14.12.2021

7 Tipps zur Gründung eines Social Enterprise in Österreich

Worauf gilt es bei der Gründung eines Social Enterprise zu achten? Aus dem WKO-Leitfaden haben wir für euch sieben nützliche Tipps zusammengestellt.
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In den letzten Jahren hat sich in der österreichischen Gründerszene in Sachen “Social Entrepreneurship” einiges getan. Immer mehr Unternehmensgründungen entstehen aus der Motivation, Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei haben sich zahlreiche bekannte Social Enterprises am Markt etabliert, über die wir als Brutkasten in regelmäßigen Abständen berichten – angefangen von Helioz über die Vollpension bis hin zu markta.

Doch worauf gilt es spezifisch bei der Gründung eines “Social Enterprise” in Österreich zu achten? Ein ausführliche Antwort darauf liefert der Gründungsleitfaden für Social Entrepreneurs, den die WKO im Rahmen des Interreg CE-Projektes TASKFORCOME erstellt hat. Der Leitfaden bietet eine Einführung in das Thema und dient zugleich als Nachschlagewerk zu praxisrelevanten Fragestellungen. Als Autor:innen konnten Lena Gansterer und Werner Krendl vom Impact Hub Vienna gewonnen werden, beide ausgewiesene Expert:innen für das Thema.

Auf Grundlage des WKO-Leitfadens liefert der Brutkasten für euch die sieben wichtigsten Tipps, sofern ihr mit einem Social Enterprise in Österreich durchstarten wollt.


1 | Die Definitionen von Social Entrepreneurship kennen

Zunächst sollten sich angehende Gründer:innen über die Definition von Social Entrepreneurship Gedanken machen. Warum ist dies wichtig? Insbesondere bei der Finanzierung oder dem Ansuchen nach Förderungen gilt es spezifische Definitionen zu erfüllen. Daher ist es in der Praxis wichtig zu wissen, wie künftige Partner:innen und Unterstützer:innen Social Entrepreneurship definieren. Dieser Umstand kann über die Bewilligungen von Förderprogrammen oder andere Finanzierungsquellen entscheiden.

In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass es unterschiedlichste Formen der Definition von Social Entrepreneurship bzw. Social Entrepreneurs gibt. Eine dieser Definitionen wollen wir euch hier vorstellen: Laut SENA, der österreichischen Interessenvertretung für Social Entrepreneurship, und dem österreichischen Social Entrepreneurship Monitor 2020 (SEM 20) sind Social Entrepreneurs Personen die: 

 

  • als Kerngeschäft primär ein soziales/ ökologisches Ziel (Lösung einer gesellschaftlichen Herausforderung) verfolgen oder dieses Ziel dem finanziellen Ziel zumindest gleichstellen; 
  • unternehmerisch handeln, das heißt unternehmerisches Risiko tragen und ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten, für das oder die es zahlende Kund:innen gibt
  • nachhaltig wirtschaften, das heißt Unternehmensüberschüsse signifikant in den sozialen Impact investieren, wobei mindestens 50 % der Einkünfte langfristig aus Markteinnahmen kommen
  • das Unternehmen sozial verantwortlich führen.

Zudem gibt es auch eine Definition der Europäischen Union und zahlreiche weitere wissenschaftliche Definitionen. Mehr darüber könnt ihr auch im Leitfaden im Kapitel “Einführung in das Thema: Social Entrepreneurship” ab Seite 3 erfahren.

2 | Geschäftsmodell entwickeln

Neben der Definition empfiehlt sich zudem das eigene Geschäftsmodell kritisch zu hinterfragen. Im Zentrum steht dabei der soziale Impact. Sozial- oder umweltorientierte Geschäftsmodelle zu entwickeln, ist eine kreative Herausforderung. Die Schwierigkeit ist, eine soziale und/oder ökologische Zielsetzung zu verfolgen und Dienstleistungen oder Produkte zu entwickeln, die zugleich ein erfolgreiches Geschäftsmodell ermöglichen.

