14.03.2023

Klimaforschung: Kürzere Arbeitszeiten könnten dem Klima helfen

Eine Arbeitszeitverkürzung könnte sich positiv auf das Klima auswirken und Menschen ein "klimafreundliches Leben" ermöglichen, sagen Wissenschaftler:innen der "Scientists for Future" aus Österreich. Sie berufen sich auf den Bericht des Austrian Panel on Climate Change (APCC).
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(c) Adobestock

“Derzeit ist es schwierig, in Österreich klimafreundlich zu leben”, sagt Ernest Aigner, Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien, bei einem Pressegespräch der „Scientists for Future“ zum Thema Arbeitszeitverkürzung. Dieser Satz ist das zentrale Ergebnis eines rund 700 Seiten langen Berichts, an dem 79 Wissenschafter:innen und er beteiligt waren.

Die Forscher:innen des Berichts, bei dem alle Lebensbereiche auf ihre Klimafreundlichkeit überprüft wurden, weisen darauf hin, dass wir uns weniger damit beschäftigen sollten, wie klimafreundlich Einzelne leben. Stattdessen sei es notwendig, klimafreundliche Strukturen zu schaffen.

Ein Beispiel dafür sind Arbeitsstrukturen. Wie und wie viel wir arbeiten, wirke sich auf das Klima aus, so die Wissenschafter:innen. Diese Faktoren würden bei der Diskussion rund um kürzere Arbeitszeiten (auch) eine Rolle spielen.

Der Faktor Arbeit

„Viele Teile des Erwerbsarbeitslebens sind nicht mit einem klimafreundlichen Leben zu vereinbaren“, sind sich die drei Wissenschafter:innen, die beim Pressegespräch der Scientists for Future anwesend waren, einig. Um das zu ändern, brauche es „rasche und umfassende“ Maßnahmen.

Konkret gehe mit einer Transformation für ein klimafreundliches Leben einher, den Energie- und Ressourcenverbrauch „massiv“ zu reduzieren. Überproduktion oder die geplante Kurzlebigkeit von Produkten, seien deshalb nicht mehr tragbar. Diese Reduktion von Überproduktion führe schlussendlich zu sinkenden Produktionskapazitäten.

In manchen Industrien, wie der Stahl-, Zement- oder der Energiewirtschaft seien „umfangreiche“ Veränderungen zu erwarten. “Gelingt es Unternehmen nicht, Emissionen zu reduzieren, kann Arbeit wegfallen“, so Aigner. Um Arbeitsplätze zu sichern, sei ein möglicher Weg, die Arbeit durch entsprechende Arbeitsmarktpolitik ausgeglichener zu verteilen.

Der Faktor Zeit

“Klimafreundliches Leben braucht vor allem Zeit – eine Arbeitszeitverkürzung bietet hier eine Chance”, stellt Barbara Smetschka, Leiterin des Instituts für soziale Ökologie an der BOKU Wien, fest. Sie beschäftigt sich seit Jahren mit CO2-Fußabdrücken und es zeigt sich: Wer mehr Zeit statt Geld hat, wird wahrscheinlich auch weniger konsumieren.

Ein wesentliches Problem sei, dass uns Zeitdruck beispielsweise zu schnellerer Mobilität, einem wesentlichen Faktor für hohe Emissionen, dränge. „Weiterhin ist in Österreich der dominante Wegzweck die Erwerbsarbeit“, so Aigner. Studien aus England hätten außerdem gezeigt, dass kürzere Arbeitswochen Emissionen senken können.

Derzeitige Strukturen der Erwerbsarbeit fördern beispielsweise, den Urlaub aus Zeitmangel so intensiv wie möglich zu gestalten und mit dem Flugzeug an das andere Ende der Welt zu fliegen. Kürzere Arbeitszeiten hingegen würden den Zeitwohlstand erhöhen. “So nehmen sich Menschen eher Zeit, langsamer und weniger weit zu reisen oder Erholungszeit im Alltag zu schaffen”, schildert Dominik Klaus, Forscher am Institut für Health, Economics and Policy an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Der Faktor Gesundheit und der „Work-spend Cycle“

Ausufernde Arbeitszeiten können laut den Wissenschafter:innen zu mehr Arbeitsstress, Leistungsdruck oder mangelndem Sinnempfinden führen. All das wirkt sich auch auf unsere Gesundheit aus. “Das sind Dinge, die einfach Zeit benötigen und schwer mit einem 40-Stunden-Job plus Überstunden vereinbar sind”, so Klaus.

Laut Dominik Klaus streben wir vor allem danach, viel Einkommen durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Dieses würden wir dann hauptsächlich dafür verwenden, um sämtliche unserer Bedürfnisse durch Käufe von Dienstleistungen und Produkten zu befriedigen, statt uns um diese zu kümmern.

In der Wissenschaft wird dieses Phänomen als „Work-spend Cycle“ benannt. Es komme vor allem in wohlhabenden Ländern, wie Österreich, vor. In Kombination mit einem hohem Einkommen kann es dazu führen, dass wir mehr konsumieren.

