29.08.2025
"TOTALER KONTRAPUNKT"

Warum AustrianStartups-Co-Chef Adrian Zettl ein Yoga-Studio eröffnet

Er ist eines der bekanntesten Gesichter in der heimischen Startup- und Innovationsszene. Nun startet Adrian Zettl, u.a. Co Managing Director von AustrianStartups, in einem ganz anderen Bereich.
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Adrian Zettl hat schon vor Jahren seine Leidenschaft für Yoga entdeckt | Foto privat
Adrian Zettl hat schon vor Jahren seine Leidenschaft für Yoga entdeckt | Foto privat

Im Startup-Sprech nennt man es wohl einen „Side-Hustle“: Adrian Zettl, unter anderem Co Managing Director von AustrianStartups, beteiligt sich am zweiten Yoga-Studio seiner Partnerin Christina Bruns. Diese betreibt mit TRBY bereits seit 2021 ein Studio in Wien. „Ich trage jetzt direkt bei und helfe bei Business und Marketing“, sagt Zettl gegenüber brutkasten.

„Eine perfekte Ergänzung zum Startup-Hustle und zum ständigen sitzen“

Doch ein „Side-Hustle“ soll es wohl nicht werden, führte doch genau das „Hustling“ Zettl ursprünglich zum Yoga. „Ich praktiziere Yoga seit Jahren. Es ist ein Ausgleich für Herz und Seele, eine perfekte Ergänzung zum Startup-Hustle und zum ständigen Sitzen“, sagt er. Denn es sei eben noch viel mehr als nur Bewegung. „Man setzt sich mit sich selbst auseinander – abseits von Performance-Druck und der Geschwindigkeit der Startup-Welt. Yoga ist uralt und es steckt unglaublich viel Weisheit drin.“

Die positiven Auswirkungen auf die Gesundheit, ganz im Sinne des Longevity-Trends, seien auch hinlänglich wissenschaftlich belegt. „Aber“, räumt Zettl ein, „in Wahrheit liegt es natürlich auch an meiner Partnerin Christina. Sie hat ihre Yoga-Schule aufgebaut und inspiriert seit Jahren viele Leute – und hat auch mich inspiriert.“

Ein Monat in Indien

Letztlich habe sich die Gelegenheit „wunderschön ergeben“. „Christina wollte ein zweites Studio aufmachen und ich mache damit eine meiner Leidenschaften zum Beruf. Das mache ich ohnehin schon immer so“, sagt Zettl. Dazu werde er auch eine Ausbildung zum Yoga-Lehrer absolvieren, um „tiefer einzutauchen“. „Im Februar bin ich dazu einen Monat in Indien.“

„Ich bleibe der Startup-Welt treu – da steckt mein Herz.“

Doch Zettl stellt klar: „Fulltime-Yoga-Lehrer werde ich nicht – zumindest vorerst. Ich bleibe der Startup-Welt treu – da steckt mein Herz.“ Bei AustrianStartups, als Lektor an der FH Wien der WKW und mit seiner Beteiligung an der von ihm mitgegründeten Wiener Innovations-Agentur TheVentury beschäftige er sich weiterhin „auf allen Ebenen mit Innovation“. „Jetzt auch dieses kleine Business zu haben, das inhaltlich einen totalen Kontrapunkt setzt, macht einfach Spaß.“

Das kleine Business bedeutet für Zettl auch Hand anzulegen, wo es gebraucht wird. Zuletzt habe er etwa die Theke im neuen Studio gebaut. Der Unternehmer verfolgt dabei jedenfalls ein Ziel, damit das neue Projekt nicht zum Hustle wird: „Ich muss drauf achten, dass ich die Balance halte und Yoga Ausgleich bleibt und nicht nur mehr Business für mich ist.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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