18.10.2019

Im Vorfeld des IPO hat Airbnb seinen Verlust verdoppelt

Wegen erhöhter Ausgaben für Marketing und Sales hat Airbnb laut einem Medienbericht Anfang 2019 einen höheren Verlust geschrieben. Das könnte potenzielle Investoren beunruhigen - vor allem, weil Unternehmen wie Uber, Lyft und WeWork zuletzt an der Börse ohnehin für schlechte Stimmung sorgten.
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Airbnb CEO Brian Chesky
Airbnb CEO Brian Chesky (c) Mike Windle/Getty Images for Airbnb

Der Betriebsverlust von Airbnb hat sich im ersten Quartal 2019 gegenüber dem Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt und lag bei 306 Millionen US-Dollar, wie das US-Medium The Information mit Bezug auf bisher nicht veröffentlichte Finanzdaten berichtet. Der Grund dafür liegt dem Bericht zufolge in teilweise auf stark gestiegenen Investitionen für Marketing und Sales. Das könnte zwar Neukunden bringen – zugleich dürften potenzielle Investoren aber verunsichert sein, wenn Airbnb weiter hohe Verliste schreibt. Im Lauf des kommenden Jahres möchte Airbnb an die Börse gehen.

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Airbnb erhöhte die Investitionen in Vertrieb und Marketing in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 auf 367 Millionen Dollar, ein Anstieg von 58 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, besagen die Zahlen von The Information. Diese Ausgaben wuchsen stärker als jede andere Kategorie: Die Kosten für Produktentwicklung stiegen zum Beispiel um 51 Prozent. Die Ausgaben Betrieb und Support, zu dem auch der Kundenservice gehört, stiegen um 30 Prozent.

Schlechte IPO-Erfahrungen mit Uber, Lyft und WeWork

Investoren sind nun deutlich skeptischer geworden, wenn es um die Bilanzen von Tech-Unternehmen im Vorfeld potenzieller IPOs geht. Das liegt an den jüngsten Erfahrungen mit derartigen Unternehmen: Die Aktie von Uber ist zum Beispiel seit dem Börsengang um rund 20 Prozent gefallen, die Aktie von Lyft hat sogar fast die Hälfte ihres Werts verloren. Die Coworking-Kette WeWork musste ihren IPO sogar gänzlich absagen und kämpft nun ums finanzielle Überleben.

Es wurde hingegen angenommen, dass Airbnb profitabel geworden sei: Tatsächlich erzielte das Unternehmen für das Gesamtjahr 2018 einen Betriebsgewinn von 18,7 Millionen US-Dollar vor Zinsen und Steuern. Zugleich muss betont werden, dass man schwer von einem oder zwei Quartalen auf die Gesamtsituation eines Unternehmens schließen kann – und gerade verstärkte Investitionen in Marketing und Sales können dazu führen, dass der Umsatz signifikant steigt.

Auch dies wird durch die dem Medium vorliegenden Zahlen bestätigt: Der Umsatz im zweiten Quartal 2019 lag über 1 Milliarde Dollar, das stellte eine Zunahme von ungefähr 300 Million Dollar im Vergleich zum Vorjahresquartal dar. Im ersten Quartal stieg der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um 31 Prozent auf 839 Millionen US-Dollar. Seitens Airbnb wird gegenüber dem Medium betont, dass man die Zahlen nicht kommentieren wolle.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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