05.12.2025
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Bernd Stromberg erklärt Benefits

Wie Sie Ihre Teams mit Benefits motivieren und durch Steuervorteile Lohnkosten sparen, erklärt Bernd Stromberg exklusiv gemeinsam mit Probonio.
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Bernd Stromberg | © Probonio

Dieser Artikel ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von November 2025 “Verantwortung” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


„Nicht das Gehalt erhöhen, sondern den Gehalt“

Bernd Stromberg weiß: Wer Talente halten will, braucht mehr als Obstkorb und Kaffee-Flatrate. Die neue Währung im Kampf um Fachkräfte heißt Wertschätzung, und die geht digital. Mit Probonio bündeln Sie alle Benefits in einer App: einfach, steueroptimiert, individuell. Ein echtes PRO für Arbeitgeber, die Mitarbeiterbindung neu denken.

Wertschätzung muss kein Kostenfaktor sein

Fachkräftemangel, Inflation und steigende Gehaltsforderungen setzen viele Unternehmen unter Druck, wettbewerbsfähig zu bleiben. Klassische Gehaltserhöhungen sind oft teuer und belasten dauerhaft die Bilanz – doch Wertschätzung kostet nicht zwangsläufig: Mitarbeiter-Benefits sind eine starke Strategie, um steuerfrei zu handeln, Motivation zu fördern und Lohnkosten zu senken.

Das PRO für Ihre Firma

Mit Probonio bieten Sie steuerfreie Work-Life-Benefits, die ankommen; von Essenszuschuss über Mitarbeiterrabatte bis Bikeleasing. Für Mitarbeitende ein Plus im Alltag, für Arbeitgeber eine günstigere Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung. So entsteht Wertschätzung, die mehr gibt, als sie kostet.

Benefits zu verwalten war selten so einfach

Probonio vereint alle Angebote auf einer Plattform: steuerkonform und automatisiert. Im Arbeitgeber-Portal lassen sich Benefits integrieren, verwalten und auswerten; Unternehmen halten Budgets, Nutzungsquoten und Präferenzen im Blick. Mitarbeitende greifen über die intuitive App direkt auf ihre Benefits zu – kein Jonglieren mit Tabellen, keine Sucherei nach Belegen, keine endlosen E-Mail-Schleifen.

Gehaltsverhandlung muss kein Boxring sein

Gehaltserhöhungen klingen für die Belegschaft zunächst verlockend, kommen aber selten dort an, wo sie sollen – beim Mitarbeitenden: Ein Großteil verpufft in Steuern und Abgaben, während die Lohnkosten für Unternehmen dauerhaft steigen. Mit steuerfreien Benefits lässt sich dieses Ungleichgewicht clever ausgleichen. Eine Lösung, bei der am Ende beide gewinnen, ganz ohne Schlagabtausch.

Probonio: Sparen, ohne zu sparen

Probonio bringt Wertschätzung in die Praxis: Lohnkosten runter, Motivation rauf. Das ist kein Zaubertrick, sondern schlicht gute Buchführung. Über steuerfreie Benefits spart der Arbeitgeber ordentlich an Personalkosten, während Mitarbeitende unmittelbar mehr vom Netto spüren. Und ganz ehrlich: Wenn der Controller grinst, weiß man, dass es läuft.

Fazit: Zufriedene Mitarbeitende sind Chefsache

Wer menschlich denkt und zugleich unternehmerisch handelt, verbindet Empathie mit Effizienz und macht aus Wertschätzung eine echte Unternehmensstrategie. Welche Benefits möchten Sie anbieten? Was kostet das überhaupt? Die Probonio-Experten beraten Sie gerne, kostenlos und unverbindlich.


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15.07.2026

Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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