14.12.2021

7 Tipps zur Gründung eines Social Enterprise in Österreich

Worauf gilt es bei der Gründung eines Social Enterprise zu achten? Aus dem WKO-Leitfaden haben wir für euch sieben nützliche Tipps zusammengestellt.
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In den letzten Jahren hat sich in der österreichischen Gründerszene in Sachen “Social Entrepreneurship” einiges getan. Immer mehr Unternehmensgründungen entstehen aus der Motivation, Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen zu entwickeln und anzubieten. Dabei haben sich zahlreiche bekannte Social Enterprises am Markt etabliert, über die wir als Brutkasten in regelmäßigen Abständen berichten – angefangen von Helioz über die Vollpension bis hin zu markta.

Doch worauf gilt es spezifisch bei der Gründung eines “Social Enterprise” in Österreich zu achten? Ein ausführliche Antwort darauf liefert der Gründungsleitfaden für Social Entrepreneurs, den die WKO im Rahmen des Interreg CE-Projektes TASKFORCOME erstellt hat. Der Leitfaden bietet eine Einführung in das Thema und dient zugleich als Nachschlagewerk zu praxisrelevanten Fragestellungen. Als Autor:innen konnten Lena Gansterer und Werner Krendl vom Impact Hub Vienna gewonnen werden, beide ausgewiesene Expert:innen für das Thema.

Auf Grundlage des WKO-Leitfadens liefert der Brutkasten für euch die sieben wichtigsten Tipps, sofern ihr mit einem Social Enterprise in Österreich durchstarten wollt.


1 | Die Definitionen von Social Entrepreneurship kennen

Zunächst sollten sich angehende Gründer:innen über die Definition von Social Entrepreneurship Gedanken machen. Warum ist dies wichtig? Insbesondere bei der Finanzierung oder dem Ansuchen nach Förderungen gilt es spezifische Definitionen zu erfüllen. Daher ist es in der Praxis wichtig zu wissen, wie künftige Partner:innen und Unterstützer:innen Social Entrepreneurship definieren. Dieser Umstand kann über die Bewilligungen von Förderprogrammen oder andere Finanzierungsquellen entscheiden.

In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass es unterschiedlichste Formen der Definition von Social Entrepreneurship bzw. Social Entrepreneurs gibt. Eine dieser Definitionen wollen wir euch hier vorstellen: Laut SENA, der österreichischen Interessenvertretung für Social Entrepreneurship, und dem österreichischen Social Entrepreneurship Monitor 2020 (SEM 20) sind Social Entrepreneurs Personen die: 

 

  • als Kerngeschäft primär ein soziales/ ökologisches Ziel (Lösung einer gesellschaftlichen Herausforderung) verfolgen oder dieses Ziel dem finanziellen Ziel zumindest gleichstellen; 
  • unternehmerisch handeln, das heißt unternehmerisches Risiko tragen und ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten, für das oder die es zahlende Kund:innen gibt
  • nachhaltig wirtschaften, das heißt Unternehmensüberschüsse signifikant in den sozialen Impact investieren, wobei mindestens 50 % der Einkünfte langfristig aus Markteinnahmen kommen
  • das Unternehmen sozial verantwortlich führen.

Zudem gibt es auch eine Definition der Europäischen Union und zahlreiche weitere wissenschaftliche Definitionen. Mehr darüber könnt ihr auch im Leitfaden im Kapitel “Einführung in das Thema: Social Entrepreneurship” ab Seite 3 erfahren.

2 | Geschäftsmodell entwickeln

Neben der Definition empfiehlt sich zudem das eigene Geschäftsmodell kritisch zu hinterfragen. Im Zentrum steht dabei der soziale Impact. Sozial- oder umweltorientierte Geschäftsmodelle zu entwickeln, ist eine kreative Herausforderung. Die Schwierigkeit ist, eine soziale und/oder ökologische Zielsetzung zu verfolgen und Dienstleistungen oder Produkte zu entwickeln, die zugleich ein erfolgreiches Geschäftsmodell ermöglichen.

