01.09.2020

Börse Wien ermöglicht Bitcoin-Investments ohne Wallet

Die Börse Wien ermöglicht ab 1.9. über ETPs den Handel mit Bitcoin und Ethereum.
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Bitcoin und Ethereum kann man nun auch an der Börse Wien handeln.
Bitcoin und Ethereum kann man nun auch an der Börse Wien handeln. (c) der brutkasten / Stefan Mey

Wer mit Kryptowährungen handeln möchte, der braucht normalerweise eine entsprechende Kryptobörse mit einem dazugehörigen Wallet, in dem die Assets aufbewahrt werden. Oder er greift auf Alternativen zurück, wie etwa das Zertifikat der Schweizer Bank Vontobel, welche den Bitcoin-Kurs abbilden. Eine Alternative dieser Art bietet nun auch die Börse Wien gemeinsam mit dem Anbieter 21Shares AG. Nun kann auch in Wien indirekt mit Bitcoin und Ethereum gehandelt werden. Und zwar mit einem herkömmlichen Depot, ein Wallet ist dafür nicht nötig.

ETPs ermöglichen Handel mit Bitcoin und Ethereum

Möglich ist das über sogenannte ETPs (Exchange Traded Products), welche andere Werte 1:1 abbilden und so den Handel damit ermöglichen. Bei der an der Börse Wien handelbaren ETPs von 21Shares AG handelt es sich konkret um den 21Shares Bitcoin ETP (ABTC – WKN A2T64E – Kürzel 21XB) und den 21Shares Ethereum ETP (AETH – WKN A2T68Z – Kürzel 21XE).

ETP-Handel an größten Börsen im DACH-Raum

Der in Schweiz ansässige ETP-Emittent hatte seine Produkte bereits im Juli 2020 an die Deutschen Börse XETRA gebracht. somit ist man nun an den drei jeweils größten nationalen Börsen des DACH-Raums handelbar, heißt es in einer Presseaussendung. „Dieser Erfolg ist ein weiterer Beweis für die institutionelle – und vor allem regulatorische – Akzeptanz dieser aufstrebenden digitalen Anlageklasse“, heißt es dort weiter: Die beiden Produkte wurden aus der Schweiz nach Österreich passportet und für den Vertrieb sowohl für private als auch für institutionelle Anleger unter Verwendung einer vertrauten Finanzstruktur zugelassen.

„Wir begannen mit dem Schweizer Markt da wir dort ansässig sind und es kryptofreundliches Umfeld hat. Im Juli 2020 betraten wir den deutschen Markt durch die Notierung von ABTC an der Deutschen Börse XETRA“, sagt Hany Rashwan, CEO der 21Shares AG: „Die Notierung in Österreich ermöglicht nun allen deutschsprachigen Ländern einen einfachen Zugang zu dieser Anlageklasse. Außerhalb der DACH-Region bietet weltweit keine andere Jurisdiktion einen so umfassenden Zugang zu Bitcoin.“

Börse Wien erweitert Angebot

Thomas Rainer, Abteilungsleiter Business Development bei der Wiener Börse AG, betont, dass man auf diesem Weg die eigene Auswahl an Anlageklassen erweitere: „Anleger können dadurch auch im Kryptohandel von den Börsenvorteilen profitieren: Überwachter und transparenter Handel mit Echtzeitinformation und die sichere Abwicklung über ihr Wertpapierdepot.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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AI Summaries

Börse Wien ermöglicht Bitcoin-Investments ohne Wallet

  • Wer mit Kryptowährungen handeln möchte, der braucht normalerweise eine entsprechende Kryptobörse mit einem dazugehörigen Wallet, in dem die Assets aufbewahrt werden.
  • Eine Alternative bietet nun auch die Börse Wien gemeinsam mit dem Anbieter 21Shares AG.
  • Nun kann auch in Wien indirekt mit Bitcoin und Ethereum gehandelt werden.
  • Und zwar mit einem herkömmlichen Depot, ein Wallet ist dafür nicht nötig.
  • Möglich ist das über sogenannte ETPs, welche andere Werte 1:1 abbilden und so den Handel damit ermöglichen.

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