25.10.2021

100. Folge „Höhle der Löwen“: Wirbelnde Hände und finale Tränen

100 Folgen "Höhle der Löwen" fanden ihren Abschluss mit Blumenkonfetti, tanzenden Händen und einem Startup, das mit seiner Hausbau-Idee am Ende emotional wurde. Während ein weiteres kein Investment, aber etwas anderes erhielt.
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Höhle der Löwen, Talking Hands, Grundriss in Lebensgröße
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer - Maria Möller (l.) und Laura Mohn konnten über einen unerwarteten Erfolg jubeln.
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Es war Dienstag, der 19. August 2014. Julian Assange kündigt an, die Londoner Botschaft in Ecuador bald verlassen zu wollen. Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich haben einen Rechtsstreit mit der Bawag-PSK um Gebühren bei Krediten gewonnen. Ein Wiener Polizist, der im Entführungsfall Natascha Kampusch illegale Ermittlungen in einer niederösterreichischen Volksschule durchgeführt hatte, wurde am Wiener Straflandesgericht wegen Amtsmissbrauchs zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt. Und der ehemalige Vorsitzende der Chefredaktionen und Chefredakteur „Digital“ von Bild, Julian Reichelt, schreibt einen Kommentar mit dem Titel „Die Pressefreiheit ist unantastbar!“. Neben diesen Ereignissen geschah aber auch noch etwas anderes: „Die Höhle der Löwen“ startet mit ihrer ersten Folge im TV und bringt so die Startup-Szene in die Mitte der Gesellschaft.

100. Folge Höhle der Löwen startet mit Konfetti-Startup

99 Folgen später ist die magische Zahle 100 erreicht. Die Ehre des ersten Pitches der Jubiläumsfolge – die montags um 20.15 Uhr bei VOX sowie wie alle anderen jederzeit auf Abruf über TVNOW.at zu sehen ist – gebührte dem Gründer-Trio Christoph Trimborn, Katia Filippenko und Philip Weyer. Mit Saatgutkonfetti bietet es die ökologische Alternative zu dem herkömmlichen Konfetti, das meistens aus Papier oder Kunststoff besteht.

„Saatgutkonfetti ist bunt, bio, vegan, TÜV-geprüft, kompostierbar und enthält Pflanzensamen“, erzählte Trimborn im Studio. „Wenn ich jetzt draußen Konfetti schmeiße, dann können daraus Blumen wachsen. Das wiederum bedeutet, dass man Heimat und Nahrung für Insekten und andere kleine Tiere schafft und somit einen kleinen Beitrag zum Erhalt der heimischen Biodiversität leistet.“

Höhle der Löwen, Saatgutkonfetti
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Katia Filippenko, Christoph Trimborn (M.) und Philip Weyer präsentierten mit Saatgutkonfetti Konfetti mit Pflanzensamen.

Ihre Mischungen beinhalten 24 heimische Pflanzenarten, wie z.B. Kornblume, Klatschmohn oder wildes Stiefmütterchen, müssen nicht vergraben und können ganzjährig ausgebracht werden. Das Konfetti besteht aus bio-zertifizierter Stärke und natürlichen veganen Farbstoffen. Für noch mehr Regionalität und Saisonalität gibt es verschiedene Editionen, wie etwa Schneekonfetti für weiße Weihnachten, „Cornercare“ zur Verschönerung unangenehmer Ecken oder Laubkonfetti für den Herbst. Das Ziel der Gründer: Das Thema Nachhaltigkeit mit viel Leichtigkeit und Freude nach draußen bringen. Um seine Produktionskapazitäten sowie Vertriebs- und Marketingmaßnahmen auszubauen, benötigte das Trio 200.000 Euro und bot zehn Prozent seiner Firmenanteile an.

Nach dem Pitch kam die Frage auf, an welchen Orten Saatgutkonfetti überhaupt nutzbar sei. Hochzeiten, gepflegte Rasen oder der Nachbars-Garten wären problematisch, wie Multi-Investor Carsten Maschmeyer anmerkte. Jener hatte das Gefühl, dass er und Weyer menschlich nicht zusammenpassen würden. Und ging relativ rasch ohne Angebot.

Formel 1 Weltmeister Nico Rosberg erfuhr, dass die geplante Skalierung des Produkts sehr kapitalintensiv werden würde – die Gründer sprachen von zusätzlichen 600.000 Euro, um die Produktion zu automatisieren – und verabschiedete sich ebenfalls als potentieller Investor. Medien-Experte Georg Kofler tat es ihm gleich, weil er im Startup wirtschaftlich zu wenig Sattelfestigkeit sah.

