04.01.2023

AI Act der EU: Was auf Startups rechtlich zukommen könnte

Elisabeth Kutner, Martin Hanzl und Alexander Glaser von EY Law Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH beleuchten im zweiten Teil ihrer zweiteiligen Reihe für den brutkasten, was auf Startups mit dem "AI Act" der EU rechtlich zukommen könnte.
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Elisabeth Kutner, Martin Hanzl, Alexander Glaser
Elisabeth Kutner, Martin Hanzl, Alexander Glaser | Fotos: EY Law, Hintergrund: Guillaume Périgois/Unsplash

Wie bereits in Teil 1 dieses Artikels diskutiert, gibt es – abhängig vom jeweiligen Einsatz des AI-Systems – schon jetzt einiges rechtlich zu beachten. Dies insbesondere auch, um bei einem späteren Einstieg von Investor:innen und im Rahmen einer Due Diligence „Red Flags“ weitestgehend zu vermeiden.

Teil 2 unseres Beitrages soll einen kurzen Blick in die Zukunft wagen, was es beim Einsatz von AI-Systemen aufgrund des Vorschlags des AI-Acts bzw. der KI-Haftungsrichtlinie zu beachten geben könnte.

1. AI Act – Back on track?

Im April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Künstliche Intelligenz („AI Act“), der darauf abzielt, einen einheitlichen Rahmen für die Entwicklung, Einführung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz („KI“ oder „AI“) in der Europäischen Union (EU) zu schaffen. Der AI Act befindet sich derzeit noch in einem Entwurfsstadium und wurde noch nicht endgültig verabschiedet oder in Kraft gesetzt.

Durch die Vorlage des Entwurfs machte die Kommission aber klar: Auch im Bereich der KI soll die EU ganz vorne dabei sein. Nach diesem Impuls wurde es jedoch recht schnell wieder ruhig um das Gesetzesvorhaben. Jetzt, gerade rechtzeitig mit dem Hype um ChatGPT, meldet sich der Rat mit einem gemeinsamen Standpunkt zum Kommissionsvorschlag.

Neben Lob über den generellen Ansatz des ursprünglichen Verordnungsvorschlags wurden vorwiegend kritische Stimmen über die zu weit gefasste Definition eines KI-Systems laut. Hier will der Rat nun nachbessern und den Begriff enger und konkreter bestimmen, indem nur noch Systeme erfasst sind, die auf Konzepten des maschinellen Lernens sowie logik- und wissensgestützten Konzepten basieren. So soll eine Überregulierung von klassischen Softwaresystemen verhindert werden.

2. AI Act – Ein Überblick über den „risk-based approach“

Sowohl der Vorschlag der Europäischen Kommission als auch die Stellungnahme des Rates folgen einem „risk-based approach“. Der AI Act teilt KI-Systeme in verschiedene Risikokategorien (von inakzeptablem Risiko bis hin zu geringem Risiko) ein und erlegt den Verantwortlichen – abhängig von der jeweiligen Einteilung eines KI-Systems – Handlungspflichten auf. Die folgende Grafik zeigt die vorgeschlagene Einteilung von AI-Systemen anhand des damit verbundenen Risikos.

der „risk-based approach“ des AI Act

Ganz oben in der Risikopyramide stehen KI-Systeme, die eine Bedrohung für Menschen, Sicherheit und Grundrechte darstellen (können). Solche Anwendungsfälle können etwa KI-Systeme zur unterschwelligen Manipulation oder biometrischen Identifizierung zur Strafverfolgung an öffentlichen Orten sein. Bis auf wenige Ausnahmen ist der Einsatz derartiger KI-Systeme unter dem vorgeschlagenen Regelwerk generell verboten. Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission soll (nur) das Social Scoring durch den öffentlichen Sektor unter „inakzeptables Risiko“ fallen. Der Rat möchte dieses Verbot erweitern und schlägt vor, das Verbot auch auf den privaten Bereich auszuweiten.

