27.11.2025
EU-REGULIERUNG

21bitcoin: Salzburger Startup erhält MiCAR-Lizenz

Die aus Salzburg stammende Bitcoin-Plattform 21bitcoin rund um die beiden Gründer Dominik Seibold (CTO) und Daniel Winklhammer (CEO) hat eine wichtige Lizenz der Finanzmarktaufsicht (FMA) erhalten.
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die 21bitcoin-Gründer Dominik Seibold und Daniel Winklhamme
die 21bitcoin-Gründer Dominik Seibold und Daniel Winklhammer | Foto: 21bitcoin

Sie ermöglicht es Krypto-Unternehmen, ihre Dienstleistungen im gesamten EWR-Raum – und damit potenziell 500 Mio. Menschen – anzubieten: die MiCAR-Lizenz (Markets in Crypto-Assets Regulation) für Crypto Asset Service Provider (CASP). Beantragt wird sie bei den nationalstaatlichen Behörden und in Österreich haben sie unter anderem Bitpanda, ByBit oder erst im Oktober der Schweizer Anbieter CryptoNow erhalten. Nun kommt erstmals in Österreich auch ein Bitcoin-Only-Unternehmen dazu: Die Salzburger FIOR Digital GmbH, besser bekannt unter dem Namen der von ihr betriebenen Plattform 21bitcoin.

„Wir haben uns über die letzten Jahre hinweg extrem stark entwickelt und sehen vor uns eine der spannendsten Phasen unserer bisherigen Unternehmensgeschichte. Mit der MiCAR-CASP-Lizenz öffnen wir nicht nur den europäischen Markt, sondern auch die traditionelle Finanzwelt für Bitcoin. Unser Ziel ist es, 21bitcoin als den ersten Anbieter eines ganzheitlichen Bitcoin-Finanzökosystems in Europa zu etablieren“, kommentierte Daniel Winklhammer, Gründer und CEO von 21bitcoin, den Erhalt der Lizenz in einer Aussendung.

100.000 Kunden und Handelsvolumen von 500 Mio. Euro

Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben 100.000 Kunden und weist ein Jahres-Handelsvolumen von 500 Millionen Euro auf. Neben dem Standort in Salzburg gibt es zwei weitere in Wien und München. Umsatz und Nutzerzahl hätten sich in den vergangenen zwei Jahren „mehr als verzehnfacht“, wie 21bitcoin schreibt. Mit der Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte hat das Unternehmen seit 2023 einen Investor aus der traditionellen Finanzbranche (brutkasten berichtete)

Mit dem Erhalt der Lizenz kommunizierte das Unternehmen auch einen Ausblick auf 2026: Geplant sind unter anderem Bitcoin-besicherte Kredite, die mit Anteilseigner Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte sowie mit Sopra Financial Technology umgesetzt werden. Den Start dieses Pilotprojekts hatte das Unternehmen bereits im Oktober angekündigt (brutkasten berichtete). Daneben arbeitet 21bitcoin auch einer an Whitelabel-Lösung, die sich an Banken und Finanzdienstleister richten soll.

Außerdem will man künftig auch Bitcoinkäufe speziell für Unternehmen anbieten, wie es etwa auch der Grazer Konkurrent Coinfinity bereits macht (brutkasten berichtete). Mit „21Private Service“ bietet 21bitcoin zudem eine Lösung speziell für vermögende Privatkunden ab einer Investitionssumme von 100.000 Euro, auf die man „weiterhin einen besonderen Fokus“ legen will.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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