31.03.2021

2000 Beschwerden: Arbeiterkammer will Klarna klagen

Geklagt werden soll das Mega-Fintech unter anderem wegen angeblicher intransparenter Geschäftsbedingungen.
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Arbeiterkammer will Klarna klagen
(c) Klarna

Mit einer Bewertung von 31 Milliarden US-Dollar nach der letzten Milliarden-Finanzierungsrunde vor etwa einem Monat ist das schwedische FinTech Klarna das wertvollste nicht-börsennotierte Startup des Kontinents. Die Zahlungsdienstleistungen des Unternehmens, das auch über eine Banklizenz verfügt, werden von unzähligen Unternehmen nicht nur für Online-Shops, sondern auch am Point of Sale genutzt. Darunter sind etwa H&M, Spotify, MediaMarkt oder Nike. Für Endkunden verläuft das aber häufig nicht reibungslos, wie Beschwerden bei der Arbeiterkammer (AK) zeigen, über die die Tageszeitung die Presse berichtet.

Beschwerden: Inkasso und Rechtsanwalt trotz nicht gelieferter Ware

Rund 2000 Beschwerden seien demnach vergangenes Jahr bei der Konsumentenberatung der AK eingegangen. „KonsumentInnen berichten über eingemahnte offene Klarna-Rechnungen, obwohl sie die Ware/erste Rechnung nicht erhalten oder die Ware wieder an den Händler retourniert haben und vom Vertrag zurückgetreten sind. Klarna schickt rasch Mahnungen, schaltet häufig Inkassobüros/Anwälte ein. Zentrales Problem: keine Kommunikation und Problemlösung mit den KonsumentInnen“, hieß es auf der Seite der AK bereits im Dezember.

Die Konsumenten hätten in der AK-Beratung erzählt, die online bestellte Ware sei nicht oder zu spät geliefert worden. Oder man sei vom Kaufvertrag rechtswirksam zurückgetreten, doch Klarna habe auf Zahlung beharrt und zusätzlich Mahnungen geschickt. „Es kommt sogar vor, dass ein Rechtsanwalt oder Inkassobüro den geforderten Kaufpreis eintreibt – sie verrechnen hohe Spesen. Das schnalzt die Kosten für die Betroffenen nochmals in die Höhe“, so die AK-Konsumentenschützer damals.

Arbeiterkammer will klagen – Klarna gelobt Besserung

Nun will die Arbeiterkammer deswegen laut Presse unter anderem wegen „intransparenter Geschäftsbedingungen“ klagen – derzeit werde sie Klage vorbereitet. In der Erklärung heißt es nun auch, viele Kunden würden sich vom Kundenservice im Kreis geschickt fühlen, keine Antworten erhalten oder würden mit Mahnungen, Inkassobüro oder Rechtsanwälten konfrontiert. Die Kontaktmöglichkeit für Kunden sei „unzureichend“. Außerdem sei die gesetzlich erforderliche Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nicht ausreichend erfüllt. Seitens Klarna betont man gegenüber der Presse, man habe schnell reagiert und das Kundenservice verbessert. Seitdem seien die Beschwerden zurückgegangen.

Brisantes Timing: Erst heute kommunizierte das FinTech den Relaunch seiner App. Nun kann unter anderem auch direkt in der App bei den Partner-Händlern des Zahlungsdienstleisters eingekauft werden. Nach eigenen Angaben hat man in Österreich bereits Millionen Kunden.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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