High-Risk Systeme, wie unter anderem KI-Technologien, die in der medizinischen Diagnose und Behandlung eingesetzt werden, sind zwar nicht verboten, stehen aber unter strengen Anforderungen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen sowie die Nutzung. Diese müssen einem behördlichen Konformitätsbewertungsverfahren standhalten, bei dem die Einhaltung der unter der Verordnung notwendigen Vorkehrungen überprüft wird. Dazu zählen etwa ein Risikomanagement, die menschliche Aufsicht über das System sowie die Cybersicherheit.
Mit KI-Systemen in Chatbots und Deepfakes assoziiert der AI Act lediglich ein geringes Risiko. Der europäische Gesetzgeber bleibt hier weiter bei hauptsächlich oberflächlichen Maßnahmen und sieht eine Kennzeichnung des Systems als ausreichend an.

Die Nutzung von KI-Technologieanwendungen mit minimalem Risiko wird durch den AI Act nicht berührt. Darunter fallen KI-gestützte Videospiele oder auch Spam-Filter.

Tipp:

Die tatsächliche Einstufung eines KI-Systems kann aufwendig und komplex werden, ihr solltet euch daher absichern und für die Beurteilung Expert:innen hinzuziehen. Je nachdem, wann euer AI-System auf den Markt gebracht wird bzw wie lange es verkauft werden soll, kann eine frühzeitige (freiwillige) Berücksichtigung des AI Acts bereits sinnvoll sein.

3. Worauf ist als Startup nun zu achten?

Zwar steht der AI Act noch nicht vor der Tür, sondern taucht wohl eher erst am Horizont auf, dennoch sollten ambitionierte Startup-Gründer:innen bereits jetzt einige Anforderungen im Hinterkopf behalten.

Regulierung wird einerseits oft als Innovationstreiber bezeichnet. Umfassende Regulierung sowie aufwendige Registrierungs- und Prüfungsverfahren können jedoch insbesondere Startups und KMUs den Markteinstieg erschweren. Dieses Phänomen ist bisher insbesondere auf dem Finanzmarkt bekannt. Viele der zukunftsorientierten KI-Anwendungen fallen in die selbstdefinierte „High-Risk“-Kategorie des AI Acts. Der Fokus des Verordnungsvorschlags liegt klar auf der Regulierung solcher High-Risk-Systeme. Die für ein Inverkehrbringen und eine Inbetriebnahme notwendige Konformitätsbewertung durch Dritte wird nur durch intensive rechtliche und technische Vorbereitung von Seiten der KI-Anbieter:innen möglich sein. Bei selbstlernenden KI-Systemen ist eine solche Bewertung sogar auf laufender Basis durchzuführen, was für eine zusätzliche Belastung sorgt.

Der Standpunkt des Rates versucht ein Ausarten der High-Risk-Kategorie durch eine zusätzliche Anknüpfung an lediglich schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder andere bedeutende Risiken zu verhindern. Darüber hinaus sollen auch Vereinfachungen bei den Verfahren und technischen Anforderungen KMUs und Startups begünstigen.

Tipp

Wie diese geplanten Erleichterungen tatsächlich aussehen werden, ist kaum abzuschätzen. Ihr solltet bereits jetzt ausreichend Ressourcen und Zeit für zusätzliche Prüfungen und Prozesse einplanen.

4. Ausblick auf die KI-Haftungsrichtlinie

Um noch einmal auf den aktuellen Hype zurückzukommen: Was passiert nun, wenn ein Chatbot eine wesentliche Falschauskunft liefert und so tatsächlich einen Schaden verursacht? Wenn ein KI-System voreingenommen agiert und damit Personengruppen von Vornherein von einem Bewerbungsprozess ausschließt oder Menschen durch den Einsatz von intelligenten Operationsrobotern sonst zu Schaden kommen?

