27.05.2019

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

Johannes Kautz, Leiter des Startup Desk der Wirtschaftsanwaltskanzlei DLA Piper, erklärt im Gastbeitrag die Rechtslage zum Schutz eines selbst gecodeten Algorithmus.
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Patentrecht, Urheberrecht & Wettbwerbsrecht: So kann man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen
(c) DLA Piper: Johannes Kautz
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Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Machine Learning gelten als die Zukunftsthemen. Gerade in diesem Bereich sind Startups oft Vorreiter. Die angebotenen Lösungen basieren auf Algorithmen, die aus unserem Leben mittlerweile nicht mehr wegzudenken sind und in Zukunft wesentliche Teile des Wirtschafts-, aber auch unseres Privatlebens, maßgeblich beeinflussen werden. Nachdem die Entwicklung eines Algorithmus nicht nur ein entsprechendes Know-how erfordert, sondern meistens auch äußerst zeit- und kostenintensiv ist, hat auch die Frage, wie Startups sich die von ihnen entwickelten Algorithmen schützen lassen können, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Rechtslage zwischen Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist dabei mitunter komplex.

+++ 10 Rechtstipps für Startups: Die wichtigsten Gesetze und Regelungen +++

Patentrecht: Kann man einen Algorithmus patentieren lassen?

Beim Schutz des geistigen Eigentums denkt man natürlich in erster Linie an das Patenrecht. Patentiert werden allerdings nur Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, also Problemlösungen mit technischen Mitteln. Mathematische Methoden sowie Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder für geschäftliche Datenverarbeitungsanlagen sind vom Patentschutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen

Algorithmen sind an sich nicht patentfähig, weil die zugrundeliegende Rechenregel eine bloß mathematische Methode ist. Die abstrakte Programmierung eines Algorithmus wird nicht dem Gebiet der Technik zugerechnet. Aus diesem Grund ist auch ein Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es aber für Algorithmen, die einen technischen Effekt in einem Bereich haben, der nicht vom Patentschutz ausgenommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Algorithmus der Lösung eines über die bloße Datenverarbeitung hinausgehenden technischen Problems dient und das Verfahren somit einen technischen Zweck hat. Ein Patent ist daher möglich, wenn ein konkretes technisches Problem mit Hilfe eines (programmierten) Rechners gelöst wird.

Rechtssprechung wird großzügiger

Da die Eintragungspraxis des Patentamtes und die Rechtsprechung in diesem Bereich tendenziell eher großzügiger wird, sollte man als Gründer jedenfalls abklären, ob man hier nicht einen patentrechtlichen Schutz bekommen kann. So wurde im Jahr 2016 ein “Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten”, bei dem Daten mittels einer Stromchiffrierung ver- bzw. entschlüsselt wurden, als schutzfähig angesehen. Allerdings verfolgt die Rechtsprechung hier nicht immer eine klare Linie und sind die Entscheidungen eher einzelfallbezogen, was oft zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Es wäre sinnvoll, die Patentfähigkeit von Computerprogrammen oder Algorithmen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die damit erreichte Problemlösung neu und erfinderisch ist.

Urheberrecht: Sind Algorithmen urheberrechtlich geschützt?

Abseits vom Patentrecht bietet aber jedenfalls das Urheberrecht einen gewissen Schutz. Die dem Algorithmus zugrundeliegende allgemeine Rechenregel oder Methode ist zwar vom Urheberrecht ausgenommen. Das Urheberrechtsgesetz bestimmt jedoch, dass Computerprogramme (einschließlich der Maschinencodes) geschützte Werke sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (etwa wenn das Programm eine gewisse Komplexität aufweist oder ein besonderes Know-how des Programmierers erfordert). Die Implementierung eines Algorithmus in einem Programmcode und die Programmstruktur, also die Verknüpfung von Programmroutinen zur Problemlösung, sind daher geschützt.

Wichtig: Übertragung der Werknutzungsrechte an die Gesellschaft!

Hier gilt es allerdings zu beachten, dass der Urheber immer eine natürliche Person ist, und zwar der oder die Programmierer. Wenn der Algorithmus von einem der Gründer programmiert wurde, sollten unbedingt alle Nutzungs-, Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte auf die Gesellschaft übertragen werden. Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern im Rahmen ihrer Dienstpflichten geschaffen wurden, steht das Werknutzungsrecht grundsätzlich dem Dienstgeber zu. Trotzdem ist es empfehlenswert, im Dienstvertrag eine ausdrückliche Regelung für Diensterfindungen vorzusehen, weil unter Umständen eben auch ein Patentschutz in Betracht kommt.

Wettbewerbsrecht: Wie schütze ich mich vor Nachahmern?

Wenn es darum geht, sich vor Trittbrettfahrern und Nachahmern zu schützen, sollte man auch auf das Wettbewerbsrecht nicht vergessen. Hier gilt zwar der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, die Ausbeutung einer fremden Leistung ist aber unter Umständen sittenwidrig. Daher kann man sich gegen einen Mitbewerber, der den aufwändig entwickelten Algorithmus einfach abschreibt oder kopiert, mit einer Wettbewerbsklage zur Wehr setzen. Das gilt auch, wenn nur einzelne (wesentliche) Teile eines Algorithmus 1:1 übernommen werden. Außerdem ist das (vertrauliche) Programm-Know-how i.d.R. ein geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Wenn ein Mitbewerber dieses Know-how rechtswidrig erlangt oder ausnützt (z.B. weil er einen Mitarbeiter anwirbt, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt), sind nicht nur Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche möglich, sondern kann auch die Herausgabe der erzielten Gewinne verlangt werden.

