07.08.2018

Was, wenn der Co-Founder stirbt?

Es ist ein Horror-Szenario: Ein Mitgesellschafter wird plötzlich aus dem Leben gerissen. Neben dem persönlichen Schlag kann das auch das Ende des Unternehmens bedeuten. Doch man kann im GmbH-Vertrag vorsorgen, auch für den Fall des Privatkonkurses eines Mitgesellschafters.
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Ford App Unfall Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag
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Rund 6900 Privatkonkurse gab es im Jahr 2017 in Österreich. Das zeigt die aktuelle Statistik des KSV. Im Durchschnitt geht es um Verbindlichkeiten von 142.000 Euro pro Fall. Das könnte auch einem Mitgesellschafter einer GmbH widerfahren. Für den Fortbestand der GmbH ist es dann wichtig, sich schon bei der Gründung vertraglich diesbezüglich abzusichern. Gleiches gilt für ein Horrorszenario: Das plötzliche Ableben eines Mitgesellschafters. Der Schlüssel dazu sind sogenannte Aufgriffsrechte.

+++ Gesellschaftsvertrag: Beim “Vertrag von der Stange” ist Vorsicht geboten +++

„Eines der Hauptanliegen von GmbH-Gründern ist, dass sich die Gesellschaftsverhältnisse ihrer GmbH nicht gegen ihren Willen und ihr Zutun ändern“, weiß Notar Dr. Arno Weigand. Doch es gibt Fälle, in denen diese Gefahr besteht, wenn man nicht vorgesorgt hat.

Zwangsweise Verwertung des GmbH-Anteils eines Mitgesellschafters

Wenn ein Privatgläubiger in den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters Exekution führt, über das Vermögen eines Mitgesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht einmal ein Konkursverfahren eröffnet wird, dann kann das schwerwiegende Folgen für das gesamte Unternehmen haben. Gibt es keine entsprechenden Regelungen, werden die betroffenen GmbH-Anteile zwangsverwertet.

Tod eines Mitgesellschafters

Stirbt ein Gesellschafter und sieht der GmbH-Vertrag nichts vor, so geht sein GmbH-Anteil auf dessen Erben über. Egal ob das den Mitgesellschaftern Recht ist oder nicht. Streitende Erben oder die Zersplitterung dieses GmbH-Anteils durch eine große Erbengemeinschaft können selbst gut funktionierende Unternehmen zerstören.

Lösung: Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter

Notar Arno Weigand über Aufriffsrechte im Gesellschaftsvertrag
(c) Notariatskammer: Notar Arno Weigand

In diesen Fällen helfen maßgeschneiderte Regelungen von Aufgriffsrechten im Gesellschaftsvertrag. Notar Weigand: „Die Mitgesellschafter erhalten so die Option, den Anteil des insolventen bzw. verstorbenen Mitgesellschafters gegen eine Abfindung zu erwerben und können das Eindringen unerwünschter dritter Personen in ihre GmbH verhindern“.

Ein Rechtsberater wie der Notar könne schon bei der Gründung der GmbH für die optimale Vertragsgestaltung des Gesellschaftsvertrags sorgen und so späteren unliebsamen Überraschungen vorbeugen, sagt Weigand.

 


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European Innovation Act
© European Commission

Europa verfügt über eine starke Forschungslandschaft sowie über qualifizierte Fachkräfte und innovative Unternehmen. Gleichzeitig bestehen innerhalb der EU unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen, und der Zugang zu Finanzierungen kann für innovative Unternehmen eine Herausforderung darstellen. Dadurch werden in Europa entwickelte Innovationen nicht immer in Europa weiterentwickelt und wirtschaftlich genutzt. Der nun von der EU-Kommission vorgeschlagene European Innovation Act soll dazu beitragen, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und Unternehmen dabei zu unterstützen, grenzüberschreitend zu wachsen und international wettbewerbsfähig zu werden.

Zugang zu Finanzierung und Vergabeverfahren

Der Vorschlag setzt im Prinzip an zwei zentralen Herausforderungen für Innovationen in Europa an: dem Zugang zu Finanzierung und der stärkeren Nutzung öffentlicher Beschaffung.

Erstens soll der Zugang zu Finanzierungen für innovative Unternehmen erleichtert werden. Viele Startups und Scaleups verfügen über Patente, geistiges Eigentum und andere immaterielle Vermögenswerte. Deren Bewertung kann jedoch komplex sein und den Zugang zu Investitionen erschweren.

Der Vorschlag sieht daher einen gemeinsamen EU-Rahmen für die Bewertung von geistigem Eigentum vor. Zudem soll ein digitaler Marktplatz geschaffen werden, der Anbieter und Interessenten für geistiges Eigentum zusammenbringen und Unternehmen durch fachliche Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Innovationen unterstützen soll.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen die Verwaltungskosten um rund 35 Mio. Euro senken und zusätzliche Finanzierungen von bis zu 10,2 Mrd. Euro pro Jahr über IP-gestütztes Risiko- und Fremdkapital ermöglichen.

