23.07.2025
INVESTMENT

Avemoy: Spin-off der Uni Klagenfurt holt Millionen-Investment

Das DeepTech-Startup Avemoy, das als Spin-off der Universität Klagenfurt gegründet wurde, holt sich ein siebenstellige Investment. Die Finanzierungsrunde wird vom Carinthian Venture Fonds (CVF) angeführt.
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(c) Avemoy

Mit vollautomatisierten Drohnen, die ohne GPS und manuelle Eingriffe Pflanzen in Glasgewächshäusern überwachen, will Avemoy landwirtschaftliche Prozesse vereinfachen. Landwirt:innen und Betreiber:innen müssen nämlich frühzeitig abschätzen können, wie ergiebig ihre Ernte ausfallen wird, denn die erwartete Ernte muss im Voraus bereits an Abnehmer gemeldet werden. Nicht einkalkulierte Unter- oder Überproduktion kostet die Landwirt:innen daher viel Geld.

Die Drohne nimmt in regelmäßigen Abständen einen Sensorstream der Pflanzen auf. Über das KI-Modell von Avemoy werden dadurch Schnittkontrolle, Erntezeitpunkt und Schädlingsbefall erfasst. Dadurch werde laut Startup nicht nur die Prozesssicherheit optimiert, sondern auch Personalressourcen reduziert. Die Technologie von Avemoy basiert auf jahrelanger Forschung an der Universität Klagenfurt. Sie wurde durch Programme wie das FFG „Spin-off Fellowship“ oder die „aws PreSeed DeepTech“-Förderung unterstützt.

Siebenstelliges Investment

Für diese Technologie holt sich Avemoy nun ein siebenstelliges Investment. Den Lead der Finanzierungsrunde übernimmt Carinthian Venture Fonds (CVF). Zu den restlichen Investoren gehören auch Startinvest GmbH und Lakeside Technologie Privatstiftung.

„Wir investieren hier in ein Unternehmen, das nicht nur durch technologische Exzellenz überzeugt, sondern auch einen klaren Beitrag zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft leistet“, so René Ratz, Fondsmanager des Carinthian Venture Fonds. Es sei bereits die siebte Investition in ein innovatives und technologieorientiertes Unternehmen aus der Region, so Ratz.

„Diese Finanzierung erlaubt uns, die Technologie zur Marktreife zu bringen und unser Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie in anderen Teilen der EU systematisch auszubauen“, so Avemoy-CEO Michael Gruber. Der Bedarf an automatisierten, datengestützten Lösungen im Gewächshausbau sei enorm, heißt es. Die Finanzierung in Millionenhöhe dient der weiteren Produktentwicklung, Markterweiterung sowie der Skalierung der Technologie.

Tochter der DOL Group als Pilotpartner

Die erste marktfähige Funktion hat Avemoy gemeinsam mit dem Partner und Pilotkunden Frutura entwickelt, einer Tochter der DOL Group. „Als Pilotpartner der ersten Stunde haben wir die Entwicklung von Hortiscan in der Thermal-Gemüsewelt intensiv begleitet. Das System überzeugt durch beeindruckende Praxisnähe und gibt eine direkte Antwort auf die Bedürfnisse unserer Gärtner:innen“, sagt Katrin Hohensinner-Häupl, Geschäftsführerin von Frutura und der DOL Group.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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