Familien-Investorin Dagmar Wöhrl machte es kurz und einfach und ließ Ralf Dümmel über. Derjenige zeigte sich überzeugt, dass er „der Richtige“ sei und bot 200.000 Euro für 20 Prozent. Die Gründer kehrten nach kurzer Beratung mit einem Gegenangebot zurück. Für Dümmel waren die neu angeboten zwölf Prozent zu wenig. Der Löwe argumentierte mit viel Arbeit und der Aussicht auf „working capital“ und wollte 15 Prozent haben.

Diesmal dauerte die Beratung länger, sodass so mancher Löwe die Geduld verlor. Maschmeyer holte die Gründer auf die Bühne zurück, die mit einem letzten Gegenvorschlag aufwarteten: Zehn Prozent Anteile jetzt, die restlichen fünf, sollte Saatgutkonfetti in 10.000 Filialen vertreten sein. Deal mit Dümmel.

Starkoch Lohse in der „Höhle der Löwen“

Die nächsten in der „Höhle der Löwen“ waren Steve Müller und TV-Koch Christian Lohse. Gemeinsam mit dem Sternekoch präsentierte Gründer Müller sein entwickeltes Kochsystem, wie er erklärte: „DeWok steht für gesundes Kochen und bringt die Menschen wieder zusammen.“

Vor rund zehn Jahren war Müller einige Jahre beruflich in Asien tätig und lernte die dortige gesunde Küche und Kochkunst lieben. Dort entstand auch die Idee, ein Kochsystem zu entwickeln, mit dem jeder die Möglichkeit hat, sich gesund zu ernähren. Der Aufbau und die Auswahl der Materialien seines Produkts seien speziell aufeinander abgestimmt und durch die Temperaturverteilung in der Pfanne soll man vitamin- und nährstoffreich kochen können – nicht nur asiatische Gerichte, wie er sagt.

DeWok, Höhle der Löwen
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Steve Müller (r.) aus Köln mit seiner „selbsternannten“ Fondue-Revolution DeWok. Zum Pitch hatte er seinen Freund, den Sterne-Koch Christian Lohse, mitgebracht.

DeWok funktioniert ohne Strom und ist für Zuhause, zum Camping, am See, zum BBQ oder als Alternative zu Raclette und Fondue gedacht. Das Produkt gibt es als Doppelset für bis zu vier Personen und als Singleset für bis zu zwei Leute. Dafür wurden hochwertige Materialien wie Naturstein, lebensmittelgeprüfter Edelstahl und Massivholz verarbeitet. Die Forderung: 12,5 Prozent für 100.000 Euro.

Mit einer klassischen Asia-Pfanne des Starkochs im Bauch, inklusive DeWok-Sauce, beäugten die Löwen das Produkt und lobten die Haptik und Hochwertigkeit der Pfanne. Maschmeyer allerdings sorgte sich um die bisherigen Verkäufe, knapp 400 in einem Jahr und stieg aus.

Danach trafen sich die Damen der Löwenrunde, Wöhrl und Beauty-Queen Judith Williams, und berieten über ein Angebot. In der Zwischenzeit ging Rosberg, Dümmel aber bot 100.000 Euro für 20 Prozent.

Beiden Löwinnen machten anschließend das gleiche Angebot wie ihr Löwenkollege – Müller allerdings nahm den Investor mit ins Boot. Deal für DeWok.

Sprechende Hände in der „Höhle der Löwen“

„Wir kämpfen dafür, dass kein Kind aufgrund von Kommunikationseinschränkungen ausgeschlossen wird“, erklärten Maria Möller und Laura Mohn als nächste den Löwen: „Vielen Kinder, die nicht lautsprachlich sprechen können, hilft es mit Gebärden zu kommunizieren, also mit den Händen zu sprechen. Das Problem ist aber, dass Kinder, die nicht darauf angewiesen sind, die Gebärdensprache nicht kennen und so auch kein Austausch stattfindet.“

Es bestehe schnell die Gefahr, dass sich die betroffenen Kinder ausgeschlossen und nicht verstanden fühlen und so nicht richtig am Alltag teilnehmen. Rund jedes zehnte Kind in Deutschland lebe mit einer Kommunikationseinschränkung, erklärten die Gründerinnen. Dazu gehört Schwer- und Gehörlosigkeit, aber auch Autismus oder das Down-Syndrom können die Sprachfähigkeiten vermindern.

talking hands, Höhle der Löwen
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Maria Möller (l.) und Laura Mohn haben mit talking hands Daumenkinos für Gebärdensprache entwickelt.

Damit alle Kinder, ob mit oder ohne Behinderung, gemeinsam Gebärden lernen, hat das Gründer-Duo mit talkings hands eine neue Lernmethode geschaffen. Jedes seiner Daumenkinos steht für ein Wort und beinhaltet die entsprechende Gebärde. So können Bewegungen ohne technische Hilfsmittel gezeigt werden.

