22.02.2024

Alfies: Wiener Online-Supermarkt expandiert nach Zürich

Mit Zürich bietet Alfies sein Service erstmals im Ausland an. Bislang war der Online-Supermarkt bereits in Wien und Graz verfügbar.
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Gunther Michl, Mitgründer und Geschäftsführer von Alfies in Österreich, und Peter Rohn, Geschäftsführer von Alfies in der Schweiz | © zimmermann communications
Gunther Michl, Mitgründer und Geschäftsführer von Alfies in Österreich, und Peter Rohn, Geschäftsführer von Alfies in der Schweiz | © zimmermann communications

Dass mit einem gut funktionierenden Online-Supermarkt viel zu holen ist, zeigt nicht zuletzt der Aufstieg des tschechischen Startups Rohlik in den vergangenen Jahren, das in Österreich (mit der Marke Gurkerl), Deutschland (Knuspr) und mehreren weiteren europäischen Ländern aktiv ist. Mit Alfies gibt es auch einen in Wien gegründeten Anbieter. Und das hierzulande schon deutlich länger als Gurkerl – brutkasten berichtete über den Start des Vollbetriebs 2016. Aktuell umfasst das Sortiment rund 5.000 Produkte.

Liefergebiet in und um Zürich mit rund 600.000 Einwohner:innen

In den ersten Jahren war Alfies nur in der Bundeshauptstadt Wien tätig. 2021 erfolgte der Start in Graz. Noch bevor weitere heimische Städte erschlossen werden, wird nun erstmals ein Schritt ins Ausland gesetzt. Seit kurzem ist Alfies in der größten Schweizer Stadt Zürich aktiv. Das Liefergebiet deckt die gesamte Stadt Zürich und Umgebung sowie Teile des Aargau, dem Kanton westlich von Zürich, ab – ein Gebiet mit insgesamt rund 600.000 Einwohner:innen. Versprochen wird dabei eine Lieferzeit von 60 Minuten. Alternativ können Kund:innen eine Lieferzeit von 120 Minuten oder einen individuellen Lieferzeitpunkt von Montag bis Samstag zwischen 8 und 22 Uhr wählen.

„Der Ballungsraum Zürich punktet mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung und hoher Kaufkraft“

„Für unsere erste Expansion ins Ausland haben wir uns für Zürich entschieden. Die Schweizer Kultur und Sprache sind ähnlich wie in Österreich“, kommentiert Alfies-Mitgründer und Geschäftsführer Gunther Michl in einer Aussendung. „Der Ballungsraum Zürich punktet außerdem mit einer guten wirtschaftlichen Entwicklung und hoher Kaufkraft. Wir erwarten daher, dass Alfies gut angenommen wird und wir viele Zürcher erreichen.“ Für die Expansion wurde auch eine eigene schweizerische Gesellschaft gegründet, die Alfies E-Commerce AG, deren Geschäftsführung der Schweizer Manager Peter Rohn übernimmt.

Coca-Cola seit 2020 investiert und seit 2022 größter Anteilseigner bei Alfies

Im Hintergrund steht bei Alfies übrigens ein finanzkräftiger Investor, wie Firmenbuch-Daten zu entnehmen ist. 2020 stieg die Coca-Cola HBC Austria GmbH beim Scaleup ein und kaufte 20 Prozent der Anteile – die Finanzierungsrunde wurde damals nicht kommuniziert. 2022 wurden die Anteile an die Coca-Cola-Tochter CC Beverages Holdings II B.V. mit Sitz in den Niederlanden übertragen. Diese schoss noch im selben Jahr Kapital nach – wieder wurde die Transaktion nicht öffentlich kommuniziert. Der Getränkeriese ist seitdem mit rund einem Drittel größter Anteilseigner. Die drei aus Salzburg stammenden Gründer, Gunther Michl, sein Bruder Gerald Michl und Thomas Ecker, halten aktuell noch je knapp über 20 Prozent der Anteile.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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