Ein dramatisches Beispiel für eine potenzielle Schädigung durch künstliche Intelligenz war der Testlauf eines medizinischen Chatbots, der ebenfalls auf GPT-3-Software basierte. Zum einen reagierte die KI mit eigenartigen medizinischen Diagnosen, viel drastischer aber war, dass der Bot in psychologischen Gesprächen die Patient:innen dazu ermunterte, sich ihren Suizidgedanken hinzugeben. Durch den AI Act sollen je nach Risikoeinstufung des KI-Systems Vorkehrungen getroffen werden, um solche Fehler möglichst zu vermeiden (siehe dazu bereits oben).

Falls durch ein KI-System aber trotzdem ein Schaden verursacht wird, müssen entsprechende gesetzliche Grundlagen für eine Haftung bereitgestellt werden. Während die Nachweisbarkeit eines Schadens selten ein Problem darstellt, scheitert der Beweis der Kausalität und Schuld bereits merkbar öfter. Angefangen bei Chatbots wird der Nachweis von Kausalität und Verschulden bei hoch-komplexen KI-Systemen wohl ungemein schwerer.

Die europäische Kommission hat dieses Risiko bereits erkannt und reagierte im September mit einem Richtlinienvorschlag über die KI-Haftung. Die im englischen AI Liability Directive genannte Richtline soll den AI Act um ein wirksames zivilrechtliches außervertragliches und verschuldensabhängiges Haftungssystem, insbesondere für High-Risk-KI-Systeme, ergänzen. Die Durchsetzbarkeit von Haftungsfällen wird durch ein Zusammenspiel von Vermutungsregeln und Offenlegungspflichten erleichtert. Ziel ist es, dadurch insbesondere den Black-Box-Effekt zu überwinden, da die menschliche Handlung oft nicht mehr problemlos mit einem Ereignis in Verbindung gebracht werden kann, wenn ein „selbstständiges“ KI-System dazwischentritt.

Gerichte sollen daher widerlegbar Verschulden vermuten können, wenn eine gerichtlich aufgetragene Offenlegungspflicht nicht erfüllt wird. Ist das Verschulden nachgewiesen oder zumindest vermutet worden, kann das Gericht auch eine widerlegbare Kausalitätsvermutung anstellen. Da aber eine solche Vermutung auch für eine:n Schädiger:in oft schwer zu widerlegen sein kann, stellt die Richtline bestimmte Anforderungen und Einschränkungen auf.

So muss es nach den Umständen des Falles als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden können, dass das Verschulden das Ergebnis des KI-Systems beeinflusst hat und das Verschulden selbst auf einem Verstoß gegen ein Gesetz beruht, das gerade solche Schäden verhindern soll. Zusätzlich wird die Zulässigkeit einer Vermutung für KI-Systeme mit einem geringen Risiko deutlich eingegrenzt und ist auch für High-Risk Systeme ausgeschlossen, wenn ohnehin ausreichend Beweismittel vorliegen.

Tipp

Für den potenziellen Schädiger wird es zum großen Nachteil, wenn keine entsprechenden Aufzeichnungen offengelegt werden können. Beim Einsatz von KI-Systemen solltet ihr euch bereits davor um rechtskonforme Unterlagen und Aufzeichnungen kümmern.

5. Haftung vor Umsetzung der KI-Haftungsrichtlinie (k)ein Thema?

Bis man sich auf EU-Ebene über die KI-Haftungsrichtlinie geeinigt hat bzw bis diese dann tatsächlich in den nationalen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, wird noch einige Zeit vergehen. Dennoch sollten Unternehmen das Thema Haftung schon jetzt beachten.

Einerseits kann der Einsatz von KI-Systemen oder sonstiger Software auch bereits nach geltendem Recht zur Haftung von Anwender:innen führen (beispielsweise wenn KI-Systeme durch eine:n Mitarbeitende:n eines Unternehmens falsch bedient werden). Andererseits können, insbesondere im B2B Kontext, auch vertragsrechtliche Regelungen haftungsbegründend wirken (z.B. kann ein Vertrag vorsehen, dass eine Software eine bestimmte Verfügbarkeitszeit aufweist, eine bestimmte Fehlerrate nicht überschreitet oder Ähnliches).