Wichtig: Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen!

Daher sollte man auch keinesfalls darauf vergessen, entsprechende Geheimhaltungspflichten zu vereinbaren, und zwar nicht nur mit Dienstnehmern, sondern auch in Wartungsverträgen oder vor einer DueDiligence durch einen potentiellen Investor.


Zum Autor

Mag. Johannes Kautz ist Rechtsanwalt und Leiter des Startup Desks im Wiener Büro von DLA Piper Weiss-Tessbach. Er berät Startups und Jungunternehmen bei der Gründung sowie beim Aufbau des Unternehmens bis hin zum Exit.

⇒ Johannes Kautz auf der Page von DLA Piper

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Mental Health, mentale Gesundheit, willhaben
(c) willhaben - Markus Zink, Head of Jobs bei willhaben.

Kriege, politische Entwicklungen, stagnierende Wirtschaften, Inflation und damit verbunden kontinuierlich steigende Kosten – all das erzeugt in Gesellschaften steigenden Druck und Stress. In Kombination mit privaten Herausforderungen, Überlastung und fehlender Wertschätzung im Beruf kann die mentale Gesundheit von Personen erheblich beeinträchtigt werden.

Bis vor Kurzem galt es sogar als Tabu, darüber am Arbeitsplatz – also ausgerechnet an jenem Ort, an dem man einen Großteil seiner Zeit verbringt – zu sprechen. Man sollte und wollte keine “Schwäche” zeigen. Heute jedoch ist in immer mehr Bereichen der Umgang mit dem Thema “Mental Health” im Berufsleben offener geworden.

Mental Health emanzipiert sich vom Tabu-Dasein

Doch wie wird dies von heimischen Arbeitnehmer:nnen selbst wahrgenommen? Das hat willhaben im Rahmen einer repräsentativen Befragung in Zusammenarbeit mit dem Markt- und Meinungsforschungsinstitut marketagent beleuchtet. Teilgenommen haben 1.078 in Österreich lebende Menschen im Alter zwischen 15 und 59 Jahren, die aktuell auf Jobsuche sind bzw. in den letzten zwölf Monaten auf Arbeitssuche waren.

Tatsächlich scheint mentale Gesundheit bei vielen heimischen Arbeitgeber:nnen kein Tabu bzw. Nischenthema mehr zu sein. Und so erklären in Summe 68,2 Prozent aller Befragten, dass die “mentale Gesundheit der Mitarbeiter:innen” bei ihrem aktuellen oder bislang letzten Arbeitgeber einen “sehr hohen Stellenwert” (28,3 Prozent) oder einen “eher hohen Stellenwert” (39,9 Prozent) hat.

Auffällig ist dabei, dass weibliche Arbeitnehmer:innen überdurchschnittlich häufig angeben, einen “sehr hohen” bzw. “hohen Stellenwert” von mentaler Gesundheit in ihrem Job zu verorten. Am anderen Ende des Spektrums berichtet laut der repräsentativen Befragung insgesamt ein Viertel von einem “eher niedrigen” (18,3 Prozent) oder einem “sehr niedrigen Stellenwert” (acht Prozent).

“Eine Stigmatisierung von psychischer Gesundheit ist jedoch in jedem Fall fatal, denn: Über mentale Probleme zu schweigen, ist für die Betroffenen eine enorme Belastung und kann sich in weiterer Folge negativ auf das Team, die Unternehmenskultur, die Anzahl der gesundheitsbedingten Abwesenheiten und den Unternehmenserfolg auswirken”, erklärt Markus Zink, Head of Jobs bei willhaben.

Maßnahmen, die Mental Health unterstützen

Auf die Frage, “welche Maßnahmen setzt Ihr Arbeitgeber rund um das Thema mentale Gesundheit der Mitarbeiter:innen” gab es verschiedene Antworten: Flexible Arbeitszeitmodelle“ (34,5 Prozent), regelmäßige Mitarbeitergespräche (29,1 Prozent), Förderung eines wertschätzenden Arbeitsklimas (22,4 Prozent), physisch gesundheitsfördernde Programme (17,3 Prozent) sowie die Bereitstellung von Informationen zum Thema mentale Gesundheit (15,7 Prozent) wurden am häufigsten genannt.

Die aktive Zusammenarbeit mit Betriebspsycholog:innen (11,6 Prozent), externer psychologischer Unterstützung (9,7 Prozent) oder die Bereitstellung von Coaching und Mentoring (12,7 Prozent) wurden von den Befragten in diesem Zusammenhang jedoch deutlicher seltener erwähnt. 16,1 Prozent der Befragten konnten allerdings, auch das ergibt die Marktforschung, “keine Maßnahmen in diesem Bereich” identifizieren.

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