22.08.2022

B.A.M: Dieses Wiener Startup ist mit einem tatsächlich nützlichen NFT-Usecase am Markt

Das Wiener Startup B.A.M nutzt die NFT-Technologie für fälschungssichere Tickets für Konzerte und Co. - nun erstmals auch in Österreich.
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Die B.A.M-Gründer Georg Müller und Mirko Ilić | NFT Ticketing
Die B.A.M-Gründer Georg Müller und Mirko Ilić | (c) B.A.M

NFTs sind tot? Sieht man auf die Kursentwicklung von Bored Ape Yacht Club, den NFTs von Gustav Klimts Kuss und weitere, liegt dieser Befund nahe. Doch die Non-Fungible Token kann man nicht nur als (missglückte) Wertanlage nutzen. Dass es tatsächlich auch nützliche Usecases für die Technologie gibt, beweist das Wiener Startup B.A.M Ticketing – der brutkasten berichtete bereits Anfang des Jahres anlässlich eines Millioneninvestment.

NFT Ticket soll Fälschung und Wucher verhindern und zusätzliche Benefit bieten

Das Unternehmen nutzt NFTs als Fälschungssichere Tickets für Konzerte und Co, die auch nicht einfach zu Wucherpreisen weiterverkauft werden können. Davon sollen nicht nur Fans sondern vor allem auch die Künstler:innen profitieren, die dadurch einen größeren Anteil an der Wertschöpfung bekommen können. Zudem bietet das Blockchain-basierte Ticket einige weitere Möglichkeiten – etwa Informationsaustausch und Kommunikation zwischen Künstler:innen und Fans, oder Benefits, die mit Erwerb des NFTs dauerhaft gewährt werden können.

B.A.M-Gründer: „Win-Win-Win-Szenario abseits monopolitischer Systeme“

„Mit unserer Technologie lösen wir nicht nur die bekannten Industrieprobleme Ticketbetrug und Schwarzmarkthandel, sondern bringen als einer der ersten Anbieter weltweit eine zukunftsweisende Lösung für alle Künstler, Veranstalter und Kulturinstitutionen auf den Markt“, meint Georg Müller, CEO von B.A.M Ticketing. Man generiere „ein Win-Win-Win-Szenario abseits monopolitischer Systeme“ für Fans, Veranstalter:innen und Künstler:innen.

Erster Einsatz in Österreich bei Konzert in Gasometer

Nun kam das System von B.A.M erstmals auch in Österreich zur Anwendung – konkret bei der 20 Jahr-Feier der Drum’n’Bass-Musiker Mainframe Recordings im Gasometer. Dabei wurden auch die Möglichkeiten zusätzlicher Benefits genutzt, wie Daniel Fürst-Zoffel von Mainframe Recordings erklärt: „Die NFT-Tickets fungieren in Zukunft auch als Membership-Token für lebenslangen Zugriff auf neuen und exklusiven Mainframe Content. Damit generiert Mainframe nicht nur einen komplett neuen Mehrwert für alle Fans, sondern zeigt auch wie Fan-Engagement in Zukunft funktionieren kann“.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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