Der Faktor Einkommen

Mit einer Arbeitszeitverkürzung allein sei das Klima- und Biodiversitätsproblem aber nicht gelöst. Denn vor allem die Höhe des Einkommens entscheidet darüber, wie umweltfreundlich wir uns verhalten.

“Insgesamt wissen wir aus der Forschung, dass der stärkste Indikator für den ökologischen Fußabdruck das Einkommen ist“, so Klaus. Mehr Einkommen führe demnach dazu, dass wir uns mehr beheizten Wohnraum, mehr Flugreisen oder sonstige Konsumgüter leisten können.
„Es ist sehr deutlich zu sehen, dass Arbeitszeitverkürzungen bei vollem Lohnausgleich zu starken Rebound Effekten führen können“, betont Klaus.

Damit ist gemeint, dass die gewonnene Zeit für ressourcenintensivere Tätigkeiten verwendet wird. Statt einer Flugreise im Jahr, könne man sich mit höherem Einkommen mehrere Flugreisen leisten. Hier sei weitere Forschung nötig, um solchen Rebound-Effekten entgegenzuwirken.

Der Faktor Gemeinschaft

Es gäbe laut den Wissenschafter:innen viele Aktivitäten, die weniger Ressourcen und Energie verbrauchen. “Spazieren gehen, Lesen, Spielen im Park, Musik machen, miteinander Reden, da fällt uns sicher etwas ein”, zählt Smetschka auf. Mehr Zeit für Gemeinschaftsaktivitäten hätte demnach auch das Potential zu einem höheren Gerechtigkeitsempfinden, zu mehr Sicherheit und zu mehr gesellschaftlicher Teilhabe zu führen.

Es gäbe noch einen weiteren Aspekt, der die Gemeinschaft stärken könne. Besonders in gut bezahlten Tätigkeiten gäbe es ein hohes Maß an Überstunden. „Hier wäre eine Umverteilung sozial verträglich“, erklärt Smetschka. Es würde daher nicht nur dem Klima, sondern auch der Gesellschaft helfen, wenn mehr Leute in diesen gut bezahlten Tätigkeiten arbeiten. Dann würden jene mit derzeit viel Einkommen ihre Freizeit nicht mehr so einfach mit Konsum kompensieren können.

Wünsche nach Arbeitszeitverkürzungen würden aber nur in jenen Bereichen funktionieren, die ohnehin gut entlohnt sind. Menschen in prekärer Beschäftigung oder mit geringem Einkommen bräuchten das Geld. “Insofern werden bei sämtlichen Modellen, die wir diskutieren, Sicherungsmechanismen mitgedacht. Das heißt, es wird immer auch überlegt, wie man trotzdem ein existenzsicherndes Einkommen garantieren kann.”

Der Faktor Geschlechtergerechtigkeit

Wichtig sei, dass im Zuge dieser Transformation, Arbeit sozial gerecht verteilt wird. Arbeitsstunden, aber auch bezahlte und unbezahlte Arbeit würden so gleichmäßig auf alle verteilt werden. Das sei auch eine Chance, denn derzeit sei das vor allem in Bezug auf die Geschlechtergerechtigkeit nicht der Fall.

„Die derzeit ungleiche Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit für die gesellschaftlich notwendige Versorgung anderer Menschen ist in Österreich noch stark von geschlechtlicher Arbeitsteilung geprägt”, so Smetschka. Diese Situation führe oft zu Mehrfachbelastung. Diese würde die Möglichkeiten zum klimafreundlichen Leben nehmen und Beschleunigung oder Druck in der Erwerbsarbeit erhöhen.

“Das ist natürlich kein Automatismus. Geschlechtergerechtigkeit kommt nicht automatisch mit kürzeren Arbeitszeiten”, so Smetschka. Dafür brauche es weitere Überlegungen, Sensibilisierung und Anreize. Als Beispiel für Sensibilisierungsmaßnahmen nennt die Wissenschafterin die Initiative „Ganze Männer machen halbe-halbe“, die 1995 von der damaligen Frauenministerin Helga Konrad initiiert wurde.

Ein Beispiel für ein gerechteres Arbeitszeitmodell sei das Optionszeitenmodell, welches von mehreren Universitäten entwickelt wurde. Menschen hätten dabei das Recht auf eine neunjährige Auszeit vom Berufsleben. Die gewonnene Zeit könne genutzt werden, um Kinder zu betreuen, Menschen mit Betreuungsbedarf zu pflegen oder sich selbst fort zu bilden.


Hintergrund:

Die Erkenntnisse in Bezug auf Arbeit stammen aus dem APCC (Climate Change Centre Austria) Special Report für ein klimafreundliches Leben. Dieser wurde in den letzten beiden Jahren von 80 Wissenschafter:innen verfasst, 250 Expert:innen haben mitgewirkt uns insgesamt wurden 2000 Literaturquellen bewertend zusammengefasst. Auch Stakeholder wie die Industriellenvereinigung oder die Arbeiterkammer wurden miteinbezogen.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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