13.09.2022

Exit: Schweizer Deep-Tech Scaleup übernimmt Wiener PropTech Bim Spot

Das Wiener PropTech Startup Bim Spot wird von der Schweizer smino AG, einem Planungs- und Bau-Softwareanbieter, übernommen. Bim Spot hat sich auf “Building Information Modeling” spezialisiert.
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BIMspot: Investment von Haselsteiner, i5invest und BitStone Capital
(c) BIMspot: Gründer und CEO Christoph Degendorfer

Das Wiener PropTech Startup, das CEO & Founder Christoph Degendorfer 2018 gegründet hat, wird vom Schweizer Deep-Tech Scaleup smino übernommen. Die Akquisition soll künftig die Marktpräsenz und das Lösungsportfolio Unternehmens stärken, so die beiden smino Gründer Sandor Balogh und Silvio Beer. Das Schweizer Unternehmen, das sich auf Planungs- und Bau-Software spezialisiert hat, hat erst 2021 eine Series A Finanzierungsrunde in Höhe von 3,1 Millionen abgeschlossen. Mit der Übernahme eröffnet smino neben seinen beiden Schweizer Standorten und seiner Niederlassung in Düsseldorf einen neuen Unternehmenssitz in Wien.

BIM: Optimiertes Informationsmanagement in der Baubranche

Building Information Modeling, kurz BIM, ist ein Key-Asset zur Digitalisierung der Baubranche. Die branchenspezifische Arbeitsmethode widmet sich der Software-basierten Planung, Errichtung und Bewirtschaftung von Gebäuden. Dazu werden relevante Daten von Bauwerken erfasst und in Form von virtuellen Modellen visualisiert. Das Ziel: Alle Unternehmen, die an Planung, Errichtung und Inbetriebnahme des Gebäudes beteiligt sind, miteinander zu vernetzen und Informations- sowie Projektmanagement-Prozesse zu vereinfachen.

Gebündeltes Know-How und Synergienutzung

Zur reibungslosen Umsetzung unternehmensübergreifender Bauprojekte ist eine standardisierte Datensprache erforderlich. Darauf hat sich das 2018 gegründete Wiener PropTech Startup Bim Spot spezialisiert. Dessen Team aus BIM-Expert:innen und Software-Developern soll das bestehende „Know-How der Schweizer smino AG stärken“ sowie „Synergien in Vertrieb und Unternehmensentwicklung“ nützen, wie es in einer Aussendung heißt. “Ich bin der Überzeugung, dass sich unsere beiden Angebote ideal ergänzen und wir den Kunden dadurch einen weiteren Mehrwert bieten können”, so Silvio Beer, Mitgründer und Managing Partner der smino AG.

smino Austria GmbH: Wiener Standort mit Zukunftspotenzial

Auch Bim Spot CEO Christoph Degendorfer, der den Standort Wien und das Thema BIM bei der smino AG in Wien weiterführen und als Geschäftsführer der smino Austria GmbH tätig sein wird, steht der bevorstehenden Kollaboration zuversichtlich gegenüber: “Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit dem smino-Team und dabei das Thema BIM vertieft in das gemeinsame Unternehmen zu bringen. Ich bin mir sicher, dass wir damit einen wichtigen Beitrag zur vollständigen Etablierung dieser Methode in der Bauwirtschaft leisten werden.”

Auch Investor:innen wie Bim Spot Gesellschafter Hans Peter Haselsteiner der Strabag sehen Potenzial in der Zusammenarbeit: „BIM sei ein essentielles Zukunftsthema der Baubranche. Durch die Akquisition der beiden Key-Entreprises der Baubranche werde sowohl für bestehende als auch für Neukund:innen ein Mehrwert geschaffen, der die softwarebasierte Planung, Integration und Bereitstellung von Bauprojekten deutlich erleichtern könne.“

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Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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