27.05.2019

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

Johannes Kautz, Leiter des Startup Desk der Wirtschaftsanwaltskanzlei DLA Piper, erklärt im Gastbeitrag die Rechtslage zum Schutz eines selbst gecodeten Algorithmus.
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Patentrecht, Urheberrecht & Wettbwerbsrecht: So kann man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen
(c) DLA Piper: Johannes Kautz
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Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Machine Learning gelten als die Zukunftsthemen. Gerade in diesem Bereich sind Startups oft Vorreiter. Die angebotenen Lösungen basieren auf Algorithmen, die aus unserem Leben mittlerweile nicht mehr wegzudenken sind und in Zukunft wesentliche Teile des Wirtschafts-, aber auch unseres Privatlebens, maßgeblich beeinflussen werden. Nachdem die Entwicklung eines Algorithmus nicht nur ein entsprechendes Know-how erfordert, sondern meistens auch äußerst zeit- und kostenintensiv ist, hat auch die Frage, wie Startups sich die von ihnen entwickelten Algorithmen schützen lassen können, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Rechtslage zwischen Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist dabei mitunter komplex.

+++ 10 Rechtstipps für Startups: Die wichtigsten Gesetze und Regelungen +++

Patentrecht: Kann man einen Algorithmus patentieren lassen?

Beim Schutz des geistigen Eigentums denkt man natürlich in erster Linie an das Patenrecht. Patentiert werden allerdings nur Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, also Problemlösungen mit technischen Mitteln. Mathematische Methoden sowie Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder für geschäftliche Datenverarbeitungsanlagen sind vom Patentschutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen

Algorithmen sind an sich nicht patentfähig, weil die zugrundeliegende Rechenregel eine bloß mathematische Methode ist. Die abstrakte Programmierung eines Algorithmus wird nicht dem Gebiet der Technik zugerechnet. Aus diesem Grund ist auch ein Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es aber für Algorithmen, die einen technischen Effekt in einem Bereich haben, der nicht vom Patentschutz ausgenommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Algorithmus der Lösung eines über die bloße Datenverarbeitung hinausgehenden technischen Problems dient und das Verfahren somit einen technischen Zweck hat. Ein Patent ist daher möglich, wenn ein konkretes technisches Problem mit Hilfe eines (programmierten) Rechners gelöst wird.

Rechtssprechung wird großzügiger

Da die Eintragungspraxis des Patentamtes und die Rechtsprechung in diesem Bereich tendenziell eher großzügiger wird, sollte man als Gründer jedenfalls abklären, ob man hier nicht einen patentrechtlichen Schutz bekommen kann. So wurde im Jahr 2016 ein „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“, bei dem Daten mittels einer Stromchiffrierung ver- bzw. entschlüsselt wurden, als schutzfähig angesehen. Allerdings verfolgt die Rechtsprechung hier nicht immer eine klare Linie und sind die Entscheidungen eher einzelfallbezogen, was oft zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Es wäre sinnvoll, die Patentfähigkeit von Computerprogrammen oder Algorithmen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die damit erreichte Problemlösung neu und erfinderisch ist.

Urheberrecht: Sind Algorithmen urheberrechtlich geschützt?

Abseits vom Patentrecht bietet aber jedenfalls das Urheberrecht einen gewissen Schutz. Die dem Algorithmus zugrundeliegende allgemeine Rechenregel oder Methode ist zwar vom Urheberrecht ausgenommen. Das Urheberrechtsgesetz bestimmt jedoch, dass Computerprogramme (einschließlich der Maschinencodes) geschützte Werke sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (etwa wenn das Programm eine gewisse Komplexität aufweist oder ein besonderes Know-how des Programmierers erfordert). Die Implementierung eines Algorithmus in einem Programmcode und die Programmstruktur, also die Verknüpfung von Programmroutinen zur Problemlösung, sind daher geschützt.

Wichtig: Übertragung der Werknutzungsrechte an die Gesellschaft!

Hier gilt es allerdings zu beachten, dass der Urheber immer eine natürliche Person ist, und zwar der oder die Programmierer. Wenn der Algorithmus von einem der Gründer programmiert wurde, sollten unbedingt alle Nutzungs-, Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte auf die Gesellschaft übertragen werden. Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern im Rahmen ihrer Dienstpflichten geschaffen wurden, steht das Werknutzungsrecht grundsätzlich dem Dienstgeber zu. Trotzdem ist es empfehlenswert, im Dienstvertrag eine ausdrückliche Regelung für Diensterfindungen vorzusehen, weil unter Umständen eben auch ein Patentschutz in Betracht kommt.

Wettbewerbsrecht: Wie schütze ich mich vor Nachahmern?

Wenn es darum geht, sich vor Trittbrettfahrern und Nachahmern zu schützen, sollte man auch auf das Wettbewerbsrecht nicht vergessen. Hier gilt zwar der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, die Ausbeutung einer fremden Leistung ist aber unter Umständen sittenwidrig. Daher kann man sich gegen einen Mitbewerber, der den aufwändig entwickelten Algorithmus einfach abschreibt oder kopiert, mit einer Wettbewerbsklage zur Wehr setzen. Das gilt auch, wenn nur einzelne (wesentliche) Teile eines Algorithmus 1:1 übernommen werden. Außerdem ist das (vertrauliche) Programm-Know-how i.d.R. ein geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Wenn ein Mitbewerber dieses Know-how rechtswidrig erlangt oder ausnützt (z.B. weil er einen Mitarbeiter anwirbt, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt), sind nicht nur Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche möglich, sondern kann auch die Herausgabe der erzielten Gewinne verlangt werden.

Wichtig: Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen!

Daher sollte man auch keinesfalls darauf vergessen, entsprechende Geheimhaltungspflichten zu vereinbaren, und zwar nicht nur mit Dienstnehmern, sondern auch in Wartungsverträgen oder vor einer DueDiligence durch einen potentiellen Investor.


Zum Autor

Mag. Johannes Kautz ist Rechtsanwalt und Leiter des Startup Desks im Wiener Büro von DLA Piper Weiss-Tessbach. Er berät Startups und Jungunternehmen bei der Gründung sowie beim Aufbau des Unternehmens bis hin zum Exit.

⇒ Johannes Kautz auf der Page von DLA Piper

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MyPilz Team mit Gründern Wolfgang Hinterdobler (l.) und René Lux (r.) © MyPilz

Das vor vier Jahren gegründete Startup MyPilz hat es sich zum Ziel gesetzt, das wirtschaftliche und ökologische Potenzial von Pilzen in die industrielle Anwendung zu bringen. Ermöglicht wird dies laut Unternehmen durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre: Dank gesunkener Kosten in der DNA-Sequenzierung lassen sich Pilzstämme heute präzise bis auf die Ebene des Individuums bestimmen, erklärt Gründer René Lux im brutkasten-Interview.

Angewandte Mykologie für die Kreislaufwirtschaft

Das biologische Reich der Fungi bietet laut Gründer Rene Lux enorme, bisher kaum genutzte Potenziale für die Wirtschaft. Die Anwendungsmöglichkeiten reichen von Verpackungsmaterialien und Plastikersatz über den Einsatz in der Bau- und Textilbranche bis hin zur gezielten Bodenentgiftung und dem Biomassemanagement.

Pilze agieren hierbei als essenzielle Zersetzer im Ökosystem. Um die Vernetzung zwischen internationaler Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern, veranstaltet das Startup zudem die biennale Eventreihe „Pilzfestspiele“, die auch 2027 wieder in Wien über die Bühne gehen werden.

Das Geschäftsmodell: Drei Säulen im Untergrund

Das Geschäftsmodell von MyPilz ruht laut Lux im Wesentlichen auf drei Säulen:

  • Consulting & IP: Das siebenköpfige Team unterstützt etablierte Unternehmen und Startups bei der Entwicklung von Innovationen und begleitet sie bei Förderprojekten.
  • Laboranalytik: Mittels DNA-Metabarcoding bietet das Startup standardisierte Boden- und Schadbildanalysen an. Diese Daten nutzen unter anderem NGOs, staatliche Organisationen sowie die Landwirtschaft.
  • Education: Neben Ausbildungsprogrammen und Initiativen im Bereich Bildung vertreibt MyPilz ein ökologisches Brettspiel im deutschsprachigen Raum.

„Wir produzieren nicht ein Produkt und suchen uns dann einen Markt, sondern wir finden ein Problem und einen Partner und lösen dann dieses Problem durch Innovation“, erklärt Lux den strategischen Ansatz des Unternehmens. Zu den Kund:innen und Projektpartner:innen zählen unter anderem, das für sein Fungi Pad bekannte Startup Hermann.Bio und das Entsorgungsunternehmen öKlo. Für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erstellte das Startup zudem eine Potenzialstudie.

Gründer René Lux mit dem „Pilzfest“ Brettspiel

Cashflow-Stabilität und AWS-Wachstumsfinanzierung

Nach einer ersten Seed-Finanzierung durch Family and Friends sowie strategische Mentoren-Investoren trägt sich die operative Basis des Startups seit dem elften Monat selbst. Im ersten Geschäftsjahr erwirtschaftete MyPilz einen sechsstelligen Umsatz, der laut Angaben des Unternehmens seither jährlich annähernd verdoppelt werden konnte.

Da die Grundkosten über den eigenen Cashflow gedeckt sind, verzichten die Gründer aktuell auf die Abgabe weiterer Unternehmensanteile. Um das geplante Wachstum, darunter die Erweiterung des Teams und der Ausbau eines größeren Labors an einem neuen Standort, zu finanzieren, setzt MyPilz auf Fremdkapital. Dieses wurde unter anderem durch das Double-Equity-Programm der Förderbank AWS mit 250.000 Euro vor einigen Wochen erfolgreich gehebelt und durch langjährige Nachrangdarlehen der bestehenden Gesellschafter:innen auf 400.000 Euro erhöht.

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