07.05.2019

2 Minuten 2 Millionen: Schneider investiert irrtümlich zur doppelten Bewertung

In der 14. Folge der aktuellen Staffel von "2 Minuten 2 Millionen" konnte ein Gründer die Investoren mit einer neuartigen Würzmischung nach altem Brauverfahren begeistern. Ein weiterer trumpfte mit seinen Inline-Skate-Bremsen mit ABS-Effekt auf. Investorin Katharina Schneider hingegen passierte ein Faux-Pas.
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Katharina Schneider
(c) Gerry Frank - Katharina Schneider ruft Frauen zu mehr Selbstbewusstsein auf.

Der erste Pitch des Abends in Folge 14 der aktuellen Staffel „2 Minuten 2 Millionen“ kam von Karl Severin Traugott. Mit der WienerWürze hat er eine österreichische, biologische und vegane Würzmischung entwickelt. Diese wird nach einem 3000 Jahre alten Brauverfahren für Sojasauce hergestellt und besteht nur aus vier Zutaten: heimische Lupinen, Hafer, Salz und Wasser. Für sein Rezept wollte der Lebensmitteltechnologe 110.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

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Startup-Ticket und Wunsch nach schnellem Handschlag

Das Produkt des Startups ist bereits in Österreich und Deutschland in 200 beziehungsweise 300 Supermarkt- und Drogeriemarkt-Filialen gelistet. Mit seiner ruhigen und natürlichen Art weckte der Gründer das Interesse der Investoren. Winzer Leo Hillinger hatte gleich nach der Kostprobe viel Lob über, als sich Markus Kuntke meldete. Er verteilte das Billa und Merkur Startup-Ticket (maßgeschneidertes Coaching von Verkaufs- und Marketingprofis der REWE-Group). Das führte dazu, dass der Wein-Experte sofort einen Deal schließen wollte und mit ausgestreckter Hand auf Traugott zuging.

Mehr oder weniger Anteile hergeben?

Allerdings hatte er mit Martin Rohla einen Konkurrenten. Hillinger stimmte der Forderung des Gründers zu. Der Nachhaltigkeitsexperte wollte hingegen mehr Kapital hergeben, allerdings auch für 200.000 Euro 25,1 Prozent Beteiligung haben. Mit diesen zwei Angeboten im Schlepptau beriet sich der Gründer kurz mit seiner Familie und nahm schließlich Rohlas Angebot an. Tatsächlich kam der Deal aber (bislang) nicht zustande, wie uns Traugott im Gespräch verriet. ⇒ Mehr zur Deal-Absage Details hier

(c) Gerry Frank – WienerWürze-Gründer Karl Traugott konnte mit seiner Idee nach altem Brauverfahren die Jury für sich gewinnen.

Rollerskate ABS

Als Zweiter trat Peter Bodner heute bei „2 Minuten 2 Millionen“ auf. Bei seinem Produkt Simbro Wheels handelt es sich um eine intelligente, selbstverstärkende Bremsrolle für Inlineskates mit einem ABS-Effekt. Die Bremsen können auf den Rollerskates nachgerüstet werden. Dadurch soll beim Skaten mehr Sicherheit geboten, sowie bessere Geschwindigkeitskontrolle oder eine Kurvenbremsung möglich sein. Für seine Idee wollte der Erfinder einen starken Partner und 240.000 Euro für 30 Prozent Anteile haben.

Gutes Produkt, falsche Handhabung?

Das Bremsen mittels Simbro Wheels funktioniere ähnlich wie der „Pflug“ beim Skifahren. Nach kurzen Gesprächen über den potentiellen Markt im Inlineskating und Vertriebswege, meinte der Hobbysportler Hillinger, er sehe keine Zukunft für das Produkt. Auch Rohla sah den „Skater“ nicht als Zukunftsmarkt. Auch Florian Gschwandtner und Mediashop-Chefin Katharina Schneider meinten, sie sähen keinen Investment-Case und gaben den Tipp, die gute und patentierte Erfindung eventuell in einem anderen Bereich anzudenken. Sie nahmen sich als Investoren aus dem Rennen. Danach blieb nur der alte Hase der Sendung über, der weniger an die Bremsen, jedoch an den Gründer glaubte.