Tipp

Wenn ihr Software lizensiert, Software as a Service anbietet oÄ, solltet ihr zu Beginn Zeit in ein ausreichendes Vertragstemplate investieren, um sicherzustellen, dass keine „versteckten“ Haftungen enthalten sind.

6. Zusammenfassung

Bei der folgenden kurzen Zusammenfassung hat uns wieder ChatGPT unterstützt. Es gilt aber weiterhin: Wer auf aber auf Nummer sicher gehen und nichts verpassen will, sollte Texte trotzdem noch selbst lesen.

Der AI Act ist ein Gesetzentwurf der Europäischen Kommission, der sich darauf konzentriert, einen einheitlichen Rahmen für die Entwicklung, Einführung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz in der EU zu schaffen. Der AI Act unterteilt AI-Systeme in Risikokategorien und legt für jede Kategorie Handlungspflichten fest. Die High-Risk-Systeme, wie KI-Technologie, die in der medizinischen Diagnose und Behandlung eingesetzt werden, sind den strengeren Anforderungen unterworfen und müssen einem behördlichen Konformitätsbewertungsverfahren standhalten. Die Low-Risk-Systeme haben weniger strenge Anforderungen und müssen keinem behördlichen Verfahren unterzogen werden, aber sie müssen dennoch Risiken minimieren und eine geeignete Dokumentation aufbewahren. Die KI-Haftungsrichtlinie hingegen zielt darauf ab, den Schadenersatz für Schäden, die durch KI-Systeme verursacht werden, zu regeln und sicherzustellen, dass die Verantwortlichen für KI-Systeme haftbar gemacht werden können.


Über die Autor:innen

Dr. Martin Hanzl ist Rechtsanwalt und Head of New Technologies bei EY Law Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH. Er betreut nationale und internationale Kryptodienstleister, FinTechs, Start-Ups sowie Finanz- und Versicherungsinstitute, insbesondere zum Einsatz von New Technologies, komplexen regulatorischen Fragestellungen und bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen rundum Finanzierungsrunden und Exits. Überdies ist er Projektverantwortlicher des „Blockchain and Smart Contracts“-Projektes des European Law Institutes. Er ist Vortragender an der Anwaltsakademie, Fachhochschulen und Universitäten sowie Herausgeber und Autor mehrerer Handbücher sowie zahlreicher weiterer Fachartikel zu den Themen Digitalisierung, Smart Contracts, New Technologies und Gesellschaftsrecht.

Mag. Alexander Glaser ist Rechtsanwaltanwärter bei EY Law Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH mit dem Fokus auf IP/IT Recht sowie neue Technologien und betreut Mandant:innen insbesondere zu Fragen rund um Krypto-Assets (zB rechtliche Einordnung, Registrierung als CASP) sowie Schutz und Nutzung von IP (ua KI-Systeme, Softwarelizensierung).

Elisabeth Kutner LL.B. (WU) ist Masterstudentin des Studiengangs Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und juristische Mitarbeiterin bei EY Law Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH mit dem Fokus auf IP/IT Recht und neue Technologien.


Disclaimer: Die finalen Texte des AI Acts und der AI Liability Directive liegen zum Zeitpunkt dieses Beitrages noch nicht vor und können daher von der gegenständlichen Darstellung abweichen. Dieser Text gibt lediglich einen Überblick über ausgewählte Fragestellungen im AI-Kontext und hat weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch stellen die Hinweise und Informationen Rechtsberatung oder sonstige Empfehlungen dar. Dieser Text kann keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung ersetzen und dient lediglich der persönlichen Information. Dieser Text gibt überdies ausschließlich die Meinungen und Erfahrungen der Autor:innen wieder.