Social-Enterprise-Geschäftsmodelle sollten mindestens in einem der drei hier angeführten Felder einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten:

  • Gesellschaftlicher Mehrwert in der Herstellung
  • Gesellschaftlicher Mehrwert bei Kunden:innen
  • Gesellschaftlicher Mehrwert im Angebot 

Ein Tipp: Es gibt auch einen eigenen Social Business Model Canvas, der bei der Entwicklung des Geschäftsmodells unterstützt. Ihr findet ihn im Leitfaden auf Seite 17 bis 19.


Impact-Beispiel 1: Mit dem Produkt „Wadi“ schafft das Wiener Sozialunternehmen Helioz einen Zugang zu sauberem Wasser für Menschen im globalen Süden und ermöglicht dadurch einen Beitrag zur Integration und Entwicklung von lokalen Gesellschaften. Durch die verwendete Technologie werden außerdem CO2-Emissionen eingespart und CO2-Zertifikate hergestellt.

3 | Finanzierungsstrategie erarbeiten

Das Thema Finanzierung für Social Enterprises ist sehr umfassend. Das wichtigste vorweg: Es gibt unterschiedlichste Finanzierungsformen und eine ausführliche Recherche lohnt sich! Neben klassischen Formen der Finanzierung, gibt es eine Vielzahl an alternativen Finanzierungsformen – angefangen von Crowdfunding über Förderungen bis hin Social Impact Bonds (SIB). 

Laut dem Social Entrepreneurship Monitor stellt eigenes Geld die wichtigste finanzielle Ressource für österreichische Sozialunternehmen in den frühen Phasen ihrer Entwicklung dar. Nach der Gründung haben öffentliche Förderungen eine große Bedeutung für die Finanzierung von Sozialunternehmen.

Einige Sozialunternehmen werden in der Frühphase auch durch Friends & Family, Stiftungen oder Spenden unterstützt. Bankkrediten kommt mehr Bedeutung zu, sobald Sozialunternehmen etablierter sind. Impact Investing ist für österreichische Sozialunternehmen noch wenig relevant, da sich die Investor:innenlandschaft in diesem Bereich erst formiert.

4 | Die passende Rechtsform finden 

Auch die Wahl der passenden Rechtsform sollte gut überlegt sein! Mit ihr stellt ihr nämlich die Weichen für zukünftige Finanzierungen. Die gewählte Organisationsform öffnet oder verschließt das Unternehmen gegenüber einzelnen Kapitalgebenden.

Im Prinzip unterscheidet man hier zwischen Gemeinwohl- und Gemeinwohlorientierung. Ein Tipp: Je marktnäher die Finanzierung geplant ist, desto weniger gemeinwohlorientiert sollte die Rechtsform sein. Eine gemeinnützige Rechtsform ist zu überlegen, falls das Fundraising sich eher an philanthropische Kapitalgeber/innen wendet. Ein gängiges Modell österreichischer Sozialunternehmen ist die Kombination von Verein und GmbH, um die Vorteile beider Organisationsformen zu verbinden.

Ein Blick in die Praxis zeigt: Nur wenige sozialökologische Startups in Österreich haben den Status der Gemeinnützigkeit, da sie meist gewinnorientiert sind. Die sozialökologische Ausrichtung wird jedoch oft detailliert im Gesellschaftsvertrag festgehalten, um in dieser Form eine Mission Drift, also die Abweichung von den gemeinnützigen Gesellschaftszwecken, zu verhindern.


Impact-Beispiel 2: Die Vollpension verfolgt drei Impact-Ziele: erstens das Schaffen von Arbeitsplätzen für Senior:innen, die von Altersarmut bedroht oder betroffen sind; zweitens die Inklusion in der Gesellschaft von Senior:innen, die von Einsamkeit betroffen sind, und drittens die Verbindung von jungen und alten Generationen in der Stadt.