Social-Enterprise-Geschäftsmodelle sollten mindestens in einem der drei hier angeführten Felder einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten:

  • Gesellschaftlicher Mehrwert in der Herstellung
  • Gesellschaftlicher Mehrwert bei Kunden:innen
  • Gesellschaftlicher Mehrwert im Angebot 

Ein Tipp: Es gibt auch einen eigenen Social Business Model Canvas, der bei der Entwicklung des Geschäftsmodells unterstützt. Ihr findet ihn im Leitfaden auf Seite 17 bis 19.


Impact-Beispiel 1: Mit dem Produkt „Wadi“ schafft das Wiener Sozialunternehmen Helioz einen Zugang zu sauberem Wasser für Menschen im globalen Süden und ermöglicht dadurch einen Beitrag zur Integration und Entwicklung von lokalen Gesellschaften. Durch die verwendete Technologie werden außerdem CO2-Emissionen eingespart und CO2-Zertifikate hergestellt.

3 | Finanzierungsstrategie erarbeiten

Das Thema Finanzierung für Social Enterprises ist sehr umfassend. Das wichtigste vorweg: Es gibt unterschiedlichste Finanzierungsformen und eine ausführliche Recherche lohnt sich! Neben klassischen Formen der Finanzierung, gibt es eine Vielzahl an alternativen Finanzierungsformen – angefangen von Crowdfunding über Förderungen bis hin Social Impact Bonds (SIB). 

Laut dem Social Entrepreneurship Monitor stellt eigenes Geld die wichtigste finanzielle Ressource für österreichische Sozialunternehmen in den frühen Phasen ihrer Entwicklung dar. Nach der Gründung haben öffentliche Förderungen eine große Bedeutung für die Finanzierung von Sozialunternehmen.

Einige Sozialunternehmen werden in der Frühphase auch durch Friends & Family, Stiftungen oder Spenden unterstützt. Bankkrediten kommt mehr Bedeutung zu, sobald Sozialunternehmen etablierter sind. Impact Investing ist für österreichische Sozialunternehmen noch wenig relevant, da sich die Investor:innenlandschaft in diesem Bereich erst formiert.

4 | Die passende Rechtsform finden 

Auch die Wahl der passenden Rechtsform sollte gut überlegt sein! Mit ihr stellt ihr nämlich die Weichen für zukünftige Finanzierungen. Die gewählte Organisationsform öffnet oder verschließt das Unternehmen gegenüber einzelnen Kapitalgebenden.

Im Prinzip unterscheidet man hier zwischen Gemeinwohl- und Gemeinwohlorientierung. Ein Tipp: Je marktnäher die Finanzierung geplant ist, desto weniger gemeinwohlorientiert sollte die Rechtsform sein. Eine gemeinnützige Rechtsform ist zu überlegen, falls das Fundraising sich eher an philanthropische Kapitalgeber/innen wendet. Ein gängiges Modell österreichischer Sozialunternehmen ist die Kombination von Verein und GmbH, um die Vorteile beider Organisationsformen zu verbinden.

Ein Blick in die Praxis zeigt: Nur wenige sozialökologische Startups in Österreich haben den Status der Gemeinnützigkeit, da sie meist gewinnorientiert sind. Die sozialökologische Ausrichtung wird jedoch oft detailliert im Gesellschaftsvertrag festgehalten, um in dieser Form eine Mission Drift, also die Abweichung von den gemeinnützigen Gesellschaftszwecken, zu verhindern.


Impact-Beispiel 2: Die Vollpension verfolgt drei Impact-Ziele: erstens das Schaffen von Arbeitsplätzen für Senior:innen, die von Altersarmut bedroht oder betroffen sind; zweitens die Inklusion in der Gesellschaft von Senior:innen, die von Einsamkeit betroffen sind, und drittens die Verbindung von jungen und alten Generationen in der Stadt.

