02.10.2025
GESCHÄFTSZAHLEN

Bitpanda hat Nettogewinn 2024 mehr als vervierfacht

Dass das Geschäftsjahr 2024 für Bitpanda erfolgreich verlaufen ist, hatte das Unternehmen bereits Anfang August kommuniziert. Nun wurden jedoch bisher noch nicht bekannte Zahlen veröffentlicht.
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Bitpanda
Bitpanda Headquarter in Wien (c) Bitpanda GmbH

Das Wiener Investment-Scaleup Bitpanda hatte bereits Anfang August ausgewählte Kennzahlen zum Geschäftsjahr 2024 öffentlich kommuniziert und dabei ein Rekordjahr vermeldet (brutkasten berichtete). Dabei war unter anderem von Betriebseinnahmen in Höhe von 393 Millionen Euro sowie einer Verfünffachung des bereinigten Ergebnisses vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (Ebitda) die Rede. Nun veröffentlichte das Unternehmen Jahresabschluss sowie Lagebericht im Firmenbuch.

Die Dokumente geben noch etwas genauere Einblicke. Am Gesamtbild ändern sie erwartungsgemäß aber nichts: „Die Bitpanda Gruppe hatte das profitabelste Jahr in der Unternehmensgeschichte“, heißt es im Lagebericht. Die „operative Disziplin“ des Unternehmens habe sich „wirklich ausgezahlt“, es sei „ein Jahr mit bedeutendem Wachstum und bemerkenswerten Erfolgen“ gewesen.

Zu den Zahlen: Das (unbereinigte) Ebitda der Bitpanda GmbH lag demnach im Geschäftsjahr 2024 bei 103,57 Mio. – im Jahr zuvor hatte es sich auf 24,13 Mio. Euro belaufen. Die Ebitda-Marge konnte ebenfalls deutlich gesteigert werden: Nach 15,55 Prozent im Jahr 2023 belief sie sich im abgelaufenen Geschäftsjahr auf 24,3 Prozent. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Ebit) wiederum lag 2024 bei 98,72 Mio. Euro nach 19,92 Mio. im Jahr zuvor.

Nettogewinn bei 61,75 Mio. Euro

Unterm Strich blieb 2024 ein Nettogewinn (Jahresüberschuss) von 61,75 Mio. Damit hat er sich gegenüber 2023 mehr als vervierfacht. Damals lag er bei 13,65 Mio. Euro.

Mit einem Gewinnvortrag von 10 Mio. Euro aus dem Vorjahr ergibt sich für 2024 ein Bilanzgewinn von 71,75 Mio. Euro. Die Bilanzsumme belief sich Ende 2024 auf 1,02 Mrd. Euro, verglichen mit 467,87 Mio. Euro ein Jahr zuvor. Diese Erhöhung führt Bitpanda im Lagebericht „im Wesentlichen auf einen höheren Vorratswert als auch eine Werterhöhung der langfristig gehaltenen Krypto-Assets“ aufgrund der positiven Kursentwicklung zurück.

Nettoumsatz auf 426 Mio. Euro gestiegen, Eigenkapitalquote bei 19,70 Prozent

Das Eigenkapital lag bei 202 Mio. Euro und die Eigenkapitalquote bei 19,70 Prozent. Die Rendite auf das Eigenkapital belief sich 2024 auf 36 Prozent. Mitarbeiter:innen hat Bitpanda 2024 im Durchschnitt 486 beschäftigt und damit mehr als 2023, als es im Schnitt 435 gewesen waren. Die Personalkosten lagen in Summe bei 78,6 Mio. Euro.

Der Netto-Umsatz wird von Bitpanda im Lagebericht mit 426,41 Mio. Euro angegeben, nach 155,16 Mio. Euro im Vorjahr. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) selbst wird für 2024 ein deutlich höherer Umsatz von 7,19 Mrd. Euro nach 2,29 Mrd. Euro im Jahr 2023 ausgewiesen. Hintergrund hier ist, dass Handelsplattformen wie Bitpanda Assets für Kunden kaufen und weiterverkaufen. Nach Rechnungslegungsvorschriften wird dann der gesamte Verkaufserlös als Umsatz in der GuV angegeben. Die Einkäufe erscheinen dann als nahezu gleich hoher Material-/Wareneinsatz.

Bitpanda will mit BTS international weiter expandieren

Mit Blick die in Zukunft erwartet Bitpanda im Lagebericht, von der vollständigen Umsetzung der „Markets in Crypto-Assets (MiCA)“-Verordnung in ganz Europa zu profitieren: „MiCA wird regulierten Akteuren wie Bitpanda die Möglichkeit bieten, ihre Führungsposition zu festigen, indem sie die Eintrittsbarrieren für neue Kunden und Partner senkt und uns einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht konformen Plattformen verschafft“.

Außerdem bleibe die Expansion in Europa „ein zentraler Pfeiler unserer Strategie“. Ein weiterer Schwerpunkt im laufenden Geschäftsjahr ist außerdem das B2B-Angebot Bitpanda Technology Solutions (BTS), das weiteres Wachstum verzeichnen soll – nicht nur innerhalb Europas, sondern international. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind hier als erster Markt bereits bekannt (brutkasten berichtete).

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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