5 | Wirkungsmessung betreiben

Das Thema Wirkungsmessung ist zentraler Bestandteil von Sozialunternehmen und kann auch im Rahmen von Förderansuchen oder der Finanzierung zum Tragen kommen. Daher sollten sich Gründer:innen die Frage stellen, welchen Impact sie auf die Gesellschaft haben. Auch hier gibt es Modelle, die bei der Wirkungsmessung unterstützen. Die entsprechenden Methoden und Standards können sich aber je nach Modell stark unterscheiden – angefangen vom sogenannten Input-Output-Outcome-Impact-Modell (IOOI) bis hin zum. Eine gute Übersicht zum Thema Planung, Analyse und Berichterstattung von Wirkung bietet der Leitfaden ab Seite 40.

Eines noch vorweg: Gerade für Startups kann eine fundierte Wirkungsmessung eine überdurchschnittliche Belastung knapper Ressourcen bedeuten. Wichtig ist es daher, den Aufwand für die Wirkungsmessung in einem sinnvollen Rahmen zu halten. Es empfiehlt sich, mit einer Basisversion zu beginnen und die Wirkungsmessung parallel zur Unternehmensentwicklung laufend zu erweitern und zu verbessern

6 | Team und Netzwerk aufbauen

Die beste Dienstleistung oder Produkt nützt nichts, sofern ihr über kein geeignetes Team zur Umsetzung verfügt. In der Regel schenken Investor:innen in ihren Investitionsentscheidungen diesem Faktor sehr viel Aufmerksamkeit – oftmals weit mehr als dem Markt oder dem Produkt. Daher gilt es auch hier gewisse Punkte zu beachten. Hier drei nützliche Tipps aus dem Leitfaden:

  • Ist man anfangs alleine mit der Idee, sollte man sich unbedingt so schnell wie möglich ein Team bzw. Mitgründer:innen suchen. Es kann schon das erste Indiz sein, dass eine Idee Potenzial hat, wenn andere mitarbeiten wollen.
  • Für Junggründer:innen sowie erfahrene Gründer:innen, die Mitglied bei einem der Social-Entrepreneurship-Netzwerke sind, wie dem Impact Hub Vienna, gibt es viele Möglichkeiten, sich untereinander auszutauschen und sich so Unterstützung bei herausfordernden Führungssituationen zu holen.

Impact-Beispiel 3: markta schafft ein Angebot an regionalen, qualitativ hochwertigen Lebensmitteln für Konsument/innen in Städten und bietet einen direkten Verkaufskanal für ländliche Produzent/innen, der sie unabhängig von den herkömmlichen Handelsstrukturen macht.

7 | Beratungsleistungen in Anspruch nehmen

Als letzter Tipp: Nehmt Beratungsleistungen in Anspruch, um Kosten und Mühen im Rahmen der Gründung möglichst gering zu halten. An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass die WKO mit ihrem Gründerservice-Netzwerk österreichweit für alle Unternehmen eine Unterstützung anbietet. Dazu zählen natürlich auch Social Entreprises! Das Gründerservice-Netzwerk verfügt über 90 Standorte in ganz Österreich. Dort gibt es Beratungen zu Gewerberecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht sowie Betriebsanlagen. www.gruenderservice.at

Zudem arbeitet die WKO mit zahlreichen Key-Playern in der Social-Entrepreneurship-Community in Österreich zusammen . Bei speziellen Fragen die Social Businesses betreffen wird an die Impact Hubs verwiesen. Diese findet ihr übrigens auch im Leitfaden.

Die WKO vermittelt außerdem an die richtige Adresse, wenn es um Förderungen für Social Businesses geht:

  • FFG: Das Programm „Impact Innovation“ fördert innovative Projekte mit Wirkung, was Social Businesses sehr entgegen kommt
  • „Creative Impact“ der aws: Diese Förderung stößt ebenfalls bei vielen Social Entrepreneurs auf Interesse, da sie auf kreative unternehmerische Ideen abzielt

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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