22.11.2021

Lydia: Französische Fintech-„Superapp“ nutzt Bitpanda-Infrastruktur

Das französische Fintech Lydia wird mit der "White Label"-Lösung von Bitpanda seinen 5,5 Mio. Kundinnen und Kunden Zugang zu Assets wie Teilaktien, Kryptowährungen oder Edelmetallen ermöglichen.
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die Bitpanda-Cofounder Christian Trummer, Paul Klanschek und Eric Demuth - Betriebsferien
Die Bitpanda-Cofounder Christian Trummer, Paul Klanschek und Eric Demuth | © Bitpanda

Anfang Juni hatte Bitpanda den Start der „White Label“-Lösung angekündigt: Mit dieser haben Fintechs und Banken die Möglichkeit, ihren Kundinnen und Kunden mittels Programmierschnittstelle (API) auf Bitpanda verfügbare digitale Assets im Erscheinungsbild der eigenen Marke anzubieten. Zum Start waren Partnerschaften mit drei Unternehmen aus Italien, Spanien und Frankreich angekündigt worden – zunächst allerdings ohne Namen zu nennen. Anfang Oktober wurde dann beim Milan Fintech Summit 2021 in Mailand der italienische Open-Finance-Anbieter Fabrick genannt. Nun folgt ein weiterer Partner: Das französische Fintech Lydia mit Sitz in Paris.

„Super-App“ mit über 5,5 Mio. Kunden

Lydia versteht sich selbst als „Super-App“ für mobile Finanzdienstleistungen und hat über 5,5 Mio. Kundinnen und Kunden. Nach eigenen Angaben nutzen in Frankreich über ein Drittel der französischen 18- bis 35-Jährigen die App. Zu ihrem Funktionsumfang gehören unter anderem Giro- und Gemeinschaftskonten, Expresskredite, Sofortüberweisungen oder mobile Zahlungen. Lydia wurde 2013 gegründet und hat seitdem mehr als 160 Mio. US-Dollar von Investoren wie etwa Tencent oder Accel eingesammelt.

Mit der „White Label“-Lösung von Bitpanda werden Lydia-Usern nun auch Investments in (Teil-)Aktien, Kryptowährungen und Edelmetallen ermöglicht. Das Service wird dabei vollständig in die App integriert, Transaktionen werden über Bitpanda ausgeführt.

Lydia Trading App
Foto: Lydia/Bitpanda

„Unser Ziel ist es, Investments neu zu denken, indem wir einfache, benutzerfreundliche Finanzprodukte für wirklich alle entwickeln. Aus diesem Grund sind wir erfreut über diese Partnerschaft mit Lydia, um nun auch bestehenden Lydia-Kunden durch unsere Bitpanda White Label Solution ein hochmodernes Investment-Erlebnis bieten zu können“, kommentierte Bitpanda-Mitgründer und Co-CEO Eric Demuth die Partnerschaft. Dies sei erst der Anfang, Bitpanda wolle „wirklich jedem auf Knopfdruck Anlagemöglichkeiten für jedes noch so kleine Budget anbieten“.

Auch Cyril Chiche, CEO und Mitgründer bei Lydia, betont den niederschwelligen Zugang für Anlegerinnen und Anleger: „Unser Ziel mit Lydia Trading ist es, den Zugang zu Anlagevermögen zu erweitern und ihn jedem zugänglich zu machen. Sie sollen es nach ihrem Willen investieren können; ob sie einfach neugierig sind, Anfänger oder bereits erfahrene Experten. Unsere Benutzer können im Gegensatz zum traditionellen Banksystem wählen, was ihr Geld finanziert. Wir sind die ersten auf dem französischen Markt, die ein so umfangreiches Angebot an digitalen Assets anbieten“.

Neben dem „White Label“-Angebot ist Bitpanda auch dabei, die eigene Exchange Bitpanda Pro weiterzuentwickeln. Dazu ist Ende Oktober der Fintech-Experte Joshua Barraclough zum CEO der Plattform ernannt worden. Er war davor bei der US-Großbank J.P. Morgan in London tätig gewesen. Die im August 2019 gestartete eigene Börse richtet sich neben erfahrenen Privatanlegern an institutionelle Investoren und wird beispielsweise von Family Offices oder Privatbanken genutzt.

Disclaimer: Die Bitpanda GmbH ist mit 3,9849 % an der Brutkasten Media GmbH beteiligt

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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