(c) Gerry Frank – Peter Bodner versuchte mit neuartigen Bremsen für Inline-Skates einen Investor zu finden.

Eine Investition in den Gründer

Hans Peter Haselsteiner machte deshalb ein Angebot: „Ich investiere in Sie“, sagte er als Begründung und offerierte 160.000 Euro für 25,1 Prozent. Peter Bodner, der sich davor beinahe aus dem Studio verabschiedet hätte, nahm den Deal ohne Nachverhandlung an.

Garten ohne Erde

Das Startup Ponix von Alexander Penzias und Alvaro Lobato-Jimenez hat einen vertikalen Wandgarten entwickelt. „Herbert“, wie das Produkt heißt, kommt ganz ohne Erde aus. In einem Netztopf befindet sich ein biologisch abbaubarer Schwamm, auf dem das Saatgut gepflanzt wird. Außerdem soll die besondere Technologie 40 Prozent schnelleres Pflanzen-Wachstum und 90 Prozent Wasserersparnis erwirken. Eigenes Kapital, Förderungen und eine Crowdfunding-Kampagne spülten bereits 700.000 Euro ins Startup. Von den Investoren bei „2 Minuten 2 Millionen“ wünschten sich die Gründer 500.000 Euro für 20 Prozent Anteile.

(c) Gerry Frank – Ponix-Gründer Alexander Penzias und Alvaro Lobato-Jimenez stellten in der Show ihren vertikalen Wandgarten vor.

„Bereits fünfmal gestorben“

Der modulare Bepflanzungsbehälter ist patentiert und besteht aus drei Reihen. Die Beleuchtung ist per App steuerbar. Bisher wurden seit 2017 über Crowdfunding 800 Stück verkauft. Ein Online-Shop sei in Arbeit. Haselsteiner nannte die Idee gut, meinte aber, bis er die gewünschte Investition-Summe von einer halben Million Euro mit Majoran oder Basilikum wieder drin hätte, wäre er „bereist fünfmal gestorben“. Er stieg aus. Auch Martin Rohla stieß sich an der Firmenbewertung und zog sich zurück.

Lob und Rückzug

Leo Hillinger sagte, die Eigendynamik fehle und es sei mit der Idee der Founder nicht möglich, Geld zu verdienen. Schneider meinte, die knapp 500 Euro Verkaufspreis für den Wandgarten wären den Kunden wohl zu hoch. Abschließend sagte Gschwandtner, das Design, die Website und die App wären hervorragend gemacht, allerdings glaube er auch nicht an das Produkt. Er hatte Lob für die beiden Jungunternehmer über, aber es kam zu keinem Deal.

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Fünf Millionen Bewertung bei „2 Minuten 2 Millionen“

Isi Safe von Michael und Traudi Veigl ist eine Kindersicherung für Fenster. Die Vorrichtung der vierten Pitcher des Abends sichert das Fenster sowohl im geschlossenen als auch im gekippten Zustand. Die patentierte Idee soll per Drei-Punkt-Sicherungs-System (TÜV-geprüft) für mehr Sicherheit für Kinder sorgen und könne auch auf Terrassen- oder Balkontüren ohne großen Aufwand angebracht werden. Für seine Idee wollte der Erfinder, der bereits über 20 Patente angemeldet hat, 500.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

(c) Gerry Frank – Michael und Traudi Veigl haben mit Isi Safe eine einfach zu befestigende Kindersicherung für Fenster und Balkontüren entwickelt.

Firmenbewertung wird (wieder einmal) zum Problem

Der Umsatz der Firma betrug seit 2013 750.000 Euro, stagnierte aber die letzen drei Jahre. Dass Michael Veigl zudem Geschäftsführer eines anderen Unternehmens ist, erwies sich als Problem für die Jury. Sie würden nur in jemanden investieren, der sich auf ein Projekt fokussiere, so der Tenor. Haselsteiner und Gschwandtner meinten zudem, die Bewertung wäre zu hoch gegriffen. Sie stiegen aus.

