19.09.2022

Airbnb: Salzkammergut schafft es unter Top 20 Workation-Destinationen weltweit

Airbnb präsentiert in einer neuen Initiative Reiseziele, die für Workations besonders geeignet sind. Auch das Salzkammergut schafft es unter die Top 20 weltweit.
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Ellen Madeker und Michael Spechtenhauser. (c) Airbnb & Salzkammergut. Montage: brutkasten

Spätestens seit der Corona-Pandemie ist das Thema Workation in aller Munde. Die erleichterten Home-Office-Bedingungen in vielen Unternehmen sowie die Erleuchtung, dass manche Tätigkeiten vollständig remote durchführbar sind, haben dazu geführt, dass Menschen ihre Arbeit vermehrt in Feriendestinationen verlagern. Es handelt sich um kurz- bis langfristige Aufenthalte in Unterkünften außerhalb des eigenen Wohnsitzes. Laut Airbnb sind die Suchanfragen für Solo-Reisen in Österreich für Langzeitaufenthalte in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 um fast 50 Prozent gestiegen. Als Anbieter für Kurzzeit-Vermietungen widmet sich nun auch Airbnb dem Trend. Mit der neuen Initiative “Live & Work Anywhere” hat das Unternehmen 20 Destinationen weltweit selektiert, die sich besonders gut für Workations eignen.

Airbnb möchte Workation-Reiseziele wiederbeleben

Ziel der Initiative ist es, den Tourismus in bestimmten Orten weltweit nach Pandemie-bedingten Einschränkungen wiederzubeleben. Hierfür sollen Regierungen und nationale Tourismusorganisationen unterstützt werden. Unter den sechs europäischen Reisezielen ist auch das Salzkammergut mit seinen vielfältigen Aktivitäten, kristallklaren Seen und wunderschönen Bergpanoramen vertreten. Das sich über drei Bundesländer erstreckende Salzkammergut – Oberösterreich, Salzburg und Steiermark – zählt zu den größten Tourismusregionen Österreichs.

In acht Regionen – Attersee-Attergau, Ausseerland Salzkammergut, Bad Ischl, Dachstein Salzkammergut, Fuschlseeregion, Mondsee-Irrsee, Traunsee- Almtal, Wolfgangsee – bietet die heimische Workation-Destination Co-Working-Spaces für Einheimische und Gäste an. Auch die Unterkünfte stellen sich auf die Wünsche der Remote-Arbeitenden ein, erklärt Michael Spechtenhauser, Geschäftsführer Salzkammergut Tourismus. “Eine Vielzahl kultureller Events, eine qualitativ hochwertige und regionale Küche, verbunden mit exzellenten Outdoor-Möglichkeiten (Wandern, Mountainbiken, Wassersport und vieles mehr) bieten dafür die Basis.”

Zudem hat Airbnb einen Leitfaden für Regierungen und Destinationen erstellt, der Gemeinden auf die Vorteile des Workation-Trends aufweist. Der “Airbnb-Guide to Live and Work Anywhere: How Communities Can Benefit from Remote Workers” bezieht sich auf die Empfehlungen zur Verbesserung der Visa Prozesse und Steuervorschriften für Remote-Arbeitende. Auch Vorschläge zur Integration der Workation-Gäste in lokale Unternehmen und wie sie diese unterstützen können, werden im Leitfaden behandelt.

“Seit Beginn der Pandemie hat sich die Welt des Reisens nachhaltig verändert. Für viele Menschen ist die neu gewonnene Flexibilität durch Remote- und Hybridarbeit eine enorme Bereicherung. Wir freuen uns, durch die Zusammenarbeit mit dem Salzkammergut einen Mehrwert bieten zu können und Remote-Arbeit auch in den ländlichen Regionen Österreichs zu fördern”, erklärt Ellen Madeker, Head of Public Policy für Dach und CEE bei Airbnb.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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