03.06.2024
ZUKAUF

Alfies: Wiener Online-Supermarkt übernimmt Schweizer Lieferdienst

Seit Februar ist der Wiener Online-Supermarkt Alfies in Zürich aktiv. Nun übernimmt das Unternehmen den Schweizer Lieferdienst Stash.
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Gunther Michl, Mitgründer und Geschäftsführer von Alfies in Österreic
Gunther Michl, Mitgründer und Geschäftsführer von Alfies in Österreich | Foto: © Alfie

Gestartet ist Alfies 2015 mit 30 Produkten, welche von den drei Gründern aus einem VW-Bus herausverkauft wurden. Seither ist viel passiert: Vom Lieferdienst für Snacks und Getränke in Wien ist das Unternehmen zum Online-Supermarkt geworden und hat mittlerweile 5.000 Produkte im Angebot, die innerhalb von 60 Minuten an Kund:innen geliefert werden können. 2021 expandierte das Unternehmen nach Graz, im Februar dann auch nach Zürich (brutkasten berichtete).

Am Schweizer Markt folgte nun auch der nächste Schritt: Alfies hat den Schweizer Konkurrenten Stash übernommen. Mit 27. Mai ist dessen Onlineshop geschlossen worden. Die bestehenden Kund:innen beliefert nun Alfies. Zum Kaufpreis machten die Unternehmen keine Angaben.

Alfies beliefert in Zürich bereits Stash-Kund:innen

Alfies liefert in Zürich mit Elektroautos aus, während Stash bisher auf Fahrräder setzte. Durch die Umstellungen könnten nun mehrere und auch größere Bestellungen in einer einzigen Tour gebündelt werden, kündigt Alfies in einer Aussendung an. So könnte man den Umsatz pro Tour erhöhen, während die Lieferzeit „beinah gleich“ schnell bleibe.

„Selbstverständlich schauen wir, dass wir die Lieblingsprodukte der Stash-Kunden ins Alfies-Sortiment aufnehmen, um sie gleich von Anfang an von uns zu begeistern. Wir möchten mit dieser Übernahme die Schweizer Kundenbasis weiter stärken“, kommentiert Alfies-Geschäftsführer und Mitgründer Gunther Michl den Zukauf. Stash-Verwaltungsratspräsident Remo Hansen wiederum wird folgendermaßen zitiert: „Wir sind stolz, dass wir Stash so gut aufbauen und attraktiv gestalten konnten, dass es nun von Alfies übernommen wird und unsere Kunden so optimal weiter bedient werden.“

Stash laut Bericht 2023 „nur haarscharf am Konkurs“ vorbeigeschrammt

Stash ist 2021 gegründet worden und lieferte damals Zürich, Luzern, Genf und Basel. Einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zufolge ging nach dem Fallen der Corona-Auflagen die Nachfrage nach Lieferservices zurück – woraufhin sich das Unternehmen aus Genf und Basel zurückzog. Mit der Übernahme durch Alfies wird nun auch der Standort in Luzern – zumindest vorübergehend – geschlossen. Eine Erweiterung des Liefergebiets bis dorthin sei aber nicht ausgeschlossen, teilte Alfies mit.

Laut NZZ ist Stash 2023 „nur haarscharf am Konkurs“ vorbeigeschrammt. Dank frischem Geld und einer Schrumpfkur sei man dann aber im Kerngeschäft profitabel geworden. Schon zuvor hatte sich Stash in einem jahrelangen Rechtsstreit mit dem Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) befunden: Es ging um die Frage, ob der Lieferdienst auch am Sonntag zustellen darf. Dies hatten die Behörden dem Startup im November 2021 verboten. Ab November 2023 konnte Stash dann doch wieder am Sonntag liefern – allerdings nur frisch zubereitete Speisen.

Mittlerweile finanzkräftiger Investor bei Alfies im Hintergrund

Bei Alfies steht mittlerweile übrigens ein finanzkräftiger Investor im Hintergrund, wie Firmenbuch-Daten zu entnehmen ist. Die Coca-Cola HBC Austria GmbH ist 2020 beim Scaleup eingestiegen und kaufte 20 Prozent der Anteile. 2022 wurden die Anteile an die Coca-Cola-Tochter CC Beverages Holdings II B.V. mit Sitz in den Niederlanden übertragen. Diese schoss noch im selben Jahr Kapital nach. Der Getränkeriese ist seitdem mit rund einem Drittel größter Anteilseigner. Die drei aus Salzburg stammenden Gründer – neben Gunther Michl auch dessen Bruder Gerald Michl und Thomas Ecker, halten aktuell noch je knapp über 20 Prozent der Anteile.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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