11.03.2026
WACHSTUM

Bitpanda-Zahlen 2025: Starkes User-Wachstum, mehr Umsatz, deutlich weniger Gewinn

Das Wiener Krypto-Unicorn Bitpanda nennt einige Zahlen für das zurückliegende Geschäftsjahr 2025. Eine Verringerung des "bereinigten EBITDA" im Vergleich zu 2024 wird mit Wachstumsinvestitionen begründet.
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Das Bitpanda-Headquarter in Wien (c) Bitpanda
Das Bitpanda-Headquarter in Wien | (c) Bitpanda

Ungewöhnlich früh im Jahr veröffentlichte das Wiener FinTech-Scaleup Bitpanda nun ausgewiesene Zahlen für das Jahr 2025. Ein starkes Wachstum gab es demnach sowohl bei den registrierten Nutzer:innen von 5,9 Millionen im Jahr 2024 auf 7,4 Millionen bis Ende des Vorjahrs. Die Zahl der institutionellen Kunden über die B2B-Schiene Bitpanda Technology Solutions – seit kurzem Bitpanda Enterprise, wie brutkasten berichtete – konnte gar von neun auf 16 gesteigert werden.

„Bereinigter Umsatz“ bei 371 Mio. Euro, ausgewiesener Umsatz bei 7,7 Milliarden Euro

Eine Steigerung gab es dabei auch beim Umsatz. Bitpanda weist dazu den „bereinigten Umsatz“ („Adjusted Revenue“) aus – eine selbst definierte Kennzahl, in der „sonstige betriebliche Erträge sowie Bewertungs- oder Handelsergebnisse ausgeschlossen werden und gleichzeitig eine Nettobetrachtung des Umsatzbeitrags ermöglicht wird“. Dieser stieg im Vergleich zu 2024 um 16 Prozent von 321 auf 371 Millionen Euro. Vergangenes Jahr hatte das Unicorn für 2024 einen – noch anders berechneten – Umsatz von 393 Millionen Euro kommuniziert (brutkasten berichtete).

Tatsächlich ausgewiesen wurde für 2025 laut Unternehmen übrigens ein Umsatz von 7,7 Milliarden Euro (2024: 7,19 Mrd.). Grund für diese extreme Diskrepanz ist, dass laut Rechnungslegungsvorschriften der gesamte Verkaufserlös über die Plattform als Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechung angegeben werden muss. Basis für den bereinigten Umsatz sind dagegen die Margen.

„Bereinigtes EBITDA“ um 75 Prozent gesunken – Bitpanda nennt Wachstumsinvestitionen als Grund

Außerdem nennt Bitpanda in der aktuellen Kommunikation das bereinigte EBITDA (Adjusted EBITDA) für 2025. Hierbei handelt es sich um das Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisation, „bereinigt um Posten, die das Management als einmalig oder nicht zahlungswirksam betrachtet“. Dieses liegt mit 13 Millionen Euro um 75 Prozent unter dem Vorjahreswert (52 Mio. Euro). Diese Verringerung „spiegelt gezielte Investitionen wider, um Produktentwicklung, regulatorische Expansion und internationales Wachstum zu beschleunigen“, heißt es von Bitpanda. Der ausgewiesene EBITDA liege 2025 bei 21 Millionen Euro. Die Höhe des Netto-Gewinns wurde aktuell nicht kommuniziert, wird aber spätestens bei Veröffentlichung des Jahresabschlusses ablesbar sein.

CEO Enzersdorfer-Konrad: „Wir sind gut aufgestellt, um langfristiges strukturelles Wachstum zu nutzen“

„2025 war ein Jahr der ambitionierten Beschleunigung. Wir haben starkes Umsatzwachstum erzielt und gleichzeitig gezielte strategische Investitionen getätigt, um Bitpanda als Multi-Asset-Investment- und Tradingplattform sowie als wachsenden Anbieter von Marktinfrastruktur zu positionieren“, kommentiert CEO Lukas Enzersdorfer-Konrad. „Wir sind gut aufgestellt, um langfristiges strukturelles Wachstum zu nutzen, da die Adoption digitaler Assets sowohl bei Privatanleger:innen als auch bei Institutionen weiter zunimmt.“

Und CFO Jonas Larsen erklärt: „2025 haben wir die Resilienz und Skalierbarkeit unseres Geschäftsmodells unter Beweis gestellt. Unsere strategischen Investitionen in Plattformfähigkeiten, regulatorische Präsenz und internationale Expansion stärken unsere Wettbewerbsposition, während wir weiterhin ein beeindruckendes Wachstum bei registrierten Nutzer:innen und beim Adjusted Revenue erzielen konnten.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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