03.06.2019

4 Tipps: Wie man eine drohende Insolvenz abwenden kann

Peter Androsch, Geschäftsführer des Kreditversicherungsmaklers A.C.I.C (Austrian Credit Insurance Counsel), erklärt, wie Startups und KMU reagieren können, wenn die Insolvenz droht.
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„Im Vorjahr mussten in Österreich exakt 4980 Unternehmen Insolvenz anmelden – das entspricht durchschnittlich 13,6 pro Tag“, sagt Peter Androsch, Geschäftsführer des Kreditversicherungsmaklers A.C.I.C (Austrian Credit Insurance Counsel). Vom Konkurs betroffen sind hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen – immer öfter auch Startups.

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Insolvenz: Viele mögliche Auslöser

Androsch nennt einen der häufigsten Gründe: „KMU und EPU haben manchmal nur einen einzigen Großkunden, dem sie stark vertrauen und daher großzügige Lieferantenkredite und Zahlungsziele gewähren. Wird dieser Kunde nun insolvent, kommt es zum Dominoeffekt“. Solche Kettenreaktionen könnten aber auch von Pleite-Gerüchten und anderen Faktoren ausgelöst werden. Und etliche Fehler seien vermeidbar. Der A.C.I.C.-Geschäftsführer hat dazu vier Tipps formuliert, wie gefährdete Unternehmen richtig reagieren und kommunizieren sollten.


1. „Maulkorberlass“: Nur eine Person in der Außenkommunikation

Insolvenz-Gerüchte drängen ein Unternehmen in die Ecke, egal ob die Behauptungen nun stimmen oder nicht. Das Schlimmste, was man machen kann, ist eine Vogel-Strauß-Taktik. Denn dadurch gewinnen die Gerüchte unweigerlich überhand. Lieferanten könnten plötzlich auf Barzahlung bestehen oder die Lieferungen komplett einstellen. Banken könnten Kredite fällig stellen oder keine neuen mehr vergeben. „Der beste Weg zur Aufrechterhaltung der Lieferantenkredite ist eine offensive Kommunikation mit den Banken, Kreditversicherern und Wirtschaftsauskunfteien“, erklärt Androsch.

Falls ein größeres Unternehmen betroffen sein sollte, empfiehlt sich die Beiziehung einer Kommunikationsagentur, weil Medien die Probleme aufgreifen könnten. Falls Inkassoaufträge gegen das eigene Unternehmen laufen und diese lediglich aus Mängelrügen resultieren, sollte dieses Detail sofort gegenüber Kreditauskunfteien und Kreditversicherungen aktiv kommuniziert werden. Das verhindert, dass diese irrtümlich von einer Zahlungsunfähigkeit als Ursache ausgehen. Ganz wichtig ist auch, dass eine einzige Person die Kommunikation nach außen übernimmt. Für die übrigen Mitarbeiter muss ein „Maulkorberlass“ gelten.

2. Liquidität steigern: Forderungen verkaufen

„Man sollte dafür gewappnet sein, dass die Lieferanten im Falle einer drohenden Insolvenz neue Aufträge nur mehr gegen Barzahlung ausführen wollen. Eine hilfreiche Erstmaßnahme ist der Verkauf von Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft, um Liquidität zu schaffen. Danach hat man Luft zum Atmen und kann sich nach einem Investor umsehen oder andere längerfristige Maßnahmen ergreifen“, erklärt Androsch. Zudem sollten die Betroffenen während dieser Zeit nicht vergessen Skonti von ihren Lieferanten in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie nicht ganz freiwillig als Barzahler auftreten. Hier sollte man Selbstbewusstsein demonstrieren, statt sich in die Ecke drängen zu lassen. Der Skonto schafft schließlich nicht nur zusätzliche Liquidität, sondern verbessert auch die Margen.

3. Bei den Kunden auf Zahlungsdisziplin pochen

Höhere Liquidität können Unternehmen auch erreichen, wenn sie die Zahlungsziele bei den eigenen Kunden nicht ausweiten und auf pünktlicher Bezahlung beharren. Zudem muss das Mahnwesen wesentlich rigider werden und im Bedarfsfall bereits nach der ersten Mahnung ein Inkassobüro oder Anwalt mit der Einbringung der offenen Forderungen beauftragt werden. Die dadurch generierte Liquidität kann relativ rasch für die Bedienung der eigenen Lieferverbindlichkeiten herangezogen werden.

4. Kreditlinien optimieren

Neben der offenen Kommunikation über die eigene Situation mit den kreditgebenden Banken kann auch eine Optimierung der Kreditlinien die Liquidität verbessern. Dabei handelt es sich um eine individuelle Kreditobergrenze, die dem Unternehmen von den Banken eingeräumt wird. Als Alternative können sogenannte Garantieversicherungen dienen. Diese Garantien werden von Versicherungen oder anderen Nicht-Banken ausgestellt und führen daher zu keiner Reduktion der Kreditlinien bei den Banken. Von der Funktionsweise erfüllen sie dennoch den Zweck von Kreditlinien.


Prävention: Vorsicht vor „trügerischer Sicherheit“

Insolvenzen bei Startups bzw. KMU und EPU schaffen es zwar selten in die Öffentlichkeit, sie kommen aber wesentlich häufiger vor, als bei großen. Oft steckt dahinter eine trügerische Sicherheit als Ursache. Wenn kleine Unternehmen größere Unternehmen als Kunden haben, zu denen sie eine langjährige Geschäftsbeziehung aufgebaut haben, gewähren sie diesen oft großzügige Lieferantenkredite und Zahlungsziele. Schlittert nun einer dieser Großkunden in die Insolvenz, kommt es bei dessen Lieferanten aufgrund hoher Ausfälle oft zu Folgekonkursen. Erhöht wird die Gefahr noch dadurch, dass kleine Unternehmen gar nicht so selten von einem einzigen großen Abnehmer abhängig sind und daher ein hohes Klumpenrisiko tragen.

Im Gegensatz zu Großkonzernen wissen KMU und EPU zudem häufig nicht über die Existenz von Kreditversicherungen Bescheid, obwohl eine Absicherung als Prävention relativ günstig möglich wäre. Androsch empfiehlt nicht versicherten Unternehmen, zumindest die Bonität des Geschäftspartners ständig im Auge zu behalten, auch wenn die Zusammenarbeit jahrelang hervorragend funktioniert und ohne Komplikationen verläuft. Im Ernstfall würden sich die Ereignisse allerdings erfahrungsgemäß relativ rasch überschlagen, daher sei Prävention in der Regel der einfachste Weg. (PA/red)

⇒ Zur Page der A.C.I.C.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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