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Der diesjährige Manufacturing Day fand am 9. Mai 2025 in den Wiener Sofiensälen statt. | © Matthias Heschl

In einer Zeit, in der technologische Entwicklungen oft mit Unsicherheit verbunden sind, setzen immer mehr innovative Köpfe und Unternehmen auf Zuversicht. Am Manufacturing Day 2025 wurde eines besonders deutlich: Die Herausforderungen unserer Zeit lassen sich nur gemeinsam anpacken – und genau darin liegt gleichzeitig die große Chance.

Schon beim Betreten der Wiener Sofiensäle – einer der eindrucksvollsten Event-Locations der Stadt – lag etwas in der Luft: Neugier, Zusammenhalt und ein Gefühl von Aufbruch. Rund 650 Teilnehmende aus über 40 Ländern kamen an diesem Tag zusammen, um zu zeigen, was möglich ist, wenn Ideen auf offene Ohren und starke Partnerschaften treffen.

Hunschofsky: „Innovationskraft als Schlüssel zur Zukunftssicherung“

„Die europäische Fertigungsindustrie steht vor großen Herausforderungen – von rasantem technologischen Wandel über strengere Nachhaltigkeitsvorgaben bis hin zum globalen Wettbewerb. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist Innovationskraft der Schlüssel zur Zukunftssicherung“, betonte Johannes Hunschofsky, Geschäftsführer von EIT Manufacturing East, in seiner Eröffnungsrede.

Der Veranstalter EIT Manufacturing lud hochkarätige Speaker:innen aus aller Welt ein, um spannende Einblicke und Erfahrungen aus erster Hand zu teilen. Deutlich wurde dabei, dass Innovation dort entsteht, wo unterschiedliche Ökosysteme zusammenwirken. Über Länder- und Branchengrenzen hinweg entstehen so Partnerschaften, die nicht nur neue Technologien voranbringen, sondern auch Wachstum ermöglichen und Märkte neu erschließen.

Keynote von James Taylor

Seit über 20 Jahren berät er Regierungen und Führungskräfte rund um den Globus – von Silicon Valley bis Dubai. Mit seiner Expertise unterstützt er Unternehmen und Regierungen dabei, kreative Potenziale freizusetzen, innovative Strukturen aufzubauen und den Wandel in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft aktiv zu gestalten. Die Rede ist vom britischen Keynote Speaker James Taylor

James Taylor gab beim Manufacturing Day 2025 eine spannende Keynote über Kreativität. | © Matthias Heschl

In seiner Keynote beim Manufacturing Day sprach Taylor darüber, was möglich wird, wenn Menschen ihre Kreativität mit der Fähigkeit verbinden, nicht nur mit anderen Menschen, sondern auch mit künstlicher Intelligenz auf einer tiefen Ebene zusammenzuarbeiten. Nie zuvor seien Kreativität, Kooperation und Offenheit so entscheidend gewesen wie heute.

Im Fokus: kollaborative Kreativität

Also, wie lässt sich Innovation in Unternehmen oder bei sich selbst gezielt fördern? Taylor erklärt, dass man dafür vier Fähigkeiten brauche – die „4 Cs“: Collaboration, Creativity, Critical Thinking und Communication.

Kreativität, so Taylor, ist weit mehr als nur künstlerischer Ausdruck. Sie sei der Motor für neue Ideen, sei es zur Entwicklung von Produkten, zur Effizienzsteigerung oder zur Lösung komplexer Herausforderungen. Gerade in einer Welt, in der KI viele analytische Aufgaben übernimmt, werde kreatives Denken zur entscheidenden Fähigkeit der Zukunft. Und mehr denn je komme es dabei auf Zusammenarbeit an – zwischen Menschen ebenso wie zwischen Mensch und Maschine.

