30.11.2021

Bettidrink: NÖ-Startup mit Getränkeautomat ohne Flaschen und Dosen

Die Automaten von Bettidrink aus Neunkirchen befüllen Flaschen der Kund:innen direkt und sollen so nicht nur der Umwelt nutzen.
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Bettidrink-Gründer Manuel Gollinger (r.) mit Partner Reinhart Adam | (c) Massimo Endrizzi
Bettidrink-Gründer Manuel Gollinger (r.) mit Partner Reinhart Adam | (c) Massimo Endrizzi

An einigen Standorten in Wien und Niederösterreich, etwa in den Schulen der Franziskanerinnen in Zwettl stehen sie bereits: „Betti“-Getränkeautomaten des niederösterreichischen Startups Bettidrink. Die Besonderheit: Bei den Automaten kann man nicht wie üblich Flaschen oder Dosen kaufen, sondern muss eine eigene Flasche bzw. eine, die man beim Unternehmen zuvor erworben hat, mitbringen.

Bettidrink: 1,9 Tonnen CO2-Reduktion pro Jahr pro Automat

„Während die üblichen Automaten nur ein Fassungsvermögen für rund 200 Getränke haben, verfügt ‚Betti‘ über eine zehnmal so hohe Kapazität, da die Getränke nicht abgefüllt in PET- und Glasflaschen sowie Alu-Dosen angeliefert werden“, erklärt Gründer Manuel Gollinger. Weil die Automaten an die Wasserleitung angeschlossen sind könne man auch praktisch unbegrenzt Sodawasser am Standort ausschenken. Leitungswasser gibt es für Nutzer:innen gratis. Das System eigne sich ideal für die Getränkeversorgung von Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Organisationen ab einer Größe von 150 Personen, heißt es von Bettidrink.

Man erreiche damit eine drastische Reduktion des CO2-Ausstoßes. Konkret könne man pro Standort und Jahr mit „Betti“ rund 1,9 Tonnen C02 vermeiden – das ist mehr als der Verbrauch eines PKW auf 10.000 Kilometern. Zudem vermeide der Automat des Startups jährlich 570 kg Rohöl und 8,7 Kubikmeter Plastikmüll im Vergleich zu herkömmlichen Modellen. „In übereinandergestapelten 0,5 Liter-Plastikflaschen entspricht das umgerechnet 20 mal der Höhe des Wiener Stephansdoms“, vergleicht Gollinger. Und bei all dem sei das Thema Müllverbrennung noch gar nicht berücksichtigt.

Bezahlung per App oder Gutschein-Karte

Nutzer:innen können für die Automaten eine eigene App herunterladen und mit Guthaben aufladen oder sonst Gutschein-Karten nutzen. Dann können sie ein Getränk wählen und den Automaten einen QR-Code scannen lassen. Die App liefert zusätzlich einen genauen Überblick über den Getränkekonsum und das eigene Trinkverhalten. Das Sortiment mit Zutaten aus österreichischer Herstellung ist für jeden Standort individuell wählbar und umfasst eine Vielzahl an Geschmacksrichtungen von Eistee über Bio-Apfel bis Ingwer und Gurke. Die Getränke kosten zwischen 70 Cent für Sodawasser und 1,20 bzw 1,50 Euro für Erfrischungsgetränke.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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