21.10.2024
STARTUP-POLITIK

Austrian Startup Agenda: 42 Empfehlungen von AustrianStartups für nächste Regierung

Mit der "Austrian Startup Agenda 2024" will AustrianStartups "konkrete, umsetzbare Handlungsempfehlungen" bei den Regierungs-Verhandler:innen deponieren.
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Das AustrianStartups-Fürhungsteam Adrian Zettl, Hannah Wundsam und Markus Raunig mit der
Das AustrianStartups-Fürhungsteam Adrian Zettl, Hannah Wundsam und Markus Raunig mit der "Austrian Startup Agenda 2024" | (c) AustrianStartups

Die Koalitionsverhandlungen – nach derzeitigem Stand zwischen ÖVP und SPÖ und eventuell den NEOS – könnten bald beginnen. Für einige startuppolitische Maßnahmen könnte es in der Kombination durchaus schwierig werden, wie kürzlich hier dargelegt. Vielleicht hilft aber die in der Tech-Szene beliebte Zahl 42 – laut „Per Anhalter durch die Galaxis“ von Douglas Adams schließlich „die Antwort auf die endgültige Frage nach dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest“.

Raunig: „Werden uns als Volkswirtschaft neu erfinden und unsere klügsten Köpfe unternehmerisch aktivieren müssen“

Genau 42 Empfehlungen enthält (wohl nicht ganz zufällig) nämlich die „Austrian Startup Agenda 2024“, die nun von AustrianStartups rechtzeitig vor den Koalitionsverhandlungen lanciert wurde. Der gemeinnützige Verein will damit „konkrete, umsetzbare Handlungsempfehlungen, um Österreich fit für die Zukunft zu machen“ bieten – „als Land der klugen Köpfe, mutigen Investitionen und modernen Strukturen“. Denn: „Wenn wir auch in Zukunft unseren Wohlstand erhalten oder ausbauen wollen, werden wir uns als Volkswirtschaft neu erfinden und unsere klügsten Köpfe unternehmerisch aktivieren müssen“, kommentiert AustrianStartup-Vorstand Markus Raunig.

„Austrian Startup Agenda 2024“ mit einigen bekannten Forderungen

Viele der Empfehlungen sind schon aus der Ende Juni von invest.austria, AustrianStartups, Junge Wirtschaft und StartupNOW veröffentlichten „Vision 2030“ bekannt. So fehlen natürlich auch die am vehementesten gestellten Forderungen, Beteiligungsfreibetrag und Dachfonds in der „Austrian Startup Agenda 2024“ nicht. Aufgeteilt in die drei Großbereiche „Land der klugen Köpfe“, „Land der mutigen Investments“ und „Land der modernen Strukturen“ werden im Paper mögliche Maßnahmen in Bereichen wie Bildung, Fachkräfte, Steuererleichterungen und Bürokratieabbau dargelegt.

Beispiele aus anderen europäischen Ländern

Dabei zieht AustrianStartups für die „Austrian Startup Agenda 2024“ auch Beispiele aus mehreren europäischen Ländern, etwa Frankreich, Deutschland und Großbritannien heran. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen auch die Europapolitik. Andere würden bei weitem nicht nur die Startup-Szene betreffen, sondern hätten Auswirkungen auf größere Teile der Unternehmen bzw. der Bevölkerung. Sämtliche Maßnehmen werden im Paper konkret erläutert. Hier ein Überblick:

Alle 42 Empfehlungen der „Austrian Startup Agenda 2024“

„Land der klugen Köpfe“

  1. Entrepreneurship Wochen in jeder Schule
  2. Unternehmerische Projekte als abschließende Matura-Arbeit
  3. Modernisierung der Lehrpläne aller Bildungsstufen
  4. Rat für zukunftsfitte Bildung
  5. Verdreifachung der akademischen Ausgründungen
  6. Ausgründungsrahmen für alle österreichischen Hochschulen
  7. Förderung von universitätsübergreifenden Beteiligungsvehikeln
  8. Verdreifachung des Spinoff-Fellowship Budgets
  9. Bundesweites Gründungsstipendium
  10. Soziale Gleichstellung von Selbstständigen und Angestellten
  11. Grundlegende steuerliche Entlastung des Faktors Arbeit
  12. Abschaffung der Lohnnebenkosten für Startups in den ersten 3 Jahren
  13. Ausweitung der Absetzbarkeit von freiwilligen Sozialleistungen
  14. Öffnung der neuen Mitarbeiterbeteiligung für Scaleups
  15. Mitarbeiterbeteiligung ohne Mindestbeschäftigungsdauer & Mindesthaltefrist
  16. Steuerbegünstigung für Phantom-Share Programme
  17. RWR-Karte mit zentraler Anlaufstelle & garantierter Service-Level-Reaktionszeit
  18. Welcome Package mit Steuervorteilen für internationale Gründer:innen

„Land der mutigen Investments“

  1. Beteiligungsfreibetrag für Startup- Investments
  2. Steuerliche Begünstigung für Startup- & VC-Investments von Stiftungen
  3. Periodenübergreifender Verlustausgleich
  4. Dachfonds für institutionelles Kapital
  5. Erleichterung der Eigenkapitalvorschriften für Banken & Versicherungen
  6. Attraktivierung des Wagniskapitalfondsgesetz
  7. Flexibilisierung und Entbürokratisierung des Fördersystems
  8. Ausbau von staatlichen Verdopplungsmodellen
  9. Einrichtung eines nationalen Fonds für gesellschaftliche Innovation
  10. Mehr Anreize für kapitalgedeckte Pensionsvorsorge
  11. KESt-Befreiung für Wertpapier Investments ab einer gewissen Behaltefrist
  12. Einheitliche und attraktive Regulierung aller europäischen Börsenplätze

„Land der modernen Strukturen“

  1. Europäische Rechtsform für innovative Wachstumsunternehmen
  2. Englisch als zweite Amtssprache
  3. Regulierungsbremse für junge Unternehmen
  4. Modernisierung der Gewerbeordnung
  5. Abschaffung der Mindest-Körperschaftsteuer in den ersten 5 Jahren
  6. Digitaler One-Stop-Shop mit garantierten Service-Level-Reaktionszeiten
  7. Abschaffung von Formvorschriften & Mindestkapital bei der Flexco
  8. Standardisiertes europäisches Arbeitsrecht
  9. Abschaffung der Doppelversicherungspflicht
  10. Entwicklung einer nationalen Startup-Strategie im Bundeskanzleramt
  11. Transformations-Beauftragte in allen Ministerien
  12. Verpflichtender Innovationscheck für neue Gesetze
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Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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