12.04.2024
DEJAN STOJANOVIC

Die 5 größten Fehler von Startup-Gründer:innen

...sind nicht unbedingt betriebswirtschaftlicher Natur. Wir haben einen gefragt, der es wissen muss: Dejan Stojanovic.
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Fehler - Der
Der "Failure Enthusiast" Dejan Stojanovic | (c) Fuckup Nights Vienna und Annex Productions

Dieser Artikel erschien zuerst in unserem aktuellen brutkasten-Printmagazin (Download-Möglichkeit am Ende des Artikels).


Wohl niemand in Österreich hat so viele Geschichten vom Scheitern und vom anschließenden Wiederaufrappeln von Startup-Gründer:innen gehört wie Dejan Stojanovic. 2014 brachte er das Format „Fuckup Nights“ nach Österreich und betreibt es seitdem mit großer Passion. Der „Failure Enthusiast“ will als Entrepreneur, Autor, Speaker und mit seinem Failure Institute eine kräftige Stimme für eine positive Fehlerkultur in Europa sein. Wir haben ihn gefragt, was aus seiner Sicht die tatsächlich größten Fehler sind, die Startup-Gründer:innen machen können. Das ist seine Top 5-Liste:

1. Angst vor Blamage

Viele fürchten sich davor, in der Öffentlichkeit schlecht dazustehen – vor allem als Startup-Founder:in will man Revolution, Disruption und Erfolg verkörpern. Doch genau diese Angst kann zu einer lähmenden Vorsicht führen, die die Risikobereitschaft hemmt. Die „I don’t give a fuck“-Attitüde wird zu „Let’s rather play it safe“. Die Gefahr: Wichtige Lern- und daher Wachstums-
chancen werden verpasst.

2. Fehler vermeiden

Wir glauben, dass Fehler schlecht sind und vermieden werden müssen. Das kann bei „normalen“ Arbeitsprozessen schon der Fall sein – doch was ist schon „normal“? Will man etwas komplett Neues, Disruptives schaffen, dann hilft einem nur Trial & Error. Trial ist der Versuch, Error steht für das Learning.

3. Sich nicht trennen können

In Amerika gibt es das für uns hart anmutende „Hire & Fire“-Prinzip – in Europa dagegen halten viele Startups aus Unsicherheit oder Bequemlichkeit an für das Unternehmen falschen Teammitgliedern fest. Ein ungeeignetes Teammitglied kann aber zu schwacher Performance und internen Konflikten führen. Dies zu dulden offenbart zusätzlich schwache Führungsqualität der Gründer:innen.

4. Das Bauchgefühl ignorieren

Zahlreiche Speaker:innen auf den „Fuckup Nights“-Bühnen haben es bestätigt: Ihr Bauchgefühl hat schon das Richtige gewollt, sie haben es aber schlussendlich ignoriert. Als mächtiges Werkzeug liefert es wertvolle Einsichten, die bei logischen Analysen übersehen werden. Kann man das beweisen? I don’t know – trust your guts, I guess.

5. Die Lösung statt des Problems lieben

Ein ignoranter Fokus auf die eigene „schöne“ Lösung – statt auf das ursprüngliche Problem und die User:innen – führt dazu, dass man den Markt aus den Augen verliert. Product-Market-Fit ist nicht Idea-Market-Fit. Mit Blick auf die Punkte 1 und 2 sollte das hier schon weniger gefährlich sein.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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