Rohla sprach ähnlich und Hillinger wies darauf hin, dass in Sachen Firmenbewertung auf aktuelle Zahlen geachtet werden müsse. Schneider wollte nicht investieren, bot aber eine mögliche Vertriebskooperation an. Auch sie meinte, die Bewertung wäre überzogen und gab den Ratschlag, sich in dieser Hinsicht nächstes Mal besser beraten zu lassen. Kein Deal.

Gel-Pad mit Chip

Den Abschluss der heutigen „2 Minuten 2 Millionen“-Folge bildeten Sonja und Martin Masching von Powerinsole. Das Gel-Pad der Gründer hat einen integrierten Chip, der, in die Schuhe geklebt, magnetische Schwingungen an den Körper abgibt. Dadurch würden Regeneration und Durchblutung gefördert werden. Das Produkt soll das Wohlbefinden für Kunden bei Sport, Beruf und Freizeit steigern, so der Claim. Für ihre Erfindung wollte das Salzburger-Duo für zehn Prozent Anteile 250.000 Euro Investment haben.

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Informationen per Chip „an Zellebene senden“

Auf dem Chip würden Informationen gespeichert, die auf Zellebene an den Körper gesendet werden (Frequenzreihenfolge an das vegetative Nervensystem), um die Effizienz zu steigern. Innerhalb kurzer Zeit soll so die Durchblutung verbessert, die Sauerstoffanreicherung beschleunigt und der Schadstoff-Abtransport schneller ausgeführt werden. Der Gründer argumentierte souverän und fuhr diverse Studien und Versuche ins Feld, die sein Unternehmen mit positiven Ergebnissen durchgeführt hätte.

300.000 Euro-Angebot von Haselsteiner

Die Jury war anfangs überlegt ruhig und stellte Fragen, die auf reges Interesse schließen ließen. Rohla stieg dennoch als erster aus. Auch Hillinger nahm sich aus dem Rennen, da ihm wiederholt an diesem Abend die Bewertung zu hoch erschien. Wunsch-Investor und Runtastic-Gründer Gschwandtner meinte, er würde das Produkt vorerst testen und in naher Zeit ein Feedback geben. Bau-Herr Haselsteiner hielt die Idee für äußerst interessant. Als Voraussetzung für ein Investment forderte er jedoch, dass er die Studien des Startups von Experten prüfen und auch selbst verstehen wollen würde. Er forderte 26 Prozent und bot 300.000 Euro.

(c) Gerry Frank – Martin und Sonja Masching wollen mittels Chip in einem Gel-Pad für den Schuh die Regeneration und Durchblutung des Körpers fördern.

Schneider mit erstaunlichem Angebot

Mediashop-Chefin Schneider meinte, Powerinsole wäre etwas, das sie über ihre Vertriebswege gut verkaufen könne. Sie wollte fünf Prozent haben und bot 100.000 Euro. Ein deutlich besserer Deal für die Gründer, so schien es. Doch Schneider dachte kurz daraufhin an eine mögliche Fifty-Fifty-Kooperation mit dem Bau-Tycoon, die sie schlussendlich – und als die Pitcher sich bereits zur Beratung zurückgezogen haben –  als ihr Angebot ans Startup verstand. Die vorangegangene Wortmeldung sei bloß eine Überlegung gewesen. Kurz darauf erkannte die Investorin jedoch ihren wahren Fehler.

Investorin beweist Handschlagqualität

Sie hatte sich bei der Forderung versprochen. In ihren Notizen stand als Angebot zehn Prozent Beteiligung für 100.000 Euro. Verständlicherweise nahmen die Gründer das Angebot von Schneider, von dem sie dachten es wäre korrekt, an, und lehnten Haselsteiners Vorschlag ab. Auch wenn es der Unternehmerin sichtlich „unangenehm“ war, stand sie zu ihrem Wort und schlug ein. Deal für Powerinsole.


⇒ Ponix

⇒ Isi Safe

⇒ WienerWürze

⇒ Powerinsole

⇒ Simbro Wheels

⇒ Puls4/2Min2Mio

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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