketing-Aktion. Die Operation an sich tritt dabei tendenziell ein Stück in den Hintergrund. Es geht vielmehr um den Financier, der hinter der Aktion steht. Weltraumtouristen und kommerzielle Flüge hat es nämlich bereits in der Vergangenheit (Russland) gegeben. Insofern fällt es mir schwer, aus den drei oder vier Minuten Schwerelosigkeit eine Revolution abzuleiten“, so der ESA-Manager.

Die mächtigen Männer

„Natürlich handelt es sich beim Flug von Richard Branson auch um ein ‚Rich Man’s Race‘ (Anm.: Kampf gegen Jeff Bezos, der mit seinem Space-Unternehmen Blue Origin am 20. Juli selbst ins All fliegt), da der Start sehr kurzfristig vorverlegt wurde. Es ist eine minutenlange ‚Low-Earth-Orbit‘-Mission und natürlich ist diese nicht zu vergleichen mit den großen Raumfahrt-Missionen. Im Vergleich dazu, Chris Hadfield (Anm.: ehemaliger kanadischer Astronaut) war beispielsweise 166 Tage im All. Hier kommt eine ganz andere Logistik und Astronauten-Qualifikation zu tragen, die nur wenig mit jener von ‚Virgin Galactic‘ zu tun hat. Der Flug hat aber dennoch gezeigt, wie relevant er für Marketing-Operationen ist und für Männer, die zeigen wollen, wie mächtig sie sind.“

Bemerkenswert: Bisher haben, wie „The Verge“ berichtet über 600 Passagiere ein Ticket bei Branson gebucht, darunter Celebrities wie Justin Bieber und Leonardo DiCaprio. Auch SpaceX-Gründer Elon Musk habe, dem Wall Street Journal nach, bereits ein Ticket erworben.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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