F&E-Aufträge

Zweitens soll ein gemeinsames Verfahren für die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen (F&E) eingeführt werden. Dieses soll für mehr Rechtssicherheit sorgen und dazu beitragen, neue Technologien schneller zur Marktreife zu bringen. Dazu zählen auch Technologien, die zur Bewältigung gemeinsamer gesellschaftlicher Herausforderungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Bildung und saubere Mobilität beitragen können. Zudem soll die gemeinsame Durchführung von F&E-Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Nach Angaben der Kommission könnten diese Maßnahmen zu Einsparungen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr bei öffentlichen Auftraggebern führen und zusätzliche jährliche Gewinne von 25,92 Mrd. Euro für Unternehmen ermöglichen. Nach Einschätzung der Kommission könnte zudem das EU-BIP im zehnten Jahr um 0,24 bis 0,42 Prozent über dem Niveau (Anm.: ohne die Maßnahmen) liegen. Im selben Zeitraum könnten – so die Erwartung – bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen.

„Mit dem Europäischen Innovationsgesetz gehen wir der Fragmentierung direkt entgegen: einen Rahmen für die Bewertung von Rechten des geistigen Eigentums, einen digitalen Marktplatz, der Käufer und Verkäufer verbindet, und einen einfacheren Weg für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Spitzenforschung und -entwicklung. Und das ist erst der Anfang. Bis 2028 werden wir einen echten Binnenmarkt schaffen, in dem Ideen schneller skalieren, Finanzen freier zirkulieren und die strategische Autonomie Europas gestärkt wird. Das ist das Europa, das wir aufbauen“, sagt Ekaterina Sacharieva, EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation.

EU-Referenzrahmen für Reallabore

Parallel – und separat zum European Innovation Act zu sehen – möchte die Kommission Innovator:innen zudem dabei unterstützen, neue Ideen schneller in marktfähige Lösungen zu überführen. Dazu ist ein Vorschlag für einen gemeinsamen Rahmen für regulatorische Reallabore vorgesehen.

Reallabore ermöglichen es Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Behörden, neue Produkte, Dienstleistungen oder Technologien zeitlich begrenzt in einem kontrollierten Umfeld und unter Aufsicht der zuständigen Behörden zu erproben. Dadurch sollen Erfahrungen mit den geltenden regulatorischen Anforderungen gesammelt werden. Gleichzeitig erhalten Behörden Erkenntnisse darüber, wie bestehende Vorschriften auf neue Technologien angewendet werden können und ob gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht.

In einzelnen Bereichen des EU-Rechts gibt es bereits regulatorische Reallabore. Ein einheitlicher europäischer Ansatz besteht bislang jedoch nicht, sodass sich unterschiedliche Verfahren und regulatorische Rahmenbedingungen ergeben. Eine geplante Empfehlung des Rates soll daher einen gemeinsamen EU-Referenzrahmen für Reallabore in Bereichen schaffen, die bislang nicht durch entsprechende EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dabei sollen Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und bestehenden EU-Initiativen einbezogen werden – mit dem Ziel, die Erprobung innovativer Lösungen zu erleichtern und gleichzeitig öffentliche Interessen zu berücksichtigen.


Zusammenfassung

Worum geht es?
Der European Innovation Act soll Hindernisse für Innovation abbauen, den Weg von der Forschung zum Markt beschleunigen und die Nutzung von geistigem Eigentum erleichtern.

Drei zentrale Maßnahmen

  • Bewertung von geistigem Eigentum: Ein EU-weiter Rahmen soll die Bewertung von Patenten und anderem geistigem Eigentum vereinheitlichen und dadurch den Zugang zu Finanzierung für innovative Startups erleichtern.
  • Digitaler Marktplatz: Eine digitale Plattform soll Käufer und Verkäufer von geistigem Eigentum zusammenbringen.
  • F&E-Beschaffung: Ein gemeinsames Verfahren für die öffentliche Beschaffung von Forschung und Entwicklung soll die Beschaffung und grenzüberschreitende Zusammenarbeit vereinfachen und die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen fördern.

Erwartete Auswirkungen

  • 10,2 Mrd. EUR zusätzliche Finanzierung für Unternehmen pro Jahr durch die bessere Nutzung von geistigem Eigentum
  • 35 Mio. EUR jährliche Einsparungen bei Verwaltungskosten für Unternehmen durch eine harmonisierte Bewertung von geistigem Eigentum
  • 1 Mrd. EUR jährliche Einsparungen bei öffentlichen Auftraggebern durch effizientere FuE-Beschaffung und vereinfachte grenzüberschreitende Verfahren
  • 25,9 Mrd. EUR zusätzliche jährliche Gewinne für Unternehmen, die an FuE-Beschaffung beteiligt sind
  • 0,24–0,42 % erwarteter Anstieg des EU-BIP über die nächsten zehn Jahre
  • bis zu 507.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der EU innerhalb der nächsten zehn Jahre

Quelle: Europäische Kommission, „European Innovation Act“, September 2026. Bei den genannten wirtschaftlichen Effekten handelt es sich um erwartete Auswirkungen.

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