25.11.2024
PERSONALIE

aws: Gerfried Brunner wird neuer Co-Geschäftsführer

Die Austria Wirtschaftsservice Gmbh (aws) bekommt ab 1. Dezember 2024 Gerfried Brunner als neuen, zweiten Geschäftsführer. Er löst Edeltraut Stiftinger ab und leitet das Unternehmen künftig zusammen mit dem bereits bestehenden Geschäftsführer Bernhard Sagmeister.
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Gerfried Brunner
Neuer aws Co-Geschäftsfrührer Gerfried Brunner (c) Wirtschaft Burgenland GmbH

Gerfried Brunner wird mit Anfang Dezember neuer Co-Geschäftsführer der Austria Wirtschaftsservice (aws) – das wurde heute via Aussendung bekanntgegeben. Er leitet das Unternehmen künftig zusammen mit Bernhard Sagmeister, welchen brutkasten zuletzt im Mai interviewte.

Gerfried Brunner hat die letzten acht Jahre das Geschäftsfeld für Kredite und Kofinanzierungen in der aws geleitet. Mit der Bestellung zum Co-Geschäftsführer löst er Edeltraud Stiftinger ab, die zur Vizegouverneurin der OenB bestellt wurde. Das teilte das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) mit.

Gerfried Brunner ist ein versierter Förder-Manager, welcher als Geschäftsfeldleiter in der aws bereits ein Team von rund 70 Mitarbeitenden leitete. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem die Verwaltung des ERP (European Recovery Programm – Hilfsprogramm aus dem Marshallplan)-Fonds mit einem Volumen von drei Milliarden Euro. Darüber hinaus verantwortete Brunner die Umsetzung nationaler und europäischer Förderprogramme wie der „Important Projects of Common European Interest“, dem EU Chips Act und Initiativen zur Förderung von Primärversorgungseinrichtungen im Gesundheitssystem. Die aws ist die zentrale Förderbank des Bundes und unterstützt Unternehmen bei Innovations- und Wachstumsprojekten. So etwa auch mit einer neuen KI-Förderrunde – brutkasten berichtete.

Zuversichtliche Klimaschutzministerin Gewessler

Über die Bestellung von Gerfried Brunner sagt Klimaschutzministerin Leonore Gewessler: „Die aws ist ein wichtiger Partner der österreichischen Wirtschaft, insbesondere in herausfordernden Zeiten. Mit Gerfried Brunner übernimmt eine erfahrene Führungspersönlichkeit aus der Organisation, die umfassende Expertise in Unternehmensfinanzierung, der Umsetzung komplexer Förderprogramme sowie in der Begleitung von Transformationsprozessen mitbringt. Seine Bestellung ist ein wesentlicher Schritt für die Weiterentwicklung der aws.“

Brunner selbst erklärt anlässlich seiner Ernennung: „Ich freue mich darauf, gemeinsam mit Bernhard Sagmeister die Weiterentwicklung der aws aktiv zu gestalten und ihre Rolle als führende digitale Förderbank und strategischer Partner für Unternehmen bei ihren Innovations- und Wachstumsprojekten weiter auszubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität Österreichs weiter zu stärken.”

Die öffentliche Ausschreibung der Geschäftsführungsposition erfolgte gemäß Stellenbesetzungsgesetz. Laut Aussendung konnte sich Brunner mit über 25 Jahren Erfahrung in Führungsfunktionen gegen zahlreiche andere Bewerber:innen durchsetzen.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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