26.01.2026
FINANZIERUNG

B1020: Wiener Basilikum-Wodka-Startup von Tutora-Gründer holt Investment

Mit dem Nachhilfeunternehmen Tutora wollten sie GoStudent Konkurrenz machen. Mittlerweile setzen Jakob Stracke und Michael Plechaty auch auf einen „Basilikum-infused Vodka“ und sicherten sich damit eine Finanzierung.
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Die B1020-Gründer Michael Plechaty und Jakob Stracke | (c) B1020
Die B1020-Gründer Michael Plechaty und Jakob Stracke | (c) B1020

Auch wenn es nicht immer eine produktive Kombination ist: Für viele gehören Studium und Alkohol irgendwie zusammen. Die beiden Wiener Unternehmer Jakob Stracke und Michael Plechaty verbinden die Themen beruflich auf ungewöhnliche Weise. Stracke gründete vor Jahren das Nachhilfeunternehmen Tutora, bei dem auch Plechaty als Gesellschafter an Bord ist. Seit einem Jahr betreiben sie nun gemeinsam das Getränke-Startup B1020.

GoStudent-Herausforderer und Bar-Betreiber

Tutora war zunächst auf Nachhilfe bei der Prüfungsvorbereitung an der TU Wien spezialisiert und erweiterte später auf Nachhilfe für Schüler:innen – mit dem ambitionierten Ziel, GoStudent Konkurrenz zu machen, wie Stracke 2022 gegenüber brutkasten sagte. Mit seinem Schulfreund, „Multiunternehmer“ Plechaty, streckte er indessen seine Fühler unter anderem auch in der Gastronomie aus: mit dem eigenen Lokal „Stage Bar“.

Von der Cocktail-Zutat zum eigenen Business

In der laut Gründer einzigen Bar Wiens, die mit einer Getränkebörse variable Preise bei Cocktails anbietet, sei 2023 auch B1020 entstanden, erzählt Stracke. Der „Basilikum-infused Vodka“ kommt auf 25,8 Volumsprozent. Ursprünglich nur als Zutat für einen Cocktail kreiert, sei der Drink bald sehr gut angekommen, auf Gästewunsch erst pur ausgeschenkt, bald auch in Flaschen abgefüllt worden. Schließlich erfolgte die Ausgründung.

Aktuell B2B-Fokus, bereits Gespräche mit Supermärkten

Mittlerweile sind Stracke und Plechaty seit einem Jahr mit B1020 am Markt. Dabei setzen sie primär auf den B2B-Bereich. Kunden seien nicht nur Bars und Clubs, sondern mittlerweile auch Kaffeehäuser und Restaurants, die den Drink als Mischgetränk im Aperitiv-Bereich verwenden, unter anderem in einem „Kooperations-Getränk“ mit Organics by Red Bull. Einzelkund:innen können sich die Spirituose nach wie vor in der Stage Bar kaufen; bis Ende des ersten Quartals ist zudem ein Online-Shop geplant. Und Stracke verrät: „Mit Supermarktketten im Gourmet-Bereich werden bereits Gespräche geführt.“ Hier sei ein Verkaufsstart Mitte des Jahres angedacht.

Investment zu einer Million Euro Bewertung

Und B1020 überzeugte nun auch einen Investor, der nicht genannt werden will (und aktuell auch noch nicht im Firmenbuch aufscheint). Dieser habe zu einer Bewertung von einer Million Euro investiert, sagt Stracke. Dafür habe man zu gleichen Teilen „ein paar Prozentchen“ abgegeben. Nun plane man eine vergrößerte Produktionsstätte und eine alkoholfreie Variante.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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