16.05.2022

Bird und Lime zeigen nun mit AR, wo man E-Scooter abstellen darf

Die beiden US-E-Scooter-Riesen Bird und Lime starten fast zeitgleich gleichartige neue Features, die auf der selben Google-API basieren.
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Bird und Lime führen AR-Park-Funktion ein
So sieht das AR-Bild bei Bird aus | (c) Bird

Seit Jahren sind vielen Menschen und vor allem auch städtischen Verwaltungen falsch abgestellte E-Scooter ein Dorn im Auge. Die Anbieter sind daher seit längerem darum bemüht, ihre Kund:innen dazu zu bringen, die Roller nach der Fahrt ordnungsgemäß zu positionieren. Die beiden großen US-Player Bird und Lime bringen nun fast zeitgleich ein neues Feature, bei dem Augmented Reality genutzt wird, um Nutzer:innen genau zu zeigen, wo geparkt werden darf und wo nicht.

Bird VPS gegen Lime VPS

Bei Bird heißt das System Visual Parking System, bei Lime heißt es Visual Positioning Service – beide werden mit VPS abgekürzt. Und beide basieren auf der selben Google-Schnittstelle, der ARCore Geospatial API. In einer Aussendung von Bird heißt es dazu: „Die Technologie ermöglicht es, geparkte Scooter punktgenau zu lokalisieren, indem jahrelanges Google 3D-Scanning, Augmented Reality (AR) Technologie und Google Street View-Daten aus aller Welt genutzt werden“.

(c) Bird

Umgebung scannen mit dem Smartphone

Das neue System ist in der App intergriert. Beim Beenden der Fahrt wird man aufgefordert, die Umgebung mit der Smartphone-Kamera zu scannen, woraufhin eine Analyse durch das Google-System erfolgt. Dann stellt das System sicher, dass der Roller auch wirklich richtig abgestellt wurde: „Nach Abschluss des Echtzeit-Scans erlaubt Bird VPS dem Fahrer entweder, seine Fahrt zu beenden und zu parken, wenn der Scan die städtischen Parkanforderungen erfüllt, oder er wird an einen anderen Ort geleitet, um sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken“, heißt es in der Aussendung.

Wien noch nicht unter Test-Städten

Bird testet das System derzeit in mehreren der rund 400 Städte, in denen es das E-Scooter-Service gibt, darunter in New York, San Francisco, San Diego und Düsseldorf. Wien soll laut der Aussendung „in nächster Zukunft“ folgen. Lime testet sein VPS laut dem US-Magazin TechCrunch aktuell in London, Paris, Tel Aviv, Madrid, San Diego und Bordeaux.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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