„Es ist deine Aufgabe, deine Verantwortung, etwas mit dem Talent zu tun, mit dem du geboren wurdest“, betont Taylor. Kreativität beginne mit dem Mut, sie anzuerkennen und ihr volles Potenzial im Zusammenspiel mit anderen auszuschöpfen. „Es geht darum, sagen zu können: Ich bin kreativ. Und im nächsten Schritt: Wir sind kollaborativ.“

Taylor: „Man wird es alleine nicht schaffen“

Im Anschluss an die inspirierende Keynote wurde beim Manufacturing Day in einem hochkarätig besetzten Panel darüber diskutiert, wie Zusammenarbeit im Innovations-Ökosystem heute bereits gelebt wird. Moderator Johannes Hunschofsky eröffnete die Runde mit einer persönlichen Beobachtung: “In den letzten 40 Jahren habe ich gesehen, dass Unternehmen, insbesondere in unserer Region, sehr zögerlich sind, wenn es darum geht, außerhalb ihrer eigenen Organisation zu kooperieren”.

Johannes Hunschofsky bei seiner Eröffnungsrede zum Manufacturing Day. | © Matthias Heschl

Dass sich daran gerade einiges ändert, darin waren sich die Panelist:innen einig. Immer mehr Akteure erkennen: allein kommt man nicht weiter. „Man wird es heutzutage alleine nicht schaffen. Man muss in irgendeiner Form Kooperationen eingehen“, so Taylor.

Julia Reilinger, Geschäftsführerin von B&C Innovation Investments, brachte eine Perspektive aus der Startup-Welt ein: „Startups sind grundsätzlich offener und an Zusammenarbeit gewöhnt. Sie wissen, dass sie innovativ bleiben müssen – und dass Innovation ohne Kooperation kaum möglich ist. Gerade für den Markteintritt und das weitere Wachstum ist Zusammenarbeit für Startups essenziell.“

Das Panel mit (l.n.r.) Johannes Hunschofsky (Moderator), Andreas Mühlberger, Julia Reilinger und James Taylor. | © Matthias Heschl

Startups bringen „frische Ideen und Dynamik“

Andreas Mühlberger, Strategic Partner Manager bei Infineon Technologies Austria, versteht sich selbst als „Schnittstelle“ oder „Katalysator“ zwischen Konzern und Startup. „Auf der einen Seite höre ich intern in die Organisation hinein: Welche Startups, welche Themen sind für uns bei Infineon interessant?“, erzählt er im Panel. „Auf der anderen Seite schaue ich nach draußen, zu den Startups, und suche dort nach den besten Matches.“

Infineon habe sich bewusst dafür entschieden, nicht als Investor, sondern als Geschäftspartner aufzutreten. „Das bedeutet: Wir geben Zugang zu unserer Technologie, zu internationalen Netzwerken, Messen, Events und auch zu unseren Vertriebs- und Marketingkanälen. Aber wir investieren nicht direkt“, so Mühlberger.

Das Ziel dahinter: Startups dabei unterstützen, Infineon-Technologien in neuen Anwendungen einzusetzen und im Gegenzug selbst von frischen Perspektiven zu profitieren. Während Infineon oft stark auf große Industriekunden fokussiert ist, bringen Startups neue Ideen, Schnelligkeit und Zugang zu ganz anderen Märkten. “So identifizieren wir Trends und neue Chancen”, sagte Mühlberger. Das sei eine starke Form von “gemeinsamer Innovation in einem kollaborativen Umfeld. Dabei bringt Infineon seine Erfahrung ein und die Startups bringen frische Ideen und Dynamik”.

Relevanz von Forschungs- und Kompetenzzentren

Im Zentrum des Tages standen aber nicht nur Inspiration und Austausch. Es ging auch um ganz konkrete Fragen: Wie können Regierungen, Förderstellen und internationale Institutionen Rahmenbedingungen schaffen, die Kooperation erleichtern und dadurch echte Innovation ermöglichen?

