18.03.2025
KRYPTO

Blockpit: Elevator Ventures investiert mehrere Millionen in Linzer Krypto-Startup

Das Linzer Startup Blockpit rund um CEO Florian Wimmer ist auf die Versteuerung von Krypto-Assets spezialisiert und hat das Geschäftsjahr 2024 profitabel abgeschlossen. Nun stieg Elevator Ventures, der Venture-Capital-Fonds der Raiffeisen Bank International (RBI), bei dem Unternehmen ein - und investierte mehrere Millionen.
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Florian Wimmer (Blockpit) und Maximilian Schausberger (Elevator Ventures)
Florian Wimmer (Blockpit) und Maximilian Schausberger (Elevator Ventures) | Foto: brutkasten

Es ist ein Deal, der für Aufsehen sorgen wird: Elevator Ventures, der Venture-Capital-Fonds der Raiffeisen Bank International (RBI), steigt beim Linzer Startup Blockpit ein – und investiert gleich mehrere Millionen. Die genaue Investmentsumme wurde nicht kommuniziert, ebenso wenig wie die Bewertung. Blockpit-CEO und Co-Founder Florian Wimmer war mit Maximilian Schausberger, dem Managing Director von Elevator Ventures, anlässlich des Investments zu Gast im brutkasten-Studio.

„Max und ich kennen uns schon länger. Wir haben uns das erste Mal vor sechs oder sieben Jahren am Pionieers Festival getroffen und waren dann auch immer im Austausch“, erzählt Blockpit-CEO Florian Wimmer im brutkasten-Talk. Ein Investment habe sich in der Vergangenheit nie ergeben.

Jetzt habe es aber gepasst: „Wir haben uns knapp vor Ende des letzten Jahres wieder getroffen und dann ging es sehr schnell“. Aktiv ein Investment gesucht habe Blockpit nicht. „Aber natürlich gibt es einige Synergien, die wir gesehen haben.“ Das Closing der Runde war „wirklich schnell“ in rund zweieinhalb Monaten erfolgt.


Florian Wimmer und Maximilian Schausberger im Videotalk:


Für Blockpit „der nächste Schritt“

Für Elevator Ventures ist es das erste Investment in ein Krypto-Startup. Blockpit stehe für einen „Brückenschlag zwischen dem traditionellen Finanzsystem und dem Krypto-Bereich“, wie der Managing Director von Elevator Ventures, Maximilian Schausberger, im brutkasten-Talk sagt. „Wenn wir es schaffen, den Nutzern und Krypto-Händlern es zu ermöglichen, auch compliant mit Steuerthemen und mit der Steuerbezahlung zu sein, dann wird das Thema auch für die Masse interessant. Finanzinstitute möchten den Kunden unter anderem das Thema Steuern erleichtern. Und hier ist Blockpit einfach führend.“ Mit dem Investment wolle man Wimmer und dessen Team dabei unterstützen, die Services, die bereits erfolgreich in zehn Ländern ausgerollt wurden, weiter zu expandieren.

Auch für Blockpit ist der von Schausberger angesprochene Brückenschlag zwischen Krypto-Branche und traditionellem Finanzsektor ein wichtiger Aspekt bei der Zusammenarbeit mit Elevator Ventures. „Es ist für uns der nächste Schritt“, sagt Wimmer. Man sei 2017 gestartet und habe Steuererklärungen für Krypto-Assets angeboten. Später habe man sich verbreitert – auch, weil der wichtige Partner Bitpanda neben Krypto ebenfalls Derivate und tokenisierte Rohstoffe wie Gold angeboten habe.

Elevator Ventures „toller Partner“

Dazu komme: „Die Regulatorik ist endlich an dem Punkt, wo es auch wirklich für Krypto dieses Rahmenwerk gibt“. Die EU-Krypto-Regulierung MiCAR sei im Vorjahr gekommen und es sei für die kommenden zwei bis drei Jahre „einiges in der Pipeline“.

Das öffne den Markt für institutionelle Anleger, die großen Player. „Da haben wir kein Netzwerk, da haben wir nicht die Erfahrung“, erläutert Wimmer. Deshalb sei Elevator Ventures – und damit auch die RBI im Hintergrund – „ein toller Partner“, der sich auch schon länger mit Krypto beschäftige als die meisten anderen großen Player aus dem traditionellen Finanzsystem.