5 | Wirkungsmessung betreiben

Das Thema Wirkungsmessung ist zentraler Bestandteil von Sozialunternehmen und kann auch im Rahmen von Förderansuchen oder der Finanzierung zum Tragen kommen. Daher sollten sich Gründer:innen die Frage stellen, welchen Impact sie auf die Gesellschaft haben. Auch hier gibt es Modelle, die bei der Wirkungsmessung unterstützen. Die entsprechenden Methoden und Standards können sich aber je nach Modell stark unterscheiden – angefangen vom sogenannten Input-Output-Outcome-Impact-Modell (IOOI) bis hin zum. Eine gute Übersicht zum Thema Planung, Analyse und Berichterstattung von Wirkung bietet der Leitfaden ab Seite 40.

Eines noch vorweg: Gerade für Startups kann eine fundierte Wirkungsmessung eine überdurchschnittliche Belastung knapper Ressourcen bedeuten. Wichtig ist es daher, den Aufwand für die Wirkungsmessung in einem sinnvollen Rahmen zu halten. Es empfiehlt sich, mit einer Basisversion zu beginnen und die Wirkungsmessung parallel zur Unternehmensentwicklung laufend zu erweitern und zu verbessern

6 | Team und Netzwerk aufbauen

Die beste Dienstleistung oder Produkt nützt nichts, sofern ihr über kein geeignetes Team zur Umsetzung verfügt. In der Regel schenken Investor:innen in ihren Investitionsentscheidungen diesem Faktor sehr viel Aufmerksamkeit – oftmals weit mehr als dem Markt oder dem Produkt. Daher gilt es auch hier gewisse Punkte zu beachten. Hier drei nützliche Tipps aus dem Leitfaden:

  • Ist man anfangs alleine mit der Idee, sollte man sich unbedingt so schnell wie möglich ein Team bzw. Mitgründer:innen suchen. Es kann schon das erste Indiz sein, dass eine Idee Potenzial hat, wenn andere mitarbeiten wollen.
  • Für Junggründer:innen sowie erfahrene Gründer:innen, die Mitglied bei einem der Social-Entrepreneurship-Netzwerke sind, wie dem Impact Hub Vienna, gibt es viele Möglichkeiten, sich untereinander auszutauschen und sich so Unterstützung bei herausfordernden Führungssituationen zu holen.

Impact-Beispiel 3: markta schafft ein Angebot an regionalen, qualitativ hochwertigen Lebensmitteln für Konsument/innen in Städten und bietet einen direkten Verkaufskanal für ländliche Produzent/innen, der sie unabhängig von den herkömmlichen Handelsstrukturen macht.

7 | Beratungsleistungen in Anspruch nehmen

Als letzter Tipp: Nehmt Beratungsleistungen in Anspruch, um Kosten und Mühen im Rahmen der Gründung möglichst gering zu halten. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass die WKO mit ihrem Gründerservice-Netzwerk österreichweit für alle Unternehmen eine Unterstützung anbietet. Dazu zählen natürlich auch Social Entreprises! Das Gründerservice-Netzwerk verfügt über 90 Standorte in ganz Österreich. Dort gibt es Beratungen zu Gewerberecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Betriebsanlagen. www.gruenderservice.at

Zudem arbeitet die WKO mit zahlreichen Key-Playern in der Social-Entrepreneurship-Community in Österreich zusammen . Bei speziellen Fragen die Social Businesses betreffen wird an die Impact Hubs verwiesen. Diese findet ihr übrigens auch im Leitfaden.

Die WKO vermittelt außerdem an die richtige Adresse, wenn es um Förderungen für Social Businesses geht:

  • FFG: Das Programm „Impact Innovation“ fördert innovative Projekte mit Wirkung, was Social Businesses sehr entgegen kommt
  • „Creative Impact“ der aws: Diese Förderung stößt ebenfalls bei vielen Social Entrepreneurs auf Interesse, da sie auf kreative unternehmerische Ideen abzielt

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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