Eva Czernohorszky, Abteilungsleiterin der Technologie Services der Wirtschaftsagentur Wien, bringt es im Panel auf den Punkt: „Wenn man in Innovation investiert, Projekte erfolgreich umsetzt, führt das zu wirtschaftlichem Wachstum, neuen Arbeitsplätzen – und letztlich zu mehr Lebensqualität. Es gibt kaum eine bessere Investition als in Innovation – und sie gelingt am besten mit Menschen, deren Kompetenzen sich optimal ergänzen.“

Doch gerade auf lokaler Ebene fehle oft die Möglichkeit zur strukturierten Zusammenarbeit, merkt Karin Tausz, Managing Director der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), an. Um dem zu begegnen, brauche es langfristige, überregionale Strukturen – etwa die von der FFG geförderten Kompetenzzentren. Dort kommen Startups, Konzerne, Universitäten und Forschungseinrichtungen zusammen, um gemeinsam an Lösungen zu arbeiten und die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen langfristig zu sichern.

Das Panel mit (l.n.r.) Johannes Hunschofsky (Moderator), Eva Czernohorszky, Karin Tausz und Jason Slater. | © Matthias Heschl

Auch Jason Slater, Chief AI, Digital, and Innovation Officer der United Nations Industrial Development Organization (UNIDO), betont die Bedeutung von Forschungszentren. Dabei gehe es nicht um einzelne Produkte, sondern um die Verbesserung von Prozessen, die vielen Unternehmen gleichzeitig zugutekommen. Denn man müsse das Rad nicht neu erfinden – viele Dinge existieren bereits in anderen Industrien, sagt Hunschofsky.

Gewinner-Team des Pitch-Wettbewerbs

Neben Panels und Keynote bot der Manufacturing Day noch ein weiteres Highlight: den BoostUp! East 2025 Pitch-Wettbewerb, bei dem acht internationale Startups ihre innovativen Lösungen zum Thema „Energy Transition“ präsentierten. Zum Abschluss des Tages – kurz bevor es in den Networking-Teil überging – wurde der Gewinner des Wettbewerbs gekürt. Der „Green Innovation in Manufacturing“-Award, gesponsert von der Wirtschaftsagentur Wien, umfasst ein Preisgeld von 5.000 Euro sowie ein maßgeschneidertes Wachstums- und Supportpaket von EIT Manufacturing East.

“Ihr habt überzeugt durch ein starkes Geschäftsmodell und durch euren klaren Skalierungsplan für die nahe Zukunft”, so Dudu Gencel, Team Lead Startup City der Wirtschaftsagentur Wien, bei der Preisverleihung. Die Jury entschied sich für das ungarische Startup eChemicles.

Preisverleihung des BoostUp! East 2025 Startup Pitch-Wettbewerbs (l.n.r.): Theresa Neuhauser, Senior Manager Communications bei EIT Manufacturing East; Dudu Gencel und Gewinner Balazs Miklos Hepp. | © Matthias Heschl

„Das ist eine große Anerkennung für uns – vor allem, weil die Konkurrenz wirklich stark war“, sagt Balazs Miklos Hepp, Product Manager bei eChemicles. „Es ist ein schönes Zeichen dafür, dass unsere Arbeit tatsächlich einen Beitrag zu einer besseren Zukunft leisten kann.“ Neben eChemicles haben außerdem folgende internationale Startups beim Pitch-Wettbewerb teilgenommen: BatteryCheck aus Tschechien, Energy+ Solutions und Social Cooling aus Österreich, Enerlind und VenpraLab aus Spanien, Renovo aus Italien und Zählerfreunde aus Deutschland.

eChemicles gewann mit seiner elektrochemischen Niedertemperaturtechnologie, die erneuerbare Energie nutzt, um CO2 direkt in E-Chemikalien wie Kohlenmonoxid, Ethylen und weitere Produkte umzuwandeln. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Entwicklung von Elektrolyseure, die es der chemischen Industrie ermöglichen, ihre CO2-Emissionen wirtschaftlich zu reduzieren. „Wir möchten als Anbieter von Elektrolyseur-Technologie eine Vorreiterrolle einnehmen und  mithilfe grüner Energiequellen CO2-Abfälle in wertvolle Chemikalien umwandeln“, so das Team von eChemicles.

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