Regulatorik zentral

Die Regulatorik hält auch Schausberger für zentral, damit der Krypto-Bereich die breite Masse erreichen könne. „Hier kommen wir Stück für Stück und gerade in Europa immer weiter“, sagt der Elevator-Ventures-Managing-Director. Die Steuerregulatorik sei ein wichtiger Punkt.

Es sei aber dennoch weiterhin sehr schwierig für Krypto-Investoren ihre Steuern korrekt abzuführen, wenn sie unterschiedliche Assets auf mehreren Wallets und vielleicht sogar in mehreren Ländern hätten. „Da ist die Blockpit-Lösung einfach sensationell, sie erleichtert diesen Schritt und manchmal ermöglicht sie es erst“, sagt Schausberger.

Blockpit im Geschäftsjahr 2024 profitabel, neue Märkte im Blick

Blockpit ist nicht nur aufgrund des Investments finanziell gut aufgestellt. Das Geschäftsjahr 2024 wurde profitabel abgeschlossen. „Wir haben sieben Jahre als Startup mit Ups und Downs gekämpft und jetzt sind wir wirklich da, wo man sagt, wir haben es geschafft“, sagt Wimmer. Mit dem nun aufgenommenen Wachstumskapital könne man weiter expandieren. „Es gibt neue Märkte, die durchaus spannend sind oder in den nächsten Jahren werden.“

Blockpit bleibe fokussiert auf Europa, das sei eine strategische Entscheidung. „Wir sind sehr optimistisch, dass wir die Marktführerposition in Europa weiter ausbauen können“, sagt Wimmer. In Zentraleuropa sei man bereits gut vertreten, in Osteuropa aber noch gar nicht. „Es dauert dort immer ein bisschen länger, dass die Regulatorik und auch das ‚Enforcement‘ Einzug halten, aber das ist jetzt soweit.“ In der Region gebe es „ein paar spannende Märkte, die wir uns ansehen“.

Blockpit sieht Potenzial bei Mittelherkunftsnachweis

Andererseits plant Blockpit auch Neuerungen auf Produktseite. „Wir kommen jetzt aus der Steuerschiene, aber was braucht es für die Steuer? Es braucht die gesamte Transaktionshistorie“, erläutert Wimmer. Blockpit sei einer der wenigen Anbieter, der diese Daten lückenlos zur Verfügung habe.

„Das ist die perfekte Basis für einen Mittelherkunftsnachweis. Das heißt, neben Steuerberichten wird es bei Blockpit auch in Zukunft Mittelherkunftsnachweise geben, für die Auszahlung aufs Bankkonto, für den Übertrag zu anderen Kryptobörsen“, sagt der Blockpit-CEO. Auch bei Bitpanda müsse man die Mittelherkunft angeben, wenn man beispielsweise Bitcoin einzahle. „Da gibt es aus meiner Sicht noch viel Effizienz herauszuholen und da sehen wir auch unsere Rolle darin“, sagt Wimmer.

Blockpit 2021 in AG umgewandelt

Blockpit wurde 2017 in Linz als GmbH gegründet und 2021 in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt. Das Unternehmen hat aktuell 30 Mitarbeiter:innen und ist in zehn Märkten aktiv. Im Sommer 2021 hatte Blockpit zuletzt öffentlich eine Finanzierungsrunde kommuniziert. Damals hatte Blockpit 10 Mio. US-Dollar aufgenommen (brutkasten berichtete). Angeführt worden war die Series-A-Runde von MiddleGame Ventures. Ebenfalls beteiligt waren Fabric Ventures, Force over Mass Capital, Tioga Capital, Avaloq Ventures sowie der Bestandsinvestor Venionaire, der über den Syndikationsfonds EXF Alpha des Investorennetzwerks European Super Angels Club investiert. Im November 2023 hatte Blockpit die Übernahme des Schweizer Konkurrenten Accointing verkündet (brutkasten berichtete).

Elevator Ventures hat im vergangenen April seinen neuen VC-Fonds EV II mit 70 Mio. Euro verkündet (brutkasten berichtete). Neben der RBI haben sich auch die Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien und die Raiffeisen-Landesbank Steiermark beteiligt. Insgesamt verwaltet Elevator Ventures über 100 Mio. Euro, hat 17 Startup-Investments getätigt und bisher vier Exits geschafft.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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