13.01.2023

Basalt+: Vorarlberger Startup forscht mit TU-Wien an Alternative zu Stahlbeton

Das Vorarlberger Startup Basalt+ hat mit dem Forschungsbereich für Stahlbeton- und Massivbau der TU Wien eine Kooperation vereinbart. In einer einjährigen Forschungskooperation sollen die Potentiale von Basaltbeton als umweltfreundliche Alternative zu Stahlbeton untersucht werden.
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Basalt+
Prototyp für ein Basaltbeton-Verbundbauteil & Wolfgang Fiel, Geschäftsführer Basalt+ | (c) Kurt Hoerbst & Marcel Hagen

Die Zement-, Beton- und Bauindustrie zählt zu den CO2-intensivsten Industrien weltweit: Laut dem UN Global Status Report ist der Bau- und Gebäudesektor für rund 38 Prozent des globalen CO2-Aufkommens verantwortlich. In den letzten Jahren haben sich aber immer mehr Startups und Unternehmen herausgebildet, die an klimafreundlicheren Innovationen für die Baubranche arbeiten. Eines von ihnen ist das Vorarlberger Startup Basalt+. Das Unternehmen hat sich auf die Entwicklung von innovativen Technologien zur Herstellung von Basalt-Verbundwerkstoffen spezialisiert. Basal+ ist ein Joint Venture des britischen Investors John Renos und seiner in Wien ansässigen REN Innovation Invest GmbH sowie der Vorarlberger Grabher Group.

Forschungskooperation mit TU Wien

Das Startup Basalt+ hat laut eigenen Angaben auf Basis von Basalt einen innovativen Baustoff entwickelt, der hohe technische Anforderungen erfüllen soll und zudem künftig eine umweltfreundliche Alternative zu Stahlbeton darstellen könnte. Im Rahmen einer einjährigen Forschungskooperation mit der TU Wien soll der neuen Baustoff nun wissenschaftlich untersucht werden. „Ziel der gemeinsamen Forschung ist es, die Grundlagen für eine europaweite gültige Zulassung für ein basaltbewehrten Betonbauteil zu erarbeiten“, so Philipp Preinstorfer und Universitätsprofessor Johann Kollegger, Leiter des Forschungsbereiches für Stahlbeton- und Massivbau.

Basalt+ Prototyp für ein Basaltbeton-Verbundbauteil: Mittels eines Stickverfahrens werden mit Basaltfasern Verbundwerkstoffelemente hergestellt | (c) Marce Hagen

Die Vorteile von Basalt als Baustoff

Die Innovation von Basalt+ ist ein tragender, geknickter oder gebogener Betonbauteil mit Basaltfasern, der im Vergleich zu herkömmlichem Stahlbeton bei gleicher Traglast erheblich kleinere Querschnitte und geringere Bauteilmassen aufweist. „In Kooperation mit der TU Wien arbeiten wir nun an der marktfähigen Realisierung dieses innovativen Baustoffs, der vor allem die CO2-Bilanz deutlich senkt. Experten rechnen mit einer Halbierung des CO2-Ausstoßes bei der Herstellung von Basaltbeton gegenüber Stahlbeton“, erklärt Wolfgang Fiel, Geschäftsführer der Basalt+ GmbH.

Die künftige Anwendungsbereiche liegen laut Fiel vor allem in Infrastrukturprojekten, beispielsweise in der Brückensanierung, dem Brücken- und Tunnelbau, bei Gebäudesanierungen oder im Fassadenbau. Das Gestein wird bislang vor allem als Platten für Fassaden oder auch im Innenausbau eingesetzt. Ein prominentes Beispiel für die Anwendung in der Architektur ist die schwarze Fassade des Mumok in Wien.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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