17.04.2022

Das sind die 10 skurrilsten Fragen, die Apple seinen Bewerber:innen stellt

Um sicherzustellen, dass tatsächlich nur die besten Bewerber:innen eingestellt werden, greift Apple gerne zu schwierigen Bewerbungs-Fagen. Hier sind die zehn skurrilsten.
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Apple Bewerbungsgespräch
Apple bringt Bewerber:innen gerne mit kniffligen Fragen ins Schwitzen. | © fizkes via Getty Images und Armand Valendez via Pexels. Montage: brutkasten

Eine Stelle bei Apple ist für die meisten verlockend. Dementsprechend hoch sind auch die Anforderungen vom Tech-Riesen. Doch was muss man tun, um dort einen Job zu bekommen? 

Klassische Fragen wie “Wo sehen sie sich in fünf Jahren?” oder “Warum sind sie die beste Kandidat:in für diese Stelle?” sind für Bewerbungsgespräche bei Apple zu simpel. Laut Business Insider müssen Bewerber:innen nicht nur stressresistent sein, sondern auch unkonventionell denken können. 

Apple bringt Bewerber:innen ins Schwitzen

Von Problemlösungs-Fähigkeiten über Fragen zu früheren Projekten bis hin zu Brainteasern – Apple macht es für seine Kandidat:innen nicht leicht. Denn es ist schlussendlich nicht nur irgendein Unternehmen, bei dem man arbeiten möchte. Um aber eine Stelle beim Tech-Riesen zu bekommen, muss man sich und seine Scharfsinnigkeit gut unter Beweis stellen können. 

Damit tatsächlich nur die besten Bewerber:innen eine Chance bei Apple bekommen, tendiert der Apple dazu, sehr knifflige Fragen zu stellen. Von schwierigen Szenarien mit Kund:innen bis hin zu tiefgehender Kenntnis – auf der Job-Bewertungs-Plattform Glassdoor haben Bewerber:innen zahlreiche Fragen und Erfahrungen geteilt. 

Hier sind die zehn skurrilsten Fragen von Apple:

1. „Wir haben eine Tasse heißen Kaffee und etwas kalte Milch aus dem Kühlschrank. Die Raumtemperatur liegt zwischen diesen beiden. Wann sollten wir die Milch in den Kaffee geben, um am schnellsten die kühlst-mögliche Mischung zu erhalten (am Anfang, mittendrin oder am Ende)?“ — Bewerbung als Produktdesign-Ingenieur

2. „Sie haben zwei Eier und wollen herausfinden, welches das höchste Stockwerk ist, aus dem man ein Ei werfen kann, ohne dass es zerbricht. Wie würden Sie das angehen? Was ist die optimale Lösung?“ — Bewerbung als Software-Ingenieur

3. „100 Münzen liegen vor Ihnen auf einem flachen Tisch. Jede hat eine Kopf-Seite und eine Zahl-Seite. 10 liegen mit dem Kopf nach oben, 90 mit der Zahl. Sie können nicht fühlen, sehen oder auf irgendeine andere Art herausfinden, welche Seite oben liegt. Teilen Sie die Münzen so in zwei Stapel, dass sich in jedem die gleiche Kopf-Anzahl befindet.“ — Bewerbung als Software-Ingenieur

4. „Sie haben drei Obstkisten. Eine enthält nur Äpfel, eine nur Orangen und eine enthält beides. Die Kisten wurden falsch etikettiert, sodass dies keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt zulässt. Sie öffnen eine Kiste und nehmen ohne hineinzusehen eine Frucht heraus. Wie können Sie, indem Sie die Frucht nur ansehen, alle Kisten korrekt etikettieren?“ — Software-Qualitätssicherungs-Ingenieur

5. „Sind Sie klug?“ — Bewerbung als Build-Ingenieur

6. „Sie stellen ein volles Wasserglas auf einen Plattenspieler und erhöhen langsam die Geschwindigkeit. Was passiert zuerst — rutscht das Glas von der Scheibe, fällt es um oder spritzt Wasser heraus?“ — Bewerbung als Maschinenbauingenieur

7. „Erklären Sie einem Fünfjährigen, was RAM ist.“ — Bewerbung für die Apple Genius Bar

8. „Sie erhalten ein Glas mit einer Mischung aus fairen und unfairen Münzen. Sie nehmen eine heraus und werfen sie dreimal. Dabei erhalten Sie die Sequenz Kopf – Kopf – Zahl. Wie hoch ist jeweils die Wahrscheinlichkeit, dass Sie eine faire oder unfaire Münze gezogen haben?“ — Bewerbung als leitender Analyst

9. „Wie würden Sie einen Toaster testen?“ — Bewerbung als Software-Qualitätssicherungs-Ingenieur

10. „Nennen Sie mir fünf Wege zu messen, wie viel Benzin in einem Auto ist.“ — Bewerbung als Hardware-Ingenieur

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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