Wasserabweisender Umschlag und ohne giftige Farben

„Die Daumenkinos erwecken bei den Kindern eine Faszination, denn mit dem eigenen Daumen kann man Bilder zum Bewegen bringen”, so Möller. Mittlerweile gibt es über 100 Versionen ihres Produkts, alle haben einen wasserabweisenden Umschlag und sind ohne giftige Farben für Kinderhände geeignet.

Für die Gründerinnen ist Inklusion eine Herzensangelegenheit und die Daumenkinos sollen erst der Anfang sein. Ihre Vision: Ein Unternehmen aufbauen, dass durch innovative Lehrmittel Inklusion weltweit fördern kann. Um ihr Ziel zu erreichen, benötigten Maria Möller und Laura Mohn 100.000 Euro und boten dafür 15 Prozent der Firmenanteile.

Georg Kofler fand es hinreißend, wie spielerisch leicht Inklusion von den Gründerinnen gedacht wird. Rosberg hingegen sah sich nicht als richtiger Investor für das Startup. Danach erzählten Mohn und Möller von ihrer neuen Idee und den „Gamification-Ansatz“, den sie per App andenken. Auch eine Expansion in die USA wäre für die nächsten drei Jahre geplant.

Spendierbare Löwen

Wöhrl stieg aus, wollte aber mit ihrer „Emanuel Wöhrl-Stiftung„, nach ihrem verstorbenen Sohn benannt, für 10.000 Euro Bücher kaufen. Maschmeyer ging zwar ebenso ohne Angebot, versprach aber ebenfalls 10.000 Euro an Spenden. Kofler nannte die Initiative förderungswürdig und schloss sich als dritter Spender an. Schlussendlich versprach auch Williams 10.000 Euro. Zwar: Kein Deal für talking hands. Aber ein finanzieller Erfolg.

Händewaschen in der „Höhle der Löwen“

Die nächste in der „Höhle der Löwen“ war Katrin Klein. Die Gründerin weiß, dass die häufigsten Überträger von Krankheitserregern die Hände sind. Mit dem richtigen Händewaschen könnte also ein wichtiger Beitrag zur Gesundheit geleistet werden. „Warum waschen sich dann über 90 Prozent der Menschen die Hände nicht richtig, wenn dies so wichtig für unsere Gesundheit ist?“, fragte sich die 50-Jährige. „Und wie soll ich vor allem Kindern erklären, etwas wegzuwaschen, was man gar nicht sieht?“

So kam die Gründerin auf die Idee, eine Seife mit Farbeffekt zu entwickeln. „Ich gestaltete meine Wohnung in ein kleines Labor um. Ich testete, mischte und probierte verschiedene Farb- und Inhaltsstoffe aus“, erklärte sie im Studio. Nach fast einem Jahr Entwicklungszeit mit professionellen Laboren präsentierte sie nun der Öffentlichkeit ihre „Blaue“ von colorsafe.

Waschen bis man (un)blau wird

„Die Seife funktioniert ganz einfach. Sie ist blau und zeigt an, ob man sich lückenlos die Hände gewaschen“, so Klein weiter erklärend. Das Produkt verdankt seine Farbe den pflanzlichen Inhaltsstoffen aus der Gardenia- und der Distelblüte, zudem ist die Naturseife vegan, hautneutral, ohne Tierversuche und „Made in Germany“. Mit einem Investment von 100.000 Euro für zehn Prozent wollte Klein vor allem die Produktionsmenge steigern und so den Verkaufspreis von knapp 15 Euro senken.

Händewaschend präsentierte die Gründerin ihren Pitch und bat die Löwen ebenfalls zur Handreinigung. Rosberg trat hervor, pumpte zweimal Seife heraus, schloss die Augen und merkte danach, dass er seinen Daumen und andere Stellen beim Waschen vernachlässigt hatte.

Der Ex-Rennfahrer sah das Produkt als für Kinder ideal, aber das Startup noch als zu „early stage“, um zu investieren. Wöhrl gefiel das Layout, würde aber nicht helfenckönnen, wie sie meinte. Glagau watr sich sicher, dass auch nach Corona das gründliche „Händewaschen“ bleiben werde. Er stehe für die Apothekenwelt, die die Gründerin bereits beschritten hatte und bot 100.000 Euro für 24 Prozent.

Kofler und Dümmel taten sich daraufhin zusammen und begannen laut zu denken. Sie boten schlussendlich 150.000 Euro für jeweils 15 Prozent. Nachdem sich die beiden Löwen-Blöcke argumentativ „bekämpften“, führte Wöhrl diesen Wettstreit zu Ende und entließ Klein, um sich zu beraten hinter die Bühne. Danach wurde Nils Glagau ins colorsafe-Boot geholt.

Grundriss in 3D

Die letzten beim Staffelfinale der „Höhle der Löwen“ waren Gissou Ataee, Lucas Nummer und Maximilian Mühlegg. Die drei möchten Quadratmeterzahlen und Baupläne zum Leben erwecken. Seit über vier Jahren waren die Founder in der Immobilienbranche tätig und verkauften hauptsächlich Neubauimmobilien. Oft konnten sich die Käufer anhand von Grundrissplänen oder 3D-Ansichten am Computer nicht vorstellen, wie ihr zukünftiges Zuhause aussehen und vor allem sich anfühlen kann, merkten sie schnell.

Grundriss in Lebensgröße, Höhle der Löwen
(c) RTL / Bernd-Michael Maurer – Maximilian Mühlegg (l.), Gissou Ataee und Lucas Nummer erschufen mit Grundriss in Lebensgröße eine Grundriss-Projektionshalle.

Ihre Lösung: Grundriss in Lebensgröße. So soll den Kunden bereits vor der Fertigstellung von Neubauten ein realistischer Eindruck der späteren Wohnfläche geliefert werden. Mit acht Hochleistungs-Beamern, die an der Decke einer 600 Quadratmeter großen Halle in München angebracht sind, werden Grundrisse der Neubauimmobilien in Lebensgröße auf den Boden projiziert.

Bessere Vorstellungskraft

„Um sich alles noch besser vorzustellen, stehen echte Möbel und echte Wände auf Rollen vor Ort. Der Kunde kommt zu uns in die Halle und entdeckt zum allerersten Mal seinen geplanten Grundriss, bevor er überhaupt mit dem Bauen anfängt. Dann klären sich auch die üblichen Fragen wie, wo soll der Esstisch, wo soll die Küche stehen?“, erklärte Nummer die Vorteile seiner Idee.

Wand- und Möbel-Attrappen können je nach Wunsch auf dem Grundriss platziert werden. Dies ermögliche den Kunden, ein realistisches und räumliches Gefühl für den Grundriss zu bekommen. Neben der besseren Visualisierung soll auch der Geldbeutel geschont werden, so ein Teil des Pitches: „Denn mögliche Planungsfehler, die langfristig immer bereut werden, sind so im Vorhinein besser ersichtlich. Einen Küchenblock im Anschluss noch mal zu versetzen oder Leitungen noch mal neu zu legen, kann immens teuer sein“, so die Gründer weiter.

PDF des Grundrisses benötigt

Grundriss in Lebensgröße, das auch in Wien aktiv ist und in Innsbruck in Standortverhandlungen für eine Halle steckt, richtet sich sowohl an Endkunden – also private Bauherren – als auch an Haushersteller oder Immobilienanbieter, die Kunden ihre Neubauten besser darstellen wollen.

Die Vorgangsweise ist simpel. Im Voraus benötigen die Gründer einzig eine PDF-Datei des Grundrisses. Ataee meinte dazu: „Die Leute rennen uns im wahrsten Sinne des Wortes die Bude ein. Wir sind in Europa die ersten und einzigen, die diese Innovation anbieten.“ Um weiter expandieren zu können, forderte das Gründer-Trio 300.000 Euro und bot dafür 20 Prozent der Firmenanteile an.

Die Löwen zeigten sich nach dem Pitch teilweise überschwenglich und sahen die knapp 500 Euro pro Stunde, die das Startup verlange als tolle Investition. Von den Gründern ging ein derart großes Charisma aus, sodass sich nach der Fragerunde Teams unter den Löwen bildeten. Wöhrl und Glagau versus Williams und Maschmeyer. Dümmel nahm sich freiwillig heraus, weil es nicht sein Bereich sei.

Feuchter Entschluss in der „Höhle der Löwen“

Die Familien-Investorin und der Konzernchef boten 300.000 Euro für 30 Prozent. Williams und Maschmeyer offerierten denselben Betrag, wollten aber „nur“ 25.1 Prozent Anteile. Das Trio kehrte nach der Beratung zurück und erklärte emotional, dass es die „Höhle der Löwen“ seit dem ersten Tag schauen würde und nahm sichtlich emotionalisiert und mit feuchten Augen Williams und Maschmeyer ins Boot. Letzter Deal der zehnten Staffel der „Höhle der Löwen“ für Grundriss in Lebensgröße.

Anmerkung am Rande: Zum Finale verrieten die beiden Löwen Georg Kofler und Ralf Dümmel ihren gemeinsamen größten Deal. Seit dem 19.10.21 ist es offiziell: Die beiden Löwen-Kollegen vereinen ihre Kräfte und gehen demnächst als ein Firmen-Team an den Start. Dümmels Unternehmensgruppe „DS Produkte“ wird Teil der Aktiengesellschaft „The Social Chain“, in der Kofler Aufsichtsrat ist: „Mit großer Spannung blicken wir der nächsten Staffel entgegen“, warb Dümmel für die Startup-Show.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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