05.06.2025
PERSONALIE

Bitpanda macht Sven Hildebrandt zu Co-Geschäftsführer von Deutschland-Tochter

Erst diesen März startete Sven Hildebrandt als Head of DACH von Bitpanda Technology Solutions. Nun wird er Co-Geschäftsführer der Bitpanda Asset Management GmbH mit Sitz in Berlin.
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Sven Hildebrandt (m.) bildet nun mit Véronique Breidert (l.) und Lukas Enzersdorfer-Konrad (r.) das Führungs-Trio der Bitpanda Asset Management GmbH | Foto: Sven Hildebrandt via LinkedIn
Sven Hildebrandt (m.) bildet nun mit Véronique Breidert (l.) und Lukas Enzersdorfer-Konrad (r.) das Führungs-Trio der Bitpanda Asset Management GmbH | Foto: Sven Hildebrandt via LinkedIn

Vor gerade einmal drei Monaten startete Sven Hildebrandt bei Bitpanda, wie brutkasten berichtete. Er war zuvor als „Executive Director für Business Development & Strategic Partnerships“ der Börse Stuttgart unter anderem für Aktivitäten im Bereich digitale Assets verantwortlich. Beim Wiener Krypto-Unicorn stieg er als Head of DACH der B2B-Sparte Bitpanda Technology Solutions ein, die unter anderem Neobanken wie N26, traditionelle Banken wie die Landesbank Baden-Württemberg und die österreichische Raiffeisen-Gruppe oder auch FinTechs im arabischen Raum zu ihren Kunden zählt.

Nun Geschäftsführungs-Trio bei Bitpanda Asset Management GmbH

Zu dieser Funktion bei Bitpanda Technology Solutions, die Hildebrandt weiter ausführen wird, kommt nun eine zweite hinzu: Er wird Co-Geschäftsführer der Bitpanda Asset Management GmbH mit Sitz in Berlin. Mit Lukas Enzersdorfer-Konrad, der auch Deputy-CEO der Gruppe ist, und Véronique Breidert bildet Hildebrandt dort nun ein Geschäftsführungs-Trio. Die Deutschland-Tochter des Wiener Scaleups holte sich bereits Ende Jänner eine MiCAR-Lizenz der deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin, wie brutkasten berichtete.

„Sven vereint regulatorische Expertise mit unternehmerischem Denken“

Auch Sven Hildebrandt soll seine Erfahrungen im Bereich Regulatorik für die Bitpanda Asset Management GmbH ausspielen, meint sein Co-Geschäftsführer Enzersdorfer-Konrad in einem Statement: „Sven vereint regulatorische Expertise mit unternehmerischem Denken – eine Kombination, die für unsere weitere Entwicklung zentral ist. Er kennt die Anforderungen im Umgang mit Aufsichtsbehörden ebenso wie die Bedürfnisse unserer Kunden. Mit seiner Erfahrung, seinem Netzwerk und seinem strategischen Gespür ist er genau der Richtige, um die Bitpanda Asset Management GmbH in die nächste Entwicklungsstufe zu führen.“

„Klarer Fokus auf Umsetzung statt Show“

Und Hildebrandt selbst kommentiert: „Bitpanda steht wie kaum ein anderes Unternehmen für den gelungenen Brückenschlag zwischen etablierter Finanzwelt und digitaler Innovation – mit einem klaren Fokus auf Umsetzung statt Show. Besonders im B2B-Geschäft ist dieser pragmatische Ansatz, kombiniert mit einem konsequenten Compliance-first-Verständnis und der engen Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden ein entscheidender Erfolgsfaktor.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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