27.05.2019

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

Johannes Kautz, Leiter des Startup Desk der Wirtschaftsanwaltskanzlei DLA Piper, erklärt im Gastbeitrag die Rechtslage zum Schutz eines selbst gecodeten Algorithmus.
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Patentrecht, Urheberrecht & Wettbwerbsrecht: So kann man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen
(c) DLA Piper: Johannes Kautz
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Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Machine Learning gelten als die Zukunftsthemen. Gerade in diesem Bereich sind Startups oft Vorreiter. Die angebotenen Lösungen basieren auf Algorithmen, die aus unserem Leben mittlerweile nicht mehr wegzudenken sind und in Zukunft wesentliche Teile des Wirtschafts-, aber auch unseres Privatlebens, maßgeblich beeinflussen werden. Nachdem die Entwicklung eines Algorithmus nicht nur ein entsprechendes Know-how erfordert, sondern meistens auch äußerst zeit- und kostenintensiv ist, hat auch die Frage, wie Startups sich die von ihnen entwickelten Algorithmen schützen lassen können, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Rechtslage zwischen Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist dabei mitunter komplex.

+++ 10 Rechtstipps für Startups: Die wichtigsten Gesetze und Regelungen +++

Patentrecht: Kann man einen Algorithmus patentieren lassen?

Beim Schutz des geistigen Eigentums denkt man natürlich in erster Linie an das Patenrecht. Patentiert werden allerdings nur Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, also Problemlösungen mit technischen Mitteln. Mathematische Methoden sowie Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder für geschäftliche Datenverarbeitungsanlagen sind vom Patentschutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen

Algorithmen sind an sich nicht patentfähig, weil die zugrundeliegende Rechenregel eine bloß mathematische Methode ist. Die abstrakte Programmierung eines Algorithmus wird nicht dem Gebiet der Technik zugerechnet. Aus diesem Grund ist auch ein Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es aber für Algorithmen, die einen technischen Effekt in einem Bereich haben, der nicht vom Patentschutz ausgenommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Algorithmus der Lösung eines über die bloße Datenverarbeitung hinausgehenden technischen Problems dient und das Verfahren somit einen technischen Zweck hat. Ein Patent ist daher möglich, wenn ein konkretes technisches Problem mit Hilfe eines (programmierten) Rechners gelöst wird.

Rechtssprechung wird großzügiger

Da die Eintragungspraxis des Patentamtes und die Rechtsprechung in diesem Bereich tendenziell eher großzügiger wird, sollte man als Gründer jedenfalls abklären, ob man hier nicht einen patentrechtlichen Schutz bekommen kann. So wurde im Jahr 2016 ein „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“, bei dem Daten mittels einer Stromchiffrierung ver- bzw. entschlüsselt wurden, als schutzfähig angesehen. Allerdings verfolgt die Rechtsprechung hier nicht immer eine klare Linie und sind die Entscheidungen eher einzelfallbezogen, was oft zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Es wäre sinnvoll, die Patentfähigkeit von Computerprogrammen oder Algorithmen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die damit erreichte Problemlösung neu und erfinderisch ist.

Urheberrecht: Sind Algorithmen urheberrechtlich geschützt?

Abseits vom Patentrecht bietet aber jedenfalls das Urheberrecht einen gewissen Schutz. Die dem Algorithmus zugrundeliegende allgemeine Rechenregel oder Methode ist zwar vom Urheberrecht ausgenommen. Das Urheberrechtsgesetz bestimmt jedoch, dass Computerprogramme (einschließlich der Maschinencodes) geschützte Werke sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (etwa wenn das Programm eine gewisse Komplexität aufweist oder ein besonderes Know-how des Programmierers erfordert). Die Implementierung eines Algorithmus in einem Programmcode und die Programmstruktur, also die Verknüpfung von Programmroutinen zur Problemlösung, sind daher geschützt.

Wichtig: Übertragung der Werknutzungsrechte an die Gesellschaft!

Hier gilt es allerdings zu beachten, dass der Urheber immer eine natürliche Person ist, und zwar der oder die Programmierer. Wenn der Algorithmus von einem der Gründer programmiert wurde, sollten unbedingt alle Nutzungs-, Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte auf die Gesellschaft übertragen werden. Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern im Rahmen ihrer Dienstpflichten geschaffen wurden, steht das Werknutzungsrecht grundsätzlich dem Dienstgeber zu. Trotzdem ist es empfehlenswert, im Dienstvertrag eine ausdrückliche Regelung für Diensterfindungen vorzusehen, weil unter Umständen eben auch ein Patentschutz in Betracht kommt.

Wettbewerbsrecht: Wie schütze ich mich vor Nachahmern?

Wenn es darum geht, sich vor Trittbrettfahrern und Nachahmern zu schützen, sollte man auch auf das Wettbewerbsrecht nicht vergessen. Hier gilt zwar der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, die Ausbeutung einer fremden Leistung ist aber unter Umständen sittenwidrig. Daher kann man sich gegen einen Mitbewerber, der den aufwändig entwickelten Algorithmus einfach abschreibt oder kopiert, mit einer Wettbewerbsklage zur Wehr setzen. Das gilt auch, wenn nur einzelne (wesentliche) Teile eines Algorithmus 1:1 übernommen werden. Außerdem ist das (vertrauliche) Programm-Know-how i.d.R. ein geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Wenn ein Mitbewerber dieses Know-how rechtswidrig erlangt oder ausnützt (z.B. weil er einen Mitarbeiter anwirbt, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt), sind nicht nur Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche möglich, sondern kann auch die Herausgabe der erzielten Gewinne verlangt werden.

Wichtig: Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen!

Daher sollte man auch keinesfalls darauf vergessen, entsprechende Geheimhaltungspflichten zu vereinbaren, und zwar nicht nur mit Dienstnehmern, sondern auch in Wartungsverträgen oder vor einer DueDiligence durch einen potentiellen Investor.


Zum Autor

Mag. Johannes Kautz ist Rechtsanwalt und Leiter des Startup Desks im Wiener Büro von DLA Piper Weiss-Tessbach. Er berät Startups und Jungunternehmen bei der Gründung sowie beim Aufbau des Unternehmens bis hin zum Exit.

⇒ Johannes Kautz auf der Page von DLA Piper

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Wenn sich Anfang Juli Investor:innen aus 33 Nationen in Kitzbühel versammeln, dann nicht für Pitch-Marathons, sondern für Gespräche am Berg: Das World Venture Forum (WVF) ging heuer von 6. bis 11. Juli in seine zwölfte Ausgabe – unter dem Motto „Vectors of Change“. Den heutigen Namen trägt die Veranstaltung seit vier Jahren, davor lief sie als Venture Week. Das Format ist bewusst klein gehalten: Rund 200 Teilnehmer:innen, die laut Veranstalter ein Kapital von mehr als 40 Milliarden Euro repräsentieren, verteilen sich über eine Woche auf Themen-Chalets zu Web3, Family Offices, Corporate Innovation und Impact. Dazu kommen ein Golfturnier, eine Trekking-Tour auf die Streif und die Gala im K3 KitzKongress samt Award-Verleihung. Am Donnerstag und Freitag verschmilzt das Programm traditionell mit dem Business Angel Summit, dem Jahrestreffen der österreichischen Angel-Szene.

Hinter dem Event steht Berthold Baurek-Karlic, Gründer und CEO von Venionaire Capital, der das Forum vor zwölf Jahren mit ins Leben gerufen hat. brutkasten traf ihn vor Ort zum Gespräch – über die Anfänge als Golfrunde, die Philosophie hinter dem Format, die neu eingetragene gemeinnützige Stiftung und die Frage, warum Österreich seiner Ansicht nach zehn Jahre in der Standortdebatte verloren hat.


brutkasten: Das World Venture Forum geht mittlerweile in die zwölfte Ausgabe. Wie ist das Ganze entstanden – und wie hängt es mit dem Business Angel Summit zusammen?

Berthold Baurek-Karlic: Vor zwölf Jahren gab es hier in Kitzbühel eine kleine Golfrunde – gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Standortagentur Tirol. Wir haben gesagt: Wir bringen informell lokale und ein, zwei internationale Investoren zusammen und reden darüber, wie wir mehr Kapital mobilisieren und international mehr Augen auf unseren Heimatmarkt und die EU bringen. Das Feedback war sehr gut, es gab Folgeveranstaltungen. Dann hat sich herauskristallisiert, dass es Bedarf an einem Jahrestreffen der Business Angels gibt – stark auf Österreich fokussiert, mit Bayern und Südtirol als Umfeld. Daraus wurde der Business Angel Summit, den wir bis heute in Partnerschaft und Freundschaft begleiten. Wir selbst haben daraus eine europäische Venture Week in Kitzbühel entwickelt – das heutige World Venture Forum. Es beginnt bereits am Montag; am Donnerstag und Freitag verschmilzt das Programm dann mit dem Summit, unserem Partnerevent.

Was ist die DNA des Forums?

Wir machen ein Event von Investoren für Investoren. Unser Versprechen ist: Hier sitzt du am Tisch und nicht am Menü. Du gehst nicht in einen Raum, wo auf einen Investor zehn Startups kommen, die Geld wollen. Stattdessen hast du eine entspannte Atmosphäre über mehrere Tage, in der du Vertrauen aufbauen kannst, um international zu co-investieren. Kitzbühel ist dafür wunderbar geeignet: Wir machen den Content am Berg – dort kann keiner weglaufen, und es gibt wenig Ablenkung. Im zwölften Jahr haben wir 33 Nationen versammelt und repräsentiertes Kapital von weit über 40 Milliarden. Gleichzeitig sind wir bewusst klein geblieben, knapp über 200 Teilnehmer – Qualität ist wichtiger als Quantität.

Berthold Baurek-Karlic bei der Eröffnung des Gala Dinners am Mittwoch | (c) World Venture Forum

Seit dem Vorjahr gibt es auch eine Stiftung.

Ja, die World Venture Forum Stiftung, eine gemeinnützige Stiftung nach Bundesstiftungsrecht. Es war unglaublich schwierig, sie zu bekommen – zwei Jahre und zehn Monate. Sie kann nicht wieder aufgelöst werden, sie hat den Anspruch, ewig zu bestehen. Wir mussten aber lernen, dass sie ein Jahr eingetragen sein muss, bis die Spendenabsetzbarkeit greift. Das letzte Jahr war deshalb in Wahrheit die Hölle. Heuer konnten wir mit unserer Charity Auction erstmals Kapital einsammeln – knapp 60.000 Euro. Dazu haben wir mittlerweile Chapter Presidents in 19 Ländern, die das ganze Jahr die lokale mit der internationalen Community vernetzen. Die Stiftung lebt nach einem einfachen Prinzip: Innovation in Isolation ist eine Illusion.

Im Fokus der Stiftung steht Bildung. Was heißt das konkret?

Es geht um Innovations- und Entrepreneurship-Empowerment. Einerseits Capacity Building: Investoren die Skills zu geben, um lokal einen guten Job zu machen und internationale Standards einzuhalten. Andererseits haben wir mit der Hochschule Fresenius ein Programm entwickelt, das Scaleup-Gründern die Werkzeuge gibt, international zu raisen. Am Anfang hast du Friends, Family, Fools und lokale Angels – aber irgendwann brauchst du internationale Investoren, die dir neue Märkte aufmachen. Dort helfen wir.

Der Vorstand der World Venture Forum Stiftung: Alexander Rapatz und Berthold Baurek-Karlic | (c) World Venture Forum

Es sind auch Startups vor Ort. Welche Regeln gelten für sie?

Die Oberregel ist: Hier wird nichts verkauft. Es sind ausschließlich Scaleups vor Ort, in der Regel im Windschatten eines Sponsors – und jeder Founder, der hier ist, hat selbst schon investiert. Ein gutes Beispiel ist Florian Wimmer von Blockpit, der seit Jahren auch als Business Angel aktiv ist. Am Ende soll es keine Verkaufsveranstaltung sein. Die Leute sollen nach Hause gehen und sagen: Ich habe etwas gelernt.

Beim Business Angel Summit wurde viel über die politischen Rahmenbedingungen in Österreich diskutiert. Ist das auch hier Thema?

Wir haben ganz bewusst Martin Ohneberg als Festredner eingeladen und ich bin sehr glücklich über seine Rede. Er hat zu hundert Prozent recht: Wir labern viel zu viel und tun viel zu wenig. Politischer Diskurs ist wichtig, aber wenn wir zehn Jahre über einen Dachfonds diskutieren, haben wir zehn Jahre verloren. Ursprünglich wurde an einem Fund of Funds mit fünf bis zehn Milliarden gearbeitet – heute reden wir über einen Scaleup-Fonds mit 500 Millionen. Wir haben also weniger und zehn Jahre verloren. Am Panel kam die Frage, ob der Staat nicht mehr Geld in Fonds stecken sollte. Die Antwort eines deutschen Scaleup-Gründers war treffend: Viel gescheiter wäre, der Staat würde die Produkte kaufen, die in Europa entstehen – Umsatz ist